Kurz und knapp
Ja. Für den Erbschein fallen grundsätzlich Kosten an, die sich aus dem Nachlasswert ergeben.
Der Erbschein kann sowohl beim Nachlassgericht als auch beim Notar beantragt werden. Die zu erwartenden Gebühren können Sie mit dem Rechner hier unverbindlich ermitteln
Die Gebühren fallen beim Erbschein für den Antrag und die Erteilung an. Diese Kosten muss derjenige tragen, der einen Erbschein beantragt.
Um nach dem Tod eines Verwandten alle notwendigen Behördengänge zu absolvieren und anderen Verpflichtungen nachzukommen, benötigen die Erben nicht selten einen Erbschein. Einen solchen Nachweis über das Erbrecht müssen Sie extra beantragen. Dabei fallen für den Erbschein Kosten an.
Inhalt
Erbscheinkostenrechner (unverbindliche Einschätzung)
Wann sind die Ausgaben eines Erbscheins nötig?
Beim Erbschein handelt es sich um einen Nachweis über Ihr Erbrecht, welcher beim Nachlassgericht oder bei einem Notar beantragt werden muss. Allerdings benötigen Sie nicht in jedem Fall einen solchen Nachweis dazu, weshalb Sie vorab prüfen sollten, ob ein Erbschein samt anfallender Kosten auch notwendig sind.
So ist es beispielsweise möglich, die beim Erbschein anfallenden Gebühren zu vermeiden, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegen. Gleiches kann unter Umständen gelten, wenn eine Generalvollmacht existiert, die auch über den Todesfall hinweg ihre Gültigkeit behält.
Allerdings bestehen insbesondere Banken auf die Vorlage eines Erbscheins, bevor diese größere Transaktionen oder eine Kontoauflösung durchführen. Bei geringen Beträgen können Sie unter Umständen aber auf die Kulanz des Finanzdienstleisters hoffen.
Was kostet der Erbschein?
Wenn Sie einen Erbschein beantragen, verursacht dies Kosten. Diese ergeben sich aus dem Nachlasswert und werden anhand des Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet. Das Kostenverzeichnis (KV) sieht dabei eine 1,0 Gebühr nach Nr. 12210 vor.
Wie sich beim Erbschein die Kosten berechnen und wie diese abhängig vom Nachlasswert variieren, zeigt der nachfolgende Auszug aus der Kostentabelle B des GNotKG:
Nachlasswert in Euro | 1,0 Gebühr Nr. 12210 KV GNotKG |
---|---|
500,00 | 15,00 |
5.000,00 | 45,00 |
50.000,00 | 165,00 |
500.000,00 | 935,00 |
1.000.000,00 | 1.735,00 |
Allerdings fallen noch weitere Kosten beim Erbscheinsantrag an, denn auch für die Erteilung des Nachweises erhebt das Nachlassgericht eine Gebühr. Auch dabei handelt es sich gemäß GNotKG um eine einfache Gebühr, weshalb sich die Angaben in der Tabelle verdoppeln.
Wer muss die Kosten für den Erbschein tragen?
Wer beim Erbschein die Kosten zu tragen hat, ist in § 22 GNotKG festgelegt. Darin heißt es:
Demnach muss der jeweilige Antragsteller – zumeist der jeweilige Erbe – für die Kosten des Erbscheins aufkommen. Prüfen Sie daher, ggf. mithilfe eines Anwalts für Erbrecht, ob Sie diesen Nachweis wirklich benötigen.
Mein Schwager (Bruder meines geschiedenen Mannes) ist hoch verschuldet verstorben. Muss mein Sohn das hoch verschuldete Erbe annehmen, wenn er keine Kenntnis vom Tod seines Onkels hatte?
Hallo Irene,
die Frist für die Erbausschlagung beginnt in der Regel ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Erbanfalls.
Ihr familienrecht.net-Team
Ich habe ein 1/4 wohnung von meinem Vater in Frankreich geerbt, seine jetzige Frau hat ein Lebenslanges Wohnrecht darin. Nun kann ich dem Französischen Notar, die gebühren in höhe von 900 € nicht bezahlen.
Meine Schwester muss auch 900€ bezahlen seine Frau 1800€
Durch meine kleine Rente ist es mir nicht möglich dies zu bezahlen. Bargeld hat mir mein Vater nicht hinterlassen.
Guten Tag
Wir sind 3 Geschwister. Meine Mutter hat ein Haus und mein Vater ist zwischen verstorben. Ich habe die Vollmacht der Bank, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und die Vollmacht sie in allen Angelegenheiten zu vertreten. Sollte unsere Mutter sterben brauchen wir trotzdem einen Erbschein?
Vielen Dank
Hallo,
für die Anpassung eines Grundbuchs im Zuge der Erbauseinandersetzung ist ein Erbschein in der Regel erforderlich.
Ihr familienrecht.net-Team
Ich bin vor Jahren schon Mitglied einer weit verzweigten Ungeteilten Erbengemeinschaft geworden, die auf das Jahr 1936 zurückgeht und ein Grundstück enthält. Es ist nicht möglich, dieses zu verkaufen oder zu verschenken, da zu viele Miterben beteiligt sind, die auch „von nichts wissen wollen“ – zumal das Haus keinen Ertrag mehr abwirft.
Ich versuche eine Teilungsversteigerung zwecks Erbauseinandersetzung zu beantragen, muß dem Amtsgericht dafür aber lückenlos die Erbnachweise aller Beteiligten vorlegen! Für über 40 Personen ist mir das nun gelungen, aber eine Familie (gesetzliche Erben, Kinder, Mutter 2013 verstorben) verweigert sich ihrer Mitwirkungspflicht: Es läge kein Erbschein vor und sie wollen keinen beantragen. Das Erbe ausgeschlagen hatten sie aber nicht, da sie von dem Erbschaftsteil ihrer Mutter nichts wussten. Daran scheitert nun alles!
Gibt es eine Möglichkeit, diese Miterben per Gesetz zu einer Mitwirkung zu „zwingen“? Immerhin ist Gefahr in Verzug, das Haus verfällt immer mehr.
Guten Tag, meine Eltern sind beide im letzten Jahr verstorben. Die letzte Testamentseröffnung fand am 11.10.2019 statt. Mein Bruder wurde darin enterbt, aber ein Pflichtanteil steht ihm ja zu. Muss er diesen einfordern? Hat er dafür nicht nur eine Frist von 6 Wochen? Bisher ist nichts passiert und ich möchte das Konto meiner Mutter gerne auflösen. Einen Erbschein wollte ich deswegen nicht extra beantragen. Reicht der Bank das Testament oder wollen die einen Erbschein?
Hallo Claudia,
eine sechswöchige Frist ist in der Regel nur bei der Erbausschlagung vorgegeben. Ein Pflichtteilsanspruch muss in aller Regel vom Anspruchsteller gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Wenden Sie sich an die Bank, um sich bezüglich der benötigten Nachweise zu erkundigen.
Ihr familienrecht.net-Team
Guten Tag,
Ich habe ein sehr großes Anliegen. Unsere Mutti ist am 26.02.2018 verstorben. Da wir ( noch 3 Geschwister) verstreut wohnen, haben wir unsere Schwester schriftlich beauftragt ins unserem gemeinsamen Sinn der Mutti die Beerdigung vorzubereiten. Da unsere Schwester, 10 min. Von Mutti wohnte.
Jetzt mein Anliegen: unsere Schwester hat die Wohnung komplett leer geräumt, wie auch Konto usw.
Da wir nur einen beglaubigten Erbschein erhielten, bekommen wir auch nirgendwo Auskünfte. Sie wollen ein Original als Erbschein. Wo kann man ihn beantragen? Da keinerlei Kontakt mehr zur Schwester besteht , wissen wir drei nicht weiter.
Wir wären um eine Antwort von Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen Sylvia
Hallo Sylvia,
bitte wenden Sie sich an das zuständige Nachlassgericht/Amtsgericht.
Ihr familienrecht.net-Team