Kurz und knapp
Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögenswerte der Ehegatten nach einer Hochzeit getrennt.
Um diesen Güterstand zu vereinbaren, ist ein notarieller Ehevertrag notwendig.
Bei der Gütertrennung verzichten die Ehepartner auf einen Zugewinnausgleich.
Wer den Bund der Ehe eingeht, möchte das Leben und die Liebe feiern. Aus diesem Grund schieben nicht wenige Paare die Gedanken an eine Scheidung oder den Tod des Partners und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Vermögensverhältnisse beiseite. Allerdings kann die Wahl eines Güterstandes – zu denen auch Gütertrennung und Gütergemeinschaft zählen – in einem solchen Ernstfall von großer Bedeutung sein.
Inhalt
Die Wahl des Güterstandes
Das Güterrecht regelt in Deutschland die vermögensrechtlichen Auswirkungen von Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft auf den Besitz der Ehegatten bzw. Lebenspartner. Der Güterstand definiert somit die Vermögensverhältnisse zwischen den Eheleuten.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unfasst insgesamt drei verschiedene Güterrechtsformen, die sich in den gesetzlichen Güterstand und die vertraglichen Güterstände unterteilen lassen.
Beim gesetzlichen Güterstand handelt es sich um die Zugewinngemeinschaft. Diese gilt immer dann, wenn die Ehegatten in einem notariellen Ehevertrag keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen haben. Wie die Bezeichnung „vertragliche Güterstande“ bereits vermuten lässt, bedingen die Wahlgüterstände Gütergemeinschaft und Gütertrennung eine vertragliche Vereinbarung – zumeist einen Ehevertrag.
Was ist unter Gütertrennung zu verstehen?
Bei der Gütertrennung handelt es sich um einen familienrechtlichen Güterstand, den die Eheleute oder eingetragenen Lebenspartner durch einen notariellen Ehevertrag vereinbaren.
Dadurch bleiben die Besitztümer der Eheleute voneinander getrennt, fließen also nicht in ein gemeinsames Vermögen zusammen.
Jeder Gatte ist damit im Besitz seiner eigenen Vermögenswerte, kann diese eigenständig verwalten und auch ohne die Zustimmung des Ehemannes bzw. der Ehefrau darüber verfügen. Ein Gatte kann dadurch zum Beispiel eine Immobilie erwerben oder verkaufen – solange nur er im Grundbuch eingetragen ist – ohne dass dafür das Einverständnis seines Partners notwendig ist.
Die gesetzliche Grundlage für die Gütertrennung in Deutschland bildet § 1414 BGB. Darin heißt es:
Die Gütertrennung wird vor allem dann als Güterstand vereinbart, wenn ein oder beide Ehegatten selbstständig sind. Der Grundgedanke dahinter ist vor allem der Schutz des Unternehmens, sollte es zu einer Scheidung kommen. Gleichzeitig wird der Partner aber auch vor den Schulden bewahrt, die durch eine Insolvenz des Betriebes drohen können.
Ehevertrag: Formulierungen zur Gütertrennung
Bei einem Ehevertrag handelt es sich um eine rechtliche Vereinbarung, die auf die individuellen Wünsche und Gegebenheiten der Eheleute zugeschnitten ist. Möglich sind diese Anpassungen – zu denen auch die Gütertrennung zählt – aufgrund der Vertragsfreiheit, solange dadurch nicht gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen wird.
Aufgrund der Individualität der Eheverträge sind Vorlagen grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen. Aus diesem Grund soll der Auszug aus einem Ehevertrag nur zur Veranschaulichung dienen und eine Formulierungsmöglichkeit bei der Gütertrennung zeigen. Dieses Muster ist allerdings nicht allgemeingültig und sollte deshalb nicht einfach übernommen werden!
Vereinbarung der Gütertrennung
1. Wir schließen für unsere Ehe den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren an Stelle dessen den Güterstand der Gütertrennung.
2. Wir sind uns der Tatsache bewusst, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung ein Ausgleich des Zugewinnes bei der Beendigung der Ehe, insbesondere nach einer Scheidung, nicht stattfindet. Der Notar hat uns außerdem darauf hingewiesen, dass im Todesfall keine Erhöhung des gesetzlichen Erbrechts durch einen Zugewinnausgleich verlangt werden kann. Jeder von uns ist berechtigt, ohne Zustimmung des anderen über sein gesamtes Vermögen und auch über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushaltes, frei zu verfügen.
3. Auf bisher entstandene Ansprüche des Zugewinnausgleiches verzichten wir. Dieser Verzicht erfolgt wechselseitig.
Gütertrennung bei der Scheidung
Die Gütertrennungsvereinbarung spielt vor allem im Fall einer Scheidung eine entscheidende Rolle, denn in diesem Fall ist keiner von beiden Ex-Ehegatten zu einem Zugewinnausgleich verpflichtet.
Bei der Scheidung ist bei einer Gütertrennung deshalb nur das gemeinschaftliche Vermögen relevant. Dazu können neben Geld unter anderem auch Immobilien und Aktien zählen. Ein Merkmal für gemeinschaftliche Güter ist zum Beispiel eine gemeinsame Vertragsunterzeichnung. Das bedeutet allerdings auch, dass die Eheleute gemeinsam für Schulden haften, die aus einem solchen Vertragsgeschäft hervorgehen.
Erbrecht bei Gütertrennung: Wer erbt wie viel?
Findet die Ehe durch den Tod eines Ehegatten ein natürliches Ende, hat die Witwe bzw. der Witwer einen Anspruch auf einen Teil des Erbes. Liegt allerdings kein Testament vor, wird der Erbanteil durch die gesetzliche Erbfolge bestimmt.
Der überlebende Partner erhält mindestens ein Viertel des Nachlasses. Ausschlaggebend für den jeweiligen Erbanteil ist allerdings die Anzahl der Kinder. Die nachfolgende Tabelle zeigt, wie sich diese auf den Erbanteil des Ehegatten auswirkt:
Anzahl der Kinder | Erbanteil des Ehegatten | Erbanteil der Kinder |
---|---|---|
1 | 1/2 | 1/2 |
2 | 1/3 | 2/3 (je 1/3) |
3 | 1/4 | 3/4 (je 1/4) |
4 | 1/4 | 3/4 (je 3/16) |
Sind aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen bzw. hatte der Verstorbene keine Nachkommen, wird das Erbe zwischen den Verwandten der zweiten Ordnung – seinen Eltern, Geschwistern und deren Kindern – oder den Großeltern des Erblassers sowie dem Gatten aufgeteilt. In diesem Fall erhält der Partner die Hälfte des Vermögens.
Bin frisch verheiratet. Habe ein Haus. Hat meine Frau bei einer Scheidung automatisch Anrecht auf ein Teil meines Hauses?
Hallo Samuel,
ein Anspruch auf eine Immobilie ergibt sich in der Regel aus dem Eigentumsverhältnis gemäß Grundbucheintrag.
Ihr familienrecht.net-Team
Hallo,
ich und mein Partner wollen heiraten. Leider hat er immer noch ein paar Schulden und einen Sohn aus einer vorherigen Beziehung. Macht ein Ehevertrag Gütertrennung dann Sinn? Denn ich bin der Hauptverdiener und sehe es nicht ein der Mutter seines Sohnes noch mehr Geld in den Rachen zu schieben.
Meine Ex-Frau und ich (Scheidung war am 24.10.) hatten einen Ehevertrag. Mein Anwalt möchte zur Berechnung der Scheidungskosten, dass ich mein Vermögen darlege. Im Grunde genommen habe ich eine Eigentumswohnung (noch lange nicht abbezahlt) und die Hälfte der Eigentumswohnung, die ich mit meiner Ex-Frau zusammen besitze (meine Hälfte ist auch noch nicht abbezahlt). Was genau muss ich angeben? Wird meine Wohnung, trotz Ehevertrag zu den Scheidungskosten dazugezählt?