Kurz und knapp
Bei einem Erbvertrag handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen zwischen dem Erben und dem Erblasser.
Ein Erbvertrag ohne Notar und entsprechende Beurkundung ist grundsätzlich unwirksam. In der Regel kann dieser Vertrag nur im Einverständnis alle Parteien verändert oder aufgelöst werden. Ausnahmen bilden Anfechtung, Rücktritt und Aufhebung.
Wie ein Erbvertrag aussehen kann, zeigt unser Muster im nachfolgenden Ratgeber.
Möchte eine Person die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definierte gesetzliche Erbfolge nach seinen Wünschen anpassen bzw. auch Personen begünstigen, zu denen kein verwandtschaftliches Verhältnis besteht, ist dies im Erbrecht durch zwei Optionen möglich: den Erbvertrag und das Testament.
Inhalt
Der Erbvertrag als Verfügung von Todes wegen
Wird die gesetzliche Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen – also Erbvertrag oder Testament – verändert, sprechen Juristen von einem gewillkürten Erbrecht. Beim Erbvertrag handelt es sich um eine Vereinbarung, mit der sich der Erblasser gegenüber einer dritten Person in Bezug auf seinen Nachlass vertraglich bindet. Dies ist nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich.
Damit ein solcher Erbvertrag rechtskräftig ist, muss die Verfügung von einem Notar beurkundet werden, wobei alle Parteien gleichzeitig anwesend sein müssen. Darüber hinaus muss der Erblasser sowohl testierfähig als auch voll geschäftsfähig sein.
Gemäß dem BGB gelten grundsätzlich alle volljährigen Menschen als voll geschäftsfähig und können dadurch wirksame Rechtsgeschäfte abschließen. Allerdings kann es zur Geschäftsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung kommen. Dies ist unter anderem bei Demenz oder Alkoholmissbrauch möglich. In diesem Fall greift das Betreuungsrecht.
In der Regel kann ein notarieller Erbvertrag nicht nur von einer einzelnen Partei widerrufen werden. In diesem Zusammenhang wird häufig von der sogenannten „Bindungswirkung“ gesprochen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Vereinbarung einen Änderungsvorbehalt oder eine Klausel zum Rücktrittsrecht enthält.
Gründe für den Erbvertrag
Die Gründe, warum sich eine Person gegen ein Testament und für den Erbvertrag entscheidet, können sehr vielfältig sein.
Wichtigstes Argument für einen Erbvertrag ist in der Regel die zuvor bereits erwähnte Bindungswirkung. Diese dient der Absicherung der Parteien und verhindert einseitige Veränderung der Vertragsbedingungen – welche beim Testament möglich ist .
Außerdem kann ein Erbvertrag auch mit verschiedenen Vereinbarungen aus dem Güterrecht, Eherecht, Schuldrecht oder Sachenrecht kombiniert werden. Diese Möglichkeit besteht beim Testament in der Regel nicht.
Bei einem Erbvertrag kann die Übertragung des Nachlasses auch an eine Gegenleistung geknüpft sein, wie zum Beispiel eine Pflegeverpflichtung. Diese stellt sicher, dass der Erblasser im Fall der Pflegebedürftigkeit durch die begünstigte Person im Erbvertrag versorgt wird, wobei diese im Ausgleich eine erbrechtliche Zuwendung erhält. Eltern schließen einen solchen Erbvertrag mit ihren Kindern ab und sichern ihnen im Ausgleich für die Betreuung, die Nutzung und spätere Übertragung einer Immobilie zu.
Auch bei der Regelung zur Unternehmensnachfolge kann der Erbvertrag sinnvoll sein. So kann der Sohn sich durch eine solche Vereinbarung zur Arbeit im Betrieb verpflichten, wenn sein Vater ihm im Gegenzug die Leitung des Unternehmens zusichert.
Nicht zuletzt können unverheiratete Paare einen Erbvertrag eingehen um eine gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen aufzusetzen. Denn im Gegensatz zu Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften, besteht für diese nicht die Option des gemeinschaftlichen Testamentes.
Anfechtung, Rücktritt und Aufhebung beim Erbvertrag
Wie zuvor bereits angeführt, kann ein Erbvertrag in der Regel nicht durch eine einzelne der beteiligten Parteien verändert oder aufgehoben werden. Dieser Umstand soll dabei eigentlich sowohl dem Erblasser als auch dem Begünstigten zugutekommen und beiden ein gewisses Maß an Sicherheit gewährleisten.
Allerdings können verschiedene Umstände dazu führen, dass eine Vertragspartei den bestehenden Erbvertrag verändern oder sogar vollständig für nichtig erklären lassen will. Für einen solchen Fall sieht der Gesetzgeber drei Hintertürchen vor, allerdings müssen dafür bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Die Optionen sind dabei:
- Anfechtung
- Rücktritt
- Aufhebung
Anfechtung beim Erbvertrag
Bei der Anfechtung handelt es sich um eine der wenigen Möglichkeiten, mit denen der Erblasser ohne die Zustimmung der Begünstigten gegen einen bestehenden Erbvertrag vorgehen kann.
Möchten Sie einen Erbvertrag anfechten, ist dafür die Abgabe einer Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht notwendig.
In dieser Erklärung müssen die Beteiligten zulässige Gründe nennen, die eine Anfechtung begründen und diese auch beweisen. Mögliche Gründe können dabei unter anderem sein:
- Die Begünstigten des Erbvertrages kommen ihren Verpflichtungen – wie der Pflege des Erblassers – nicht nach.
- Der Erbvertrag wurde aufgrund von widerrechtlichen Drohungen oder körperlicher Gewalt geschlossen.
- Durch den Erbvertrag wird ein Pflichtteilsberechtigter übergangen, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt oder geboren war.
Die größte Schwierigkeit bei der Anfechtung von einem Erbvertrag ist meist der Nachweis des Anfechtungsgrundes. Außerdem gilt es eine Frist zu beachten, die ein Jahr beträgt. Die Frist beginnt, sobald der Berechtigte Kenntnis vom jeweiligen Anfechtungsgrund erlangt.
Rücktritt vom Erbvertrag
Ohne die Zustimmung aller Vertragspartner kann ein notarieller Erbvertrag in der Regel nicht verändert werden. Unter bestimmten Umständen ist allerdings ein Rücktritt möglich, der zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich die Parteien im Vertrag ausdrücklich ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Dieses Rücktrittsrecht kann sich entweder auf den gesamten Erbvertrag oder einzelne Verfügungen erstrecken. Es ist zudem möglich, die Option eines Rücktrittes an Bedingungen zu knüpfen.
Darüber hinaus können Sie auch von Ihrem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Anwendung findet dieses zum Beispiel, wenn der im Erbvertrag Begünstigte Ihnen oder nahen Angehörigen nach dem Leben trachtet oder dieser wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde.
Aufhebung beim Erbvertrag
Für die Aufhebung eines Erbvertrages wird die Zustimmung aller Vertragsparteien benötigt, die damit auf die Bindungswirkung der Vereinbarung verzichten. Die Ungültigkeit der gesamten Vereinbarung oder einzelner Klauseln muss dabei vor einem Notar vereinbart werden. Dabei kommt entweder ein Aufhebungsvertrag oder ein neuer Erbvertrag zustande.
Eine Aufhebung kann beim ehelichen Erbvertrag auch durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes unter den Eheleuten erfolgen. Dies ist sogar dann noch der Fall, wenn der Erbvertrag vor der Ehe abgeschlossen wurde.
Wie kann ein Muster für einen Erbvertrag aussehen?
Das nachfolgende Beispiel zeigt, wie ein Erbvertrag mit einer Pflegeverpflichtung aussehen kann. Dieses Muster erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit oder Wirksamkeit, sondern dient nur der Veranschaulichung.
Vor mir dem unterzeichnenden Notar Max Muster mit dem Amtssitz in Musterstadt erschienen:
- Frau Monika Mustermann, geboren am 03. März 1945
wohnhaft Musterstr. 1, 12345 Musterstadt; - Frau Penny Pfleger, geboren am 10. Oktober 1975
wohnhaft Musterstr. 22, 12345 Musterstadt.
Die beteiligten wiesen sich aus durch Vorlage ihrer gültigen Personalpapiere. Im persönlichen Gespräch konnte sich der Notar von der Geschäftsfähigkeit beider Beteiligten überzeugen.
- Widerruf
Die Beteiligte zu 1. widerruft alle bestehenden Verfügungen von Todes wegen. - Vorwort
Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin eines Wohnhauses in Musterstadt Grundbuchblatt [xxxx]. Sie ist unverheiratet und kinderlos. Ihre Eltern und Geschwister sind bereits verstorben. Die Beteiligten zu 1. wünscht, ihren Lebensabend in zuvor benannter Immobilie zu beschließen. - Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen
Die Beteiligte zu 2. verpflichtet sich gegenüber der Beteiligten zu 1., diese im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit zu pflegen. Sie übernimmt darüber hinaus alle Pflegeleistungen, die bei einer Einstufung in die Pflegestufe I und Pflegestufe II im Sinne der Pflegeversicherung zu erbringen sind. - Erbeinsetzung
Im Gegenzug setzt die Beteiligte zu 1. die Erschienene zu 2. als Alleinerbin ein. - Rücktrittsrecht
Für den Fall, dass die Beteiligte zu 2. für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht der Pflege nachkommen kann, steht der Beteiligten zu 1. ein Rücktrittsrecht zu. Der Rücktritt kann nur in notarieller Form durch eine Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsschließenden erfolgen. - Verwahrung und Kosten
Diese Urkunde soll beim Amtsgericht von Musterstadt in Verwahrung gegeben werden. Die Kosten des Vertrages trägt die Beteiligte zu 1.
Der Wert des Nachlasses nach Abzug der Verbindlichkeiten wird auf 1.200.000,– Euro geschätzt.
Diese Urkunde wurde den Erschienenen vom Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und
sodann von ihnen und dem Notar wie folgt eigenhändig unterschrieben.
Unterschriften
Welche Kosten fallen beim Erbvertrag an?
Damit ein Erbvertrag wirksam ist und die gesetzliche Erbfolge verändert, muss dieser notariell beurkundet werden. Das bedeutet, mit dem Erbvertrag fallen Kosten für einen Notar an. Die Gebühren ergeben sich dabei aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Für den zuvor als Muster angeführten Erbvertrag könnte eine Kostenrechnung wie folgt aussehen:
Zuallererst muss der Verfahrenswert ermittelt werden. Dieser ergibt sich im Beispielfall aus dem Nachlass und der zu erwartenden Pflegeleistung:
- Erbvertrag gem. § 102 GNotKG = 1.200.000,00 Euro
- Pflegeleistung = circa 30.000,00 Euro
- Verfahrenswert gesamt = 1.230.000,00 Euro
Anhand des Verfahreswertes werden anschließend die Kosten und Gebühren gemäß GNotKG berechnet. Die einzelnen Posten sind dabei im Kostenverzeichnis (KV) aufgeführt.
- KV 21100 Verfahrensgebühr 2,0 = 4.270,00 Euro
- KV 32001 Dokumentenpauschale = 10,00 Euro
- KV 32005 Porto- und Telekommunikationspauschale = 20,00 Euro
- KV 32014 19 % Umsatzsteuer = 817,00 Euro
- KV 32015 Registrierung im zentralen Testamentsregister = 15,00 Euro
- Gesamtbetrag = 5.132,00 Euro
Ehe- und Erbvertrag: Eine Sonderform des Erbvertrages
Wird ein Erbvertrag durch Eheleute geschlossen, kann dies im Zuge eines Ehevertrages erfolgen. Diese Verfügung wird dann als Ehe- und Erbvertrag bezeichnet.
Die Kombination der beiden Verträge ist vor allem aufgrund der anfallenden Notargebühren sinnvoll, denn beim Ehe- und Erbvertrag fallen die Kosten nur einmalig an.
Ein Ehe- und Erbvertrag kann unter anderem Regelungen zum Güterstand, zum Unterhalt und zum Versorgungsausgleich enthalten. Neben diesen Aspekten zum Eherecht kommen noch die erbrechtlichen Regelungen hinzu.
In den meisten Fällen wird bei einem Ehe- und Erbvertrag die sogenannte „Berliner Lösung“ vereinbart, bei der sich die Eheleute gegenseitig als einzige Erben einsetzen. Die Formulierung folgt im Ehe- und Erbvertrag häufig folgendem Muster:
Für den Fall, dass der andere Ehegatte bereits verstorben ist oder aus sonstigem Grund nicht Erbe wird, setzt jeder von uns unsere gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen gemäß gesetzlicher Erbfolge ein.
Wir nehmen die vorstehenden Verfügungen als erbvertraglich bindend gegenseitig an.
Darüber hinaus kann in der ehe- und erbrechtlichen Verfügung auch festgelegt werden, ob es nach dem Tod von einem Ehegatten dem Überlebenden gestattet ist, den Erbvertrag zu verändern und ggf. die Erbfolge anzupassen.
Was kann man unternehmen wenn der Erblasser grosse Teile von seinem Erbe verschenkt und vermerkt das es dem Beschenktem nicht auf seinen Erbteil angerechnet wird.