Gütergemeinschaft: Was mein ist, ist auch dein

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 21. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Eine Gütergemeinschaft bedingt einen notariellen Vertrag.
Eine Gütergemeinschaft bedingt einen notariellen Vertrag.

Entschließt sich ein Paar vor den Traualtar zu treten, hat dies in der Regel auf den Güterstand und somit auch die Vermögensverhältnisse Auswirkungen. Das Familienrecht in Deutschland sieht insgesamt drei verschiedene Güterstände vor, dessen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten sind.

FAQ: Gütergemeinschaft

Wann entsteht eine Gütergemeinschaft?

Eine Gütergemeinschaft entsteht nach einer Hochzeit. Damit bilden die Eheleute aus ihren jeweiligen Vermögen ein gemeinsames Eigentum.

Muss eine Gütergemeinschaft vereinbart sein?

Ja. Die Gütergemeinschaft muss durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden.

Was geschieht im Fall vom Schulden?

Ehegatten haften in einer Gütergemeinschaft gemäß dem Familienrecht auch für alle Schulden.

Was ist ein „Güterstand“?

Was ist eine Gütergemeinschaft?
Was ist eine Gütergemeinschaft?

Beim Güterstand handelt es sich um die Rechtsform, die Vermögen und Eigentum von Ehepaaren regelt. In Deutschland existieren insgesamt drei Güterstände: Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft.

Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand, der automatisch gilt, wenn die Eheleute in einem notariellen Ehevertrag keine anderslautende Vereinbarung treffen. Das Familienrecht sieht darüber hinaus zwei Wahlgüterstände vor: Gütertrennung und Gütergemeinschaft.

Durch einen notariellen Ehevertrag kann die Ehegemeinschaft entscheiden, in welcher Art und Weise die Vermögensverhältnisse innerhalb und auch nach der Ehe betrachtet werden. Die Wahl des Güterstandes kann vor allem dann von großer Bedeutung sein, wenn die Vermögensverhältnisse zwischen den Eheleuten stark differieren oder ein Partner im Besitz von Unternehmen ist.

Bevor Sie sich für einen Güterstand entscheiden, sollten Sie die Vor- und Nachteile abwägen. Überlegen Sie dabei genau, welche Folgen bestimmte Formulierungen auf Ihre Vermögensverhältnisse haben können.

Was ist eine Gütergemeinschaft?

Bevor eine Gütergemeinschaft vereinbart wird, sollten Sie sich durch einen Anwalt oder Notar beraten lassen.
Bevor eine Gütergemeinschaft vereinbart wird, sollten Sie sich durch einen Anwalt oder Notar beraten lassen.

Wird in einem Ehevertrag die Gütergemeinschaft vereinbart, geht das gesamte Vermögen von beiden Ehepartnern in ein gemeinschaftliches Eigentum über, das sogenannte Gesamtgut. Dabei spielt es keine Rolle, ob die jeweiligen Vermögenswerte vor oder auch während der Ehe erworben wurden.

Durch die Gütergemeinschaft können beide Ehepartner über das gemeinsame Vermögen verfügen, allerdings haften sie auch gemeinsam für alle Schulden. Aus diesem Grund stellt dieser Güterstand auch ein gewisses Risiko für die beteiligten Parteien dar.

Allerdings existiert bei der Gütergemeinschaft in der Ehe ein sogenannter Haftungsausschluss, der sicherstellt, dass die Eheleute nicht in jedem Fall füreinander eintreten. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn ein Ehegatte Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung und dem nachfolgenden Verfahren hat oder bei den Kosten für einen Rechtsstreit zwischen den Eheleuten.

Vermögensmassen bei der Gütergemeinschaft

Bei der Gütergemeinschaft in der Ehe wird zwischen Gesamt-, Sonder- und Vorbehaltsgut unterschieden.
Bei der Gütergemeinschaft in der Ehe wird zwischen Gesamt-, Sonder- und Vorbehaltsgut unterschieden.

Innerhalb der Gütergemeinschaft können verschiedene Vermögensmassen bestehen. Dazu zählen neben dem bereits erwähnten Gesamtgut, welches das gesamte Eigentum der Ehegatten umfasst, auch Sondergüter sowie Vorbehaltsgüter.

Beim Sondergut handelt es sich um Gegenstände, die nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden können. Dazu zählen unter anderem Forderungen aus Urheberrechten, Schmerzensgeldansprüche, persönliche Nießbrauchrechte oder Gesellschaftsanteile. All diese Vermögenswerte werden vom jeweiligen Ehegatten selbstständig verwaltet, bleiben in dessem persönlichen Besitz und gehen nicht ins Gesamtgut über. Einkünfte aus dem Sondergut gehen allerdings ins Gesamtgut über.

Möchte ein Ehemann bzw. eine Ehefrau bestimmte Werte nicht in die Gütergemeinschaft einfließen lassen, können diese Gegenstände oder Vermögen durch einen Ehevertrag als Vorbehaltsgut deklariert werden. Dadurch sind diese von der Gütergemeinschaft ausgeschlossen und gehören somit nur einem Ehegatten. Üblich sind solche Regelungen unter anderem bei Erbschaften, Schenkungen sowie beim Besitz von Immobilien und Unternehmen.

Sondergüter und Vorbehaltsgüter verbleiben somit im Eigentum des entsprechenden Ehegatten. Kommt es zu einer Scheidung, findet deshalb im Fall kein Ausgleich dieser besonderen Güterformen statt.

Wie wirkt sich die Gütergemeinschaft auf Scheidung und Erbe aus?

Gütergemeinschaft: Bei einer Scheidung kommt es zur Teilung des Vermögens.
Gütergemeinschaft: Bei einer Scheidung kommt es zur Teilung des Vermögens.

Für die Beendigung einer Gütergemeinschaft gibt es vier Optionen: eine Aufhebung durch einen erneuten Ehevertrag, eine Scheidung, den Tod der Ehegatten oder eine Klage. Ist letztere Grund für die Auflösung der Gütergemeinschaft, wird das Gesamtgut nach Abzug aller Verbindlichkeiten hälftig aufgeteilt.

Stirbt ein Ehegatte der Gütergemeinschaft, besagt das Erbrecht, dass sich der Nachlass sowohl aus seinem Anteil am Gesamtgut als auch aus seinen Sonder- und Vorbehaltsgüter zusammensetzt. Sein Vermögen geht dann gemäß der gesetzlichen Erbfolge oder entsprechend eines Testaments an die Witwe bzw. den Witwer und die weiteren Erbberechtigten über.

Zwar endet in den meisten Fällen die Gütergemeinschaft mit dem Tod eines Ehegatten, allerdings kann vertraglich festgehalten werden, dass eine fortgesetzte Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Nachkommen aufrechterhalten wird. In einem solchen Fall verbleibt das Gesamtgut im Besitz des überlebenden Partners, der dann gemeinsam mit den Erben über das gesamte Vermögen verfügt.

Die Eheleute haben zudem das Recht, die Aufhebung der Gütergemeinschaft beim Familiengericht einzuklagen. Wird die Gütergemeinschaft durch ein Gerichtsurteil aufgehoben, gilt danach die Gütertrennung. Die Ehe besteht aber auch weiterhin fort. Der Aufhebung wird allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen stattgegeben, dies ist laut § 1447 BGB dann der Fall, wenn:

  • nur ein Gatte das Gesamtgut verwaltet und dieser nicht länger dazu im Stande ist bzw. sein Verwaltungsrecht missbraucht.
  • eine Gefährdung durch die Verletzung der Unterhaltspflicht vorliegt.
  • das Gesamtgut überschuldet ist.
  • ein Ehegatte ohne die Zustimmung des anderen Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich getroffen werden dürfen.

Formulierungen zur Gütergemeinschaft im Ehevertrag

Wie zuvor bereits erwähnt, muss die Gütergemeinschaft durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden. Eine allgemeine Formulierung zur Gütergemeinschaft kann zum Beispiel so aussehen:

„Wir vereinbaren hiermit als ehelichen Güterstand die Gütergemeinschaft. Das Gesamtgut verwalten wir dabei gemeinschaftlich.“
Gütergemeinschaft: Für Schulden haften beide Ehegatten.
Gütergemeinschaft: Für Schulden haften beide Ehegatten.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Vereinbarung an die persönlichen Gegeben­heiten der Ehe anzupassen. Die Eheleute können zum Beispiel die Eintragung der Gütergemein­schaft in das Güterrechtsregister beantragen.

Auch ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs kann gestellt werden, wenn beispielsweise ein Grundstück bisher auf einen Ehegatten eingetragen ist. Darüber hinaus können bei einer Gütergemeinschaft aber auch Vorbehaltsgüter bestimmt werden.

Dadurch kann, wie zuvor bereits erörtert, sichergestellt werden, dass Immobilien oder Unternehmen nicht in die Gütergemeinschaft einfließen und somit auch weiterhin nur einem Ehegatten gehören. Üblich ist eine solche Formulierung auch bei Schenkungen oder Erbschaften, die explizit nur auf einen Ehepartner übertragen werden.

„Wir sind uns darüber einig, dass dasjenige Vermögen, das ein Ehegatte zukünftig von Todes wegen erwirbt oder das ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, sein Vorbehaltsgut ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Erblasser oder Dritter eine entsprechende Bestimmung trifft.

Die Vermögensgüter, welche die Ehegatten bisher schon auf diese Weise erworben oder sonst in die Ehe mitgebracht haben, sind gleichfalls Vorbehaltsgut. Sie sind in der Anlage 1 aufgeführt. Die Anlage wurde mit verlesen.“

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (23 Bewertungen, Durchschnitt: 4,40 von 5)
Gütergemeinschaft: Was mein ist, ist auch dein
Loading...

Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

Ein Gedanke zu „Gütergemeinschaft: Was mein ist, ist auch dein

  1. blondchen5

    Hey toller verständlicher Beitrag. Wenn ihr noch zusätzliche Informationen benötigt schaut hier mal vorbei: [Werbelink von der Redaktion entfernt]

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert