Der Güterstand in der Ehe: Alles zum Güterrecht in Deutschland

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 13 Minuten

Was bedeutet gesetzlicher Güterstand?
Was bedeutet „gesetzlicher“ Güterstand?

Heiraten zwei Menschen, so wollen sie besiegeln, dass sie ihr Leben miteinander teilen möchten. Diese romantische Vorstellung hat allerdings weitreichendere Konsequenzen, über die sich zukünftige Eheleute Gedanken machen sollten. Wir erklären in diesem Ratgeber, was ein gesetzlicher Güterstand in der Ehe ist, welche Konsequenzen dieser hat und welche Alternativen es gibt.

FAQ: Güterstand

Wann besteht ein Güterstand?

Das Gesetz sieht einen gesetzlichen Güterstand vor, nämlich den der Zugewinngemeinschaft. In diesem leben verheiratete Paare, wenn sie nichts anderes regeln.

Welche Güterstände können Ehepaare wählen?

Möchten die Ehegatten nicht in der Zugewinngemeinschaft leben, stehen zwei Wahlgüterstände zur Auswahl: die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

Sind Güterstände veränderbar?

Ja. Die Güterstände können durch einen Ehevertrag modifiziert oder ganz gewechselt werden. Grundsätzlich endet der Güterstand mit der Scheidung oder dem Tod.

Güterstand in der Ehe: Das sollten Sie wissen!

Was ist eigentlich ein Güterstand?

Was ist ein Güterstand?
Was ist ein Güterstand?

Was heißt „Güterstand“? Dies meint die Vermögensverhältnisse von Ehegatten untereinander. Dementsprechend legt dieser fest, wem welches Vermögen gehört, was in die Ehe eingebracht wird, wer dieses verwalten darf und wer für Schulden haftet. Alle gesetzlichen Regelungen zum Güterrecht finden sich im BGB.

Das Ehegüterrecht besagt, dass ein Paar, welches in die Ehe eintritt, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Darüber hinaus kennt das Recht zwei weitere Wahlgüterstände, in die Sie allerdings nur eintreten können, wenn Sie dies in einem Ehevertrag festlegen.

Innerhalb einer Ehe ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft üblich. Darüber hinaus können Ehegatten durch einen Ehevertrag eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft vereinbaren. Soll einer dieser beiden Güterstände von Beginn an gelten, ist vor der Eheschließung ein Ehevertrag aufzusetzen.

Gesetzlicher Güterstand in Deutschland: Die Zugewinngemeinschaft

Was ist ein gesetzlicher Güterstand? Nach § 1363 BGB leben Ehegatten und auch eingetragene Lebenspartner in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern nichts anderes bestimmt wurde. Dies bedeutet, dass es kein gemeinschaftliches Vermögen der Partner gibt. Dem Grundsatz nach ist die Zugewinngemeinschaft eine Gütertrennung.

So stellt § 1636 Abs. 2 BGB klar, dass jeder Ehepartner auch während der Ehe alleiniger Eigentümer seines Vermögens bleibt und für dessen Verwaltung zuständig ist. Erwirtschaften Sie während der Zugewinngemeinschaft alleine ein Vermögen, gehört dieses auch Ihnen alleine.

Praxisbeispiel: Peter kauft vor der Ehe mit Rita ein Haus. Die beiden heiraten und leben damit in einer Zugewinngemeinschaft. Peter gehört das Haus weiterhin alleine. Dies ändert sich erst, wenn er seiner Frau durch eine notarielle Beurkundung das Haus beispielsweise hälftig überträgt und sie ins Grundbuch schreiben lässt. Die Wertsteigerung, die das Haus im Laufe der Ehe  erfährt, fällt dennoch in den Zugewinnausgleich hinein.

Anders sieht dies aus, wenn Sie „Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs“ tätigen. Nach § 1357 BGB darf nämlich jeder Ehegatte ohne die Zustimmung des anderen Geschäfte tätigen, die den Alltag des Paares betreffen. Hierzu zählen beispielsweise Einkäufe. Ob auch der Kauf eines Autos hierunter fällt, bestimmen im Wesentlichen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehepartner. Diese sogenannte Schlüsselgewalt findet also dort ihre Grenzen, wo der kaufwillige Ehegatte davon ausgehen muss, die Zustimmung des anderen einholen zu müssen.

Gibt es ein eheliches Güterrecht? Alles dazu findet sich im BGB.
Gibt es ein eheliches Güterrecht? Alles dazu findet sich im BGB.

Jeder Ehegatte hat, auch wenn nur einer den Gegenstand durch die Schlüsselgewalt kauft, ein Miteigentumsanteil. Dies bedeutet, dass beide Ehegatten den Gegenstand nutzen dürfen, allerdings auch beide Gesamtschulder sind und für die volle Höhe haften.

Ähnlich verhält sich dies, wenn Sie zusammen eine Vermögensmasse bilden (z. B. eine Wohnung gemeinsam kaufen). Diese fällt dann in die Zugewinngemeinschaft.

Möchte ein Ehepartner über sein Vermögen im Ganzen verfügen, benötigt er die Zustimmung des anderen. Beispiel: Peters Vermögen steckt in Gänze in dem Haus, welches er nun verkaufen möchte. Gibt seine Frau Rita ihm aber keine Zustimmung, kann er den Verkauf letztendlich nicht durchführen. Widersetzt sich Peter dem, wird er Rita gegenüber schadensersatzpflichtig.

Der Güterstand, der gesetzlich geregelt wird, beinhaltet, dass jedem Ehepartner ein Zugewinnausgleich zusteht. Der Anspruch entsteht, wenn Sie den Güterstand beenden. Dies kommt in vier Fällen in Frage:

  • bei einer Scheidung
  • bei einer Aufhebung
  • wenn ein Ehepartner verstirbt oder
  • wenn im Laufe der Ehe in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart wird

Güterrecht bei der Scheidung: Der Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich soll dafür Sorge tragen, dass der Gatte, der während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaftet hat, einen Ausgleich erhält, da er indirekt (z. B. durch Kinderbetreuung) an der Vermögensbildung beteiligt war.

Um den Zugewinn bei einer Scheidung laut Güterrecht zu ermitteln, werden das Anfangsvermögen und das Endvermögen jedes Ehepartners einander gegenübergestellt. Dabei gilt als Anfangsvermögen jeder Vermögenswert, den Sie zum Zeitpunkt der Eheschließung besaßen, inkl. des geschützten Erwerbs, der während der Ehe hinzukam. Entsprechend ist unter dem Endvermögen der Wert zu verstehen, den Sie zum Ende der Ehe innehaben. In beiden Fällen sind die Verbindlichkeiten abzuziehen.

Dann ist die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen zu bilden, woraus sich der eheliche Zugewinn eines Ehegatten ergibt. Erzielte dann ein Partner einen geringeren Zuwachs, hat er Anspruch auf die Hälfte der Differenz des anderen Ehegatten.

Sie leben in einem Güterstand, wenn Sie verheiratet sind.
Sie leben in einem Güterstand, wenn Sie verheiratet sind.

Praxisbeispiel: Peters Haus war zu Beginn der Ehe 200.000 Euro wert. Während der Ehe kaufte er eine Wohnung für 50.000 Euro. Darüber hinaus erfährt das Haus eine Wertsteigerung von 100.000 Euro. Damit hat Peter ein Endvermögen von 350.000 Euro. Rita hatte zu Beginn ihrer Ehe das Erbe ihrer Eltern, welches sich auf 10.000 belief. Durch Aktienkäufe konnte sie den Wert auf 20.000 steigern. Demnach kann Sie ein Endvermögen von 20.000 Euro vorweisen. Peters Zugewinn beträgt damit 150.000 Euro und Ritas 10.000 Euro. Rita stehen also 70.000 Euro im Zugewinnausgleich zu.

Um die Berechnung einfach zu halten, haben wir einen wesentlichen Punkt nicht beachtet: Ist Rita Miteigentümerin des Hauses, kann sie entsprechend ihres Eigentumsanteils einen Anspruch auf dieses erheben. Damit fällt das Haus nicht in den Zugewinnausgleich bzw. erhalten beide jeweils den Wertzuwachs, der ihnen entsprechend des Eigentumsanteils zusteht.

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es keinen negativen Zugewinn. Haben Sie also noch mehr Schulden als bei der Heirat aufzuweisen, beläuft sich der Zugewinn auf null, ansonsten müsste der finanziell bessergestellte Ehegatte für die Schulden des anderen haften.

Erbschaften und Schenkungen zählen immer zum Anfangsvermögen. Demnach fällt also nur die Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich. Anders sieht dies laut Bundesgerichtshof (BGH) bei einem Lottogewinn während der Ehezeit aus. Der Gesamtbetrag fällt in die Zugewinngemeinschaft (1 VZR 11/76).

Als Stichtag für das Anfangsvermögen gilt der Tag der standesamtlichen Trauung, beim Endvermögen ist dies der Tag, der Rechtshängigkeit. Ab dem Tag der Trennung besteht ein Anspruch auf Auskunftspflicht über das vorhandene Vermögen.

Vermindert ein Ehegatte in der Trennungsphase mit Absicht sein Vermögen, um ein geringeres Endvermögen angeben zu können, werden diese Beträge dennoch dem Endvermögen hinzugerechnet, sofern sich dies nachweisen lässt.

Der Zugewinnausgleich muss bei Gericht beantragt werden. Alternativ können sich die Ehegatten gütlich einigen. Der Anspruch auf einen Ausgleich verjährt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung.

Güterrecht im Erbrecht: Wie funktioniert der Zugewinnausgleich nach dem Tod?

Verstirbt ein Ehepartner, so reißt dies ein tiefes Loch in das Leben des anderen. Neben grundsätzlichen Erbrechtsfragen, fragt sich der Angehörige dann vielleicht auch, was mit seinem Zugewinn passiert. Aus dem Güterstand heraus ergeben sich zwei mögliche Optionen, wenn kein Testament vorliegt:

Gesetzliches Güterrecht: Es wird zwischen der Zugewinngemeinschaft und zwei Wahlgüterständen unterschieden.
Gesetzliches Güterrecht: Es wird zwischen der Zugewinngemeinschaft und zwei Wahlgüterständen unterschieden.
  • Güterrechtliche Lösung: Nach § 1953 BGB steht es dem hinterbliebenen Ehegatten zu, das Erbe auszuschlagen. Er erhält dann nach § 1371 Abs. 2, 3 BGB den kleinen Pflichtteil (sofern erbberechtigte Kinder vorhanden sind meist 1/8) und den konkret errechneten Zugewinnausgleich.
  • Erbrechtliche Lösung: In diesem Fall greift die gesetzliche Erbfolge. Darüber hinaus wird der Zugewinnausgleich pauschalisiert: Der gesetzliche Erbanspruch wird regelmäßig um ein Viertel erhöht. Daraus ergibt sich nach §§ 1931 BGB und 1371 BGB folgende Erbmasse:
    • Gegenüber Verwandten erster Ordnung: ¼ + ¼ = ½ der Erbmasse
    • Gegenüber Verwandten zweiter Ordnung und Großeltern: ½ + ¼ = ¾ der Erbmasse
    • Gegenüber entfernteren Verwandten ist der hinterbliebene Ehegatte Alleinerbe.

Darüber hinaus regelt das BGB zur erbrechtlichen Lösung weiter, dass es unerheblich ist, ob beide Ehegatten im Einzelnen einen Zugewinn erwirtschafteten oder nicht. Gingen aus der Ehe gemeinsame Kinder hervor, sind Sie verpflichtet, diesen unter Umständen mehr zuzugestehen, wenn sich der Nachwuchs noch in einer angemessenen Ausbildung befindet.

Erwirtschaftete der verstorbene Ehegatte während der Ehe einen hohen Zugewinn und der Hinterbliebene eher weniger, kann die güterrechtliche Lösung sinnvoller sein.

Durch ein Testament kann der Anspruch auf einen Zugewinn nach dem Tod nicht genommen werden. Liegt allerdings eine Enterbung vor, wird der Zugewinn nicht pauschalisiert sondern konkret berechnet.

Gütertrennung: Wenn das Vermögen getrennt bleiben soll

Das Familienrecht sieht neben dem Zugewinnausgleich und der Gütergemeinschaft die Gütertrennung vor. Im BGB heißt es hierzu in § 1414 BGB:

Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

Dieser Paragraph verrät also zwei Punkte gleichzeitig: Zum einen bedarf es eines notariell beurkundeten Ehevertrages, um in den Güterstand der Gütertrennung einzutreten und zum anderen wechseln die Eheleute in diesen Güterstand, wenn sie die Zugewinngemeinschaft ausschließen, aber gleichzeitig nichts anderes vereinbaren. Streben Eheleute also eine Trennung an, ist es möglich durch einen Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufzulösen und die Gütertrennung zu vereinbaren.

Laut Familienrecht lassen sich am Güterstand Änderungen z. B. für den Fall der Scheidung vornehmen.
Laut Familienrecht lassen sich am Güterstand Änderungen z. B. für den Fall der Scheidung vornehmen.

Anders als bei der Zugewinngemeinschaft steht bei einer Scheidung einem Ehegatten kein Ausgleich zu. Die Vermögen bleiben auch während der Ehe völlig getrennt. Ebenso ist keine Zustimmung nötig, wenn ein Ehegatte über sein Gesamtvermögen verfügen will. Vereinbaren sie dies allerdings erst kurz vor der Scheidung, dann steht für die Zeit der Zugewinngemeinschaft ein Ausgleich zu.

Möchte sich ein Paar scheiden lassen und lebt im Güterstand der Gütertrennung, so ist nur das gemeinsame Vermögen (z. B . Ehewohnung, Hausrat) aufzuteilen. Vermögensmassen, die eindeutig einem Partner zuzurechnen sind, bleiben von der Betrachtung ausgeschlossen.

Wie das Vermögen getrennt bleibt, werden auch die Schulden nicht geteilt – jeder haftet für sich selbst. Anders kann dies natürlich sein, wenn die Ehegatten zusammen Verträge unterschreiben, dann sind beide Gesamtschuldner. Ist zwischen dem Paar im Innenverhältnis anderes geregelt, kann der eine Gatte vom anderen einen Ausgleich erwarten.

Aus diesem genannten Grund ist die Gütertrennung besonders bei Selbstständigen beliebt. Auf der einen Seite kann bei einer möglichen Insolvenz das Vermögen des anderen gesichert, auf der anderen Seite kann bei einer Scheidung die Firma geschützt werden.

Damit der Güterstand der Gütertrennung auch im Außenverhältnis rechtsgültig wird, ist dieser im Güterrechtsregister beim zuständigen Amtsgericht zu vermerken.

Eine vereinbarte Gütertrennung bezieht sich nur auf das Vermögen, nicht aber auf den Versorgungsausgleich. Soll auch auf diesen verzichtet werden, muss dies explizit im Ehevertrag niedergeschrieben stehen. Würde bei einer Scheidung dann allerdings ein Partner benachteiligt werden, kann das Gericht dennoch einen solchen durchführen.

Das Oberlandesgericht Bamberg entschied auch (Az. 2 UF 48/99), dass es zulässig ist, einen Versorgungsausgleich auszuschließen, wenn ein Ehegatte in der Gütertrennung seine Altersvorsorge durch Rentenanwartschaften aufbaute und der andere durch Vermögenswerte.

Was passiert erbrechtlich gesehen bei Gütertrennung?

Verstirbt einer der Ehegatten und die beiden lebten im Güterstand der Gütertrennung, muss der Hinterbliebene das Erbe nach Abzug der erhöhten Freibeträge voll versteuern – im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft ein echter Nachteil. Einen pauschalierten Zugewinn gibt es also nicht.

Regelmäßig wählen Eheleute die Gütertrennung um ihr Vermögen bei einer Scheidung zu schützen. Es bietet sich daher an, dies auch so im Ehevertrag festzuhalten und für den Todesfall den Zugewinnausgleich zuzulassen.

Übrigens: Nach § 261 Familienverfahrensgesetz sind „Güterrechtssachen“ als Verfahren definiert, die nur die Eheleute betreffen, auch wenn Dritte an diesem beteiligt sind.

Gütergemeinschaft: Gesamtgut, Vorbehaltsgut und Sondergut

Im gesetzlichen Güterstand lebend? Dann leben Sie in einer Zugewinngemeinschaft.
Im gesetzlichen Güterstand lebend? Dann leben Sie in einer Zugewinngemeinschaft.

Möchten Ehegatten in einer Gütergemeinschaft leben, so ist auch dies durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag festzuhalten (§ 1415 BGB). Damit fällt das einzelne Vermögen der Eheleute zu einem sogenannten Gesamtgut zusammen. In dieses fließt auch jedes Vermögen ein, welches die Ehegatten vor und während der Ehe erwirtschaften.

Ist eine Gütergemeinschaft begründet, kann ein Ehegatte nicht über „seinen erwirtschafteten Anteil“ alleine verfügen. Nach § 1421 BGB ist im Ehevertrag zu regeln, wer das gemeinsame Vermögen verwaltet. Legen die Ehegatten dies nicht fest, sind sie gemeinsam zuständig.

Derjenige, der das Gesamtgut verwaltet, darf allerdings nicht eigenmächtig handeln. So ist es ihm nicht gestattet, beispielsweise Gegenstände zu verkaufen – er benötigt dafür die Zustimmung des anderen Ehepartners.

Während in den anderen Güterständen Immobilen nicht ins gemeinsame Vermögen fallen – es sei denn, beide werden im Grundbuch eingetragen – kann bei der Gütergemeinschaft der andere Partner auf eine Eintragung im Grundbuch bestehen.

Allerdings fällt nicht automatisch alles ins Gesamtgut, denn das BGB kennt darüber hinaus das Sondergut (§ 1417 BGB) und das Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB). Das Sondergut umfasst alle Gegenstände, die nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden können. Hierzu zählen beispielsweise die Lohnzahlungen.

Das Vorbehaltsgut können Gegenstände sein, die per Ehevertrag zu solchem erklärt werden. Darüber hinaus kann auch ein Erbe zum Vorbehaltsgut zählen, wenn der Erblasser sich ausdrücklich wünschte, dass es als solches gelten soll. Außerdem zählt alles zum Vorbehaltsgut, was als Ersatzgut zu sehen ist. Letzteres meint Gegenstände, welche als Ersatz für Zerstörungen oder Beschädigungen aus dem Vorbehaltsgut gedacht sind.

Was passiert bei der Scheidung oder im Todesfall?

Leben Sie in einer Ehe, ist der gesetzliche Güterstand vorgesehen, sofern Sie durch einen Ehevertrag nichts anderes festlegen.
Leben Sie in einer Ehe, ist der gesetzliche Güterstand vorgesehen, sofern Sie durch einen Ehevertrag nichts anderes festlegen.

Da laut § 1419 BGB kein Ehepartner allein über das Gesamtvermögen bestimmen darf, muss bei einer Trennung bzw. Scheidung das Gesamtgut aufgeteilt werden. Sollen Ausgaben bis zur Scheidung getätigt werden, so müssen beide (getrenntlebenden) Partner zustimmen.

Praxisbeispiel: Peter und Rita vereinbarten durch einen Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft. Zusammen kaufen sie ein Haus und unterschreiben den Kreditvertrag. Nun steht die Trennung an und die beiden streiten sich darüber, wie der Kredit nun getilgt werden muss und was mit dem Haus passiert. Keiner der beiden darf das Haus ohne die Einverständnis des anderen verkaufen, sofern beide im Grundbuch stehen. Der Kredit muss aus dem vorhandenen Gesamtgut abbezahlt werden. Sind alle Verbindlichkeiten geregelt, können Peter und Rita nach § 1475 BGB das restliche Gesamtgut hälftig aufteilen. Dass Peter damals mehr mit in die Ehe brachte als seine Frau Rita, findet keine Beachtung. Alternativ können auch andere Regelungen betroffen werden. So zahlt beispielsweise ein Partner die Raten weiter, während der andere für Unterhaltszahlungen aufkommt.

Auch persönliche Gegenstände wie Sammlungen oder Schmuck zählen zum Gesamtgut und müsste hälftig geteilt werden. Möchte Sie also „Ihren“ Schmuck behalten, müssen Sie an Ihren Mann eine Ersatzleistung leisten. Achtung! Im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft, gilt dies auch für Erbschaften und Schenkungen, die Sie während oder vor der Ehe erhielten, sofern sie nicht Vorbehaltsgut sind. Darüber hinaus sollten Sie beim Güterstand der Gütergemeinschaft immer im Kopf haben, dass auch Schulden bei der Scheidung hälftig zu teilen sind. Das Sonder- und Vorbehaltsgut wird bei einer Scheidung nicht geteilt.

Stirbt ein Ehepartner, stehen dem anderen unter Umständen auch das Sondergut und das Vorbehaltsgut des Verstorbenen zu. Das Gesamtgut geht meist zu einem Viertel an ihn, sofern Kinder vorhanden sind.

Wie kann ein Güterstand geändert oder beendet werden?

Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern (§ 1408 BGB).

Der Güterstand kann jederzeit durch einen Ehevertrag geändert oder angepasst werden. Grundsätzlich können die Eheleute nur in einem der drei möglichen Güterstände leben. Beenden Sie die Zugewinngemeinschaft und legen nichts weiteres fest, leben Sie automatisch im Güterstand der Gütertrennung.

Dabei muss sich der Vertrag aber auf geltendes Recht beziehen. So sind beispielsweise Verweise auf ausländisches Recht nichtig. Darüber hinaus muss der Ehevertrag unter Anwesenheit beider Ehegatten von einem Notar beurkundet werden. Möchten Sie Anpassungen an dem Vertrag vornehmen, ist ebenso ein Notar hinzuzuziehen.

Ein ehelicher Güterstand regelt die finanziellen Verhältnisse zwischen den Eheleuten.
Ein ehelicher Güterstand regelt die finanziellen Verhältnisse zwischen den Eheleuten.

Hinsichtlich der Ausgestaltung des Vertrages gilt es einiges zu beachten. So ist es ratsam, dass Sie das Anfangsvermögen konkret nennen. Darüber hinaus können Sie Regelungen zu einer eventuellen Scheidung treffen. Beispielsweise lässt sich der Versorgungsausgleich anpassen oder der nacheheliche Unterhalt klären. Möchten Sie bereits Erbfragen regeln, lässt sich dies in den Ehevertrag aufnehmen. Auch Vereinbarungen hinsichtlich minderjähriger Kinder können niedergeschrieben werden.

Bevor Sie den Güterstand ändern, sollten Sie sich umfassend beraten lassen und alle möglichen Konsequenzen durchdenken. Bedenken Sie die einzelnen Vor- und Nachteile der Güterstände. Beachten Sie auch, dass jede Änderung vor einem Notar vereinbart werden muss und somit immer wieder Kosten entstehen.

Konsequenzen eines sittenwidrigen Ehevertrages

Wie bereits angedeutet, können Sie zwar einiges in einem Ehevertrag festlegen, kommen die geregelten Konsequenzen aber bei einer Scheidung wirklich zum Einsatz, kann das Gericht unter Umständen Anpassungen vornehmen (BGH XII ZR 265/02).

Nach § 138 BGB darf dieser gar für unwirksam erklärt werden, wenn er als sittenwidrig einzustufen ist. Dann hilft es auch nicht, dass der Vertrag von einem Notar geprüft und beurkundet wurde. Aber was gilt als sittenwidrig?

Benachteiligt der Ehevertrag beispielsweise einen Partner, sodass er gar nach der Scheidung um seine finanzielle Existenz fürchten muss, kann der Vertrag als sittenwidrig eingestuft werden. Die Scheidungsfolgen wie Versorgungsausgleich usw. können dann dennoch durchgeführt werden.

Auch hierzu ein Praxisbeispiel: Peter und Rita sind beide voll berufstätig und verdienen so viel, dass sie auch nach einer Scheidung gut für sich selbst sorgen könnten. Sie schließen durch einen Ehevertrag einen Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt aus. Nun wird Rita allerdings arbeitslos und kann keinen neuen Job finden. Ihr Vermögen steckt in der letzten Renovierung der Ehewohnung. Nun möchte Peter die Scheidung.

Sie benötigen einen Vorschlag? Zum Güterrecht kann Sie ein Anwalt oder Notar beraten.
Sie benötigen einen Vorschlag? Zum Güterrecht kann Sie ein Anwalt oder Notar beraten.

Unter Umständen kann dieser Vertrag als sittenwidrig angesehen werden – auch wenn dieser zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (beide voll berufstätig) wirksam war.

Auch wenn sich die Lebenssituation während der Ehe nicht so enorm verändert, kann ein Ehevertrag für nichtig erklärt werden: Schließt ein vermögender Ehemann mit seiner mittellosen Ehefrau einen Ehevertrag und verlangt dann die Scheidung, kann auch dieser Ehevertrag für unsittlich erklärt werden, sofern es der Ehefrau während der Ehezeit nicht gelang, eigenes Vermögen aufzubauen (z. B. wegen der Kinderbetreuung).

Güterrecht in der Ehe: Kann der gesetzliche Güterstand modifiziert werden?

In der Praxis zeigt sich: Häufig ist nicht die Gütertrennung oder gar die Gütergemeinschaft das Mittel der Wahl, sondern eine modifizierte Zugewinngemeinschaft. Konkret bedeutet dies: Sie leben im gesetzlichen Güterstand weiter, passen diesen allerdings auf Ihre Bedürfnisse an.

Den Vorteil erklären wir wieder an einem Beispiel: Peter erbt während der Ehe mit Rita Aktien, deren Wert sich auf 7.000 Euro beläuft, damit fallen diese 7.000 Euro aus dem Zugewinnausgleich heraus. Bis zur Scheidung der beiden sind die Aktien allerdings 20.000 Euro wert. Damit fallen 13.000 Euro in den Zugewinnausgleich. Beschränkt sich der Ausgleich ausschließlich auf diesen Wert, müsste Peter Rita also 6.500 Euro zahlen.

Dies ließe sich durch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft ändern, indem Wertsteigerungen von Schenkungen und Erbe nicht mit in den Zugewinnausgleich fallen. Gleiches könnten Sie hinsichtlich eines Betriebsvermögens oder Immobilen regeln.

Ein Blick über die Landesgrenzen: Eheliche Güterstände in Österreich und in der Schweiz

Auch die Nachbarländer kennen verschiedene Güterstände und regeln dies ebenso durch das Güterrecht. So gibt es in Österreich die Zugewinngemeinschaft, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Allerdings leben die Ehepaare hier von Gesetzes wegen in der Gütertrennung und nicht wie in Deutschland in der Zugewinngemeinschaft.

Die Schweiz unterscheidet ebenfalls zwischen drei Güterständen: der Errungenschaftsbeteiligung (ordentlicher Güterstand), der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Letztere lässt sich unterdessen in drei weitere Güterstände unterteilen:

Auch die Österreicher und Schweizer haben ein Güterrecht.
Auch die Österreicher und Schweizer haben ein Güterrecht.
  • allgemeine Gütergemeinschaft
  • Errungenschaftsgemeinschaft
  • Ausschlussgemeinschaft

Die Errungenschaftsbeteiligung ist der Güterstand, in dem die Eheleute nach der Eheschließung automatisch leben. Diese ist mit der Zugewinngemeinschaft hierzulange vergleichbar.

Die anderen beiden Güterstände sind durch einen Ehevertrag zu regeln. Dabei können die Eheleute bei der Gütergemeinschaft selbst bestimmen, was zum Gesamtvermögen und was zum Eigenvermögen zählen soll.

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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Ein Gedanke zu „Der Güterstand in der Ehe: Alles zum Güterrecht in Deutschland

  1. bergische

    Hilfe,mein Mann vernachlässigt mich und unser gemeinsames Haus.Vor unserer Ehe bewohnten wir eine kl Wohnung bei Schwiegermutter.Ich fand ein Haus,das ich mit einem Bausparvertrag u etwasKapital finanzieren konnte.Mein damalas noch Freund fand das auch toll,nur hatte er kein Geld.Im betrunkenen Kopf machte er mir im Freundeskreis einen Antrag u ich stimmte zu um ihn nicht zu plamieren. Dann könnten sie das Haus kaufen,sagte er.Ich war mir nicht sicher mit derTrauung..Es wurde geheiratet.Schwiegermutter schlug bei ihrer Hausbank vor meinen Bausparvertag zu teilen,ich liess mich begeistern und einen Kredit von 50.000EURO. zu händeln. Gesagt getan,ich habe mich in der Partnerwahl so geirrt,da er zu hause nichts arbeite.Grundstück verkommt,er arbeitet verdient viel weniger als ich ,bringt sich nicht im Haushalt ein,pflegtdiegemeinsamen Hunde nicht,in der Freizeit ist er mehrweg,als mit mir zusammen,Spielekonsole bereitet ihm dasgrösste Vergnügen.Bei Diskussionen beleidigt er mich mit psychischer Gewalt und ängstigt mich.Er pflegt mit mir keine Gesellschaft,wedersich selbst. Seine Schmutzwäsche liegtin der Waschküche und verunreinigt das zu hause .Kann ich rechtliche Schritte gegen ihn einleiten unser zu hause zu verlassen,wegen ehewidrigem Verhalten.Ich habe mich in dem Mann so geirrt.Er lässt nicht mit sich reden.Ihm gefällt alles so.Er beleidigt mich nur noch. womit habe ich zu rechnen,wenn ich die Scheidung einreiche,muss er dasHaus verlassen? ohne mich somit exzistenziell zu ruinieren.

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