Kurz und knapp
Kindergeld soll Familien in Deutschland finanziell entlasten, die Grundversorgung von Kindern gewährleisten und Kinderarmut entgegenwirken. Wer mit seinem Kind in Deutschland wohnt und lebt, hat ab der Geburt des Kindes Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt ferner auch dann, wenn das Kind im Ausland lebt.
Gemäß dem Kindschaftsrecht ist das Kindergeld bei der Familienkasse oder der Bundesagentur für Arbeit zu beantragt. Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen das Kindergeld dagegen beim Dienstherren bzw. der Vergütungsstelle beantragen.
Erreichen Kinder das 18. Lebensjahr, muss bei der Familienkasse nachgewiesen werden, dass weiterhin eine schulische Ausbildung, eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird. Nur dann besteht bis zum 25. Lebensjahr und unter Umständen darüber hinaus Anspruch auf Kindergeld. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.
Kindergeld trägt zur finanziellen Entlastung von Familien in Deutschland bei. Es gehört zu den wichtigsten staatlichen Leistungen, weil es Familien direkt erreicht. Ziel ist es, die grundlegende Versorgung von Kindern sicherzustellen. Der Anspruch gilt grundsätzlich automatisch, bedarf aber eines entsprechenden schriftlichen Antrags. Ausgezahlt wird das Kindergeld von der Familienkasse.
Inhalt
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Die aus Verbrauchersicht am häufigsten gestellte Frage lautet: “Für welche Personen kommt die Auszahlung von Kindergeld überhaupt in Frage?”
- leibliche Kinder
- Stiefkinder
- Pflegekinder (auch bei Adoption)
Notwendige Voraussetzung ist allerdings, dass beide Elternteile ihren Wohnsitz im Inland haben und ohne Beschränkung verpflichtet sind, Einkommenssteuern zu zahlen. Gesetzlich festgelegt ist die beschriebene Regelung in §§ 62 ff. Einkommenssteuergesetz (EStG).
Wer außerhalb Deutschlands lebt, kann unter Umständen auch Anspruch auch seinen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld geltend machen.
Allerdings nur, wenn der ausländische Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat, Norwegen, Liechtenstein, der Schweiz oder in Island ist.
Für Ausländer oder im Ausland lebende Deutsche, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, gelten besondere Regelungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG):
1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b)
nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
Kindergeld: Staffelung der Beträge
Die letzte Kindergeld-Erhöhung fand laut Bundesregierung zum ersten Januar 2021 statt. Für jedes Kind werden seitdem monatlich 15 Euro mehr ausbezahlt.
Über den Auszahlungstermin für das Kindergeld können Sie sich bei den Familienkassen unter der bundesweiten Rufnummer 0800 / 4 5555 33 (gebührenfrei) erkundigen. Zwischen Auszahlung und Eingang auf dem jeweiligen Konto betreffender Eltern können bis zu 3 Werktage liegen.
Kostenloser Kindergeld-Rechner
Zur Kindergeld-Berechnung können Sie den hier kostenlos zur Verfügung gestellten Kindergeld-Rechner nutzen. Er versteht sich allerdings nur als erste Orientierungshilfe.
Kindergeld oder Freibetrag?
Eltern müssen sich in Deutschland grundsätzlich entscheiden, ob Sie Kindergeld in Anspruch nehmen oder den sogenannten Kinderfreibetrag erhalten möchten.
In den meisten Fällen ist die monatliche Auszahlung des Kindergeldes profitabler. Bei Eingang Ihrer zusammen veranlagten Steuererklärung – inklusive der vollständig ausgefüllten “Anlage Kind” – entscheidet das Finanzamt welche Option für Sie am günstigsten ist.
Der Kinderfreibetrag besteht insgesamt aus zwei Teilen: dem Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes (auch sächlicher Kinderfreibetrag genannt) und dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA). Seit Anfang 2021 liegt de Höhe des Kinderfreibetrages bei 8.388 Euro.
Wie lange wird Kindergeld gezahlt?
Kindergeld erhält monatlich immer nur eine Person bzw. in der Regel ein Elternteil. Eine direkte Auszahlung an das betreffende Kind ist jedoch unter Umständen ebenso möglich. Vorausgesetzt das Kind führt einen eigenständigen Haushalt und versorgt sich selbst, ohne Unterhalt von den Eltern zu beziehen. Häufig fragen sich Eltern bis zu welchem Alter ihre Kinder anspruchsberechtigt sind. Nachfolgend sind die entsprechenden Zeiträume aufgelistet.
- für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben,
- für Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren und noch nicht älter als 25 Jahre alt sind,
- für nicht erwerbsfähige Kinder, sofern diese noch nicht 21 Jahre alt sind.
Können Kinder keine Berufsausbildung aufnehmen, weil der entsprechende Ausbildungsplatz fehlt oder ist aus den gleichen Gründen eine Fortsetzung der beruflichen Laufbahn nicht möglich, gelten die gleichen Bestimmungen wie im zweiten Punkt der Liste.
Einzige Ausnahme: Kinder die von einer psychischen oder physischen Behinderung betroffen sind. In diesem Fall spielt es auch keine Rolle, ob einer beruflichen Ausbildung nachgegangen wird oder nicht. Sofern die Beeinträchtigung geistiger oder körperlicher Art bereits vor Abschluss des 25. Lebensjahres vorgelegen hat, wird staatliches Kindergeld ohne Altersgrenze fortlaufend ausbezahlt. Dies ist auch im Sinne des Kindschaftsrechts, laut dem Eltern gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind.
Kindergeld während der Ausbildung
Wenn Jugendliche nach erfolgreichem Abschluss der schulischen Laufbahn zeitnah eine Berufsausbildung beginnen, können sie bis zum Ende des 25. Lebensjahrs Kindergeld in Anspruch nehmen. Es werden in diesem Zusammenhang allerdings nur solche Ausbildungsplätze berücksichtigt, durch die sich Heranwachsende tatsächlich für einen späteren Beruf qualifizieren können.
In der Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Einstieg in die weiterführende Berufsausbildung wird in aller Regel weiterhin Kindergeld gezahlt. Allerdings nur innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist von vier Monaten. Rechtzeitiges Bewerben um einen Ausbildungsplatz ist daher zu empfehlen.
Nur in Ausnahmefällen wird auch bei längerer Zwischenphase weiterhin Kindergeld entrichtet. Zum Beispiel, wenn es sich um eine spezielle Ausbildung handelt, für die nur wenige Betriebe in Frage kommen und deshalb längere Wartezeiten entstehen.
- mindestens 10 Stunden Ausbildungszeit pro Woche
- Besuch einer allgemeinbildenden schulischen Einrichtung
- ausbildungsbegleitender Besuch eines Betriebes
Kommt es dazu, dass ein angebotener Ausbildungsplatz vorsätzlich abgelehnt wird, gilt das Kind als nicht mehr ausbildungswillig. Folglich besteht für die Eltern dann nicht mehr die Möglichkeit, Kindergeld als staatliche Leistung zu beziehen, um die finanzielle Situation der Familie entlasten zu können.
Gibt es Kindergeld nach der ersten Ausbildung?
Der Anspruch auf Kindergeld endet in der Regel dann, wenn ein offizieller Abschluss erreicht ist, der den Auszubildenden oder die Auszubildende zum Ausüben eines Berufes befähigt.
Das heißt, sobald die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen wurde, wird die Kindergeldzahlung im Regelfall eingestellt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag mit dem betreffenden Ausbildungsbetrieb möglicherweise weiterhin bestehen bleibt.
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung – zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten -, weil hier der Kinderschutz in besonderem Maße erforderlich ist.
Einige Elternteile fragen sich auch, was gesetzlich gilt, wenn der Nachwuchs nach abgeschlossener Erstausbildung eine zweite Ausbildung machen möchte. Unter Umständen ist dies tatsächlich möglich, sofern das Kind bei Antritt der Zweitausbildung noch nicht die Altersgrenze von 25 Jahren erreicht hat.
Als zweite bzw. weiterführende Berufsausbildung gelten vor allem Fortbildungsmaßnahmen wie beispielsweise der nach einer Gesellenprüfung angeschlossene Meister. Notwendige Voraussetzung der Kindergeld-Fortzahlung ist in jedem Fall, dass die erste Ausbildung vollständig und erfolgreich abgeschlossen wurde und den betreffenden Auszubildenden zu einem Beruf befähigt.
Kindergeld im Studium
Neben BAföG und Studienkrediten zählt das Kindergeld zu den wichtigsten finanziellen Leistungen, die es Studenten ermöglichen ihr Studium zu finanzieren.
Ob die staatliche Finanzierungshilfe während dem Studium in Anspruch genommen werden kann, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Den Antrag für das Kindergeld während der Studienzeit müssen die Eltern des jeweiligen Studenten bzw. der betreffenden Studentin stellen, da der Betrag diesen ausgezahlt wird. Unter Umständen kann das Kindergeld auch dem Kind selbst ausgezahlt werden.
Der Staat fördert das Studium allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wer sich nämlich einfach nur in einen Studiengang einschreibt, ohne tatsächlich regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und den Leistungsanforderungen gerecht zu werden, ist laut Gesetzgeber nicht berechtigt Kindergeld zu beziehen.
Die Altersgrenze erhöht bei Studierenden von 18 auf 25 Jahre. Unter Umständen wird Kindergeld für Studenten auch noch nach Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Hierfür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die vom Gesetzgeber festgelegt wurden. In der nachfolgenden Liste sind diese zusammengefasst:
- Zivildienst oder gesetzlicher Grundwehrdienst wurden im Vorfeld des Studiums absolviert.
- Es wurde für nicht mehr als drei Jahre ein freiwilliger Wehrdienst geleistet.
- Der Studierende war vor Aufnahme des Studiengangs als Entwicklungshelfer tätig. Diese Tätigkeit hat die betreffende Person vom Zivil- bzw. Grundwehrdienst freigestellt. Die Dauer der Tätigkeit darf den Zeitraum eines Grundwehrdienstes nicht überschritten haben.
Wenn die genannten Kriterien erfüllt sind, wird der Zeitraum der beschriebenen Dienste bzw. Tätigkeiten nicht auf das 25. Lebensjahr aufaddiert. Kindergeld kann unter diesen Voraussetzungen nach dem 25. Lebensjahr solange weiterhin gezahlt werden, wie der Dienst gedauert hat.
Da die Verpflichtung zum Wehrdienst allerdings seit 01.07.2011 aufgehoben ist, profitieren nur solche Studenten von einer Kindergeld-Fortzahlung, die vor diesem Stichtag einen Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst abgeleistet haben. Es gibt auch noch weitere Ausnahmen, die eine Verlängerung ermöglichen. Hierzu zählt u. a. eine Unterbrechung wegen Schwangerschaft.
Anspruchsberechtigung für Kindergeld im Zweitstudium?
Anspruch auf Kindergeld auch wenn Kind im Ausland lebt?
Das Abitur ist geschafft und dem Prüfungsstress wird vorerst Lebewohl gesagt. Nicht selten sehnen sich Schüler nach einer Auszeit, bevor der Lernstress im Studium von Neuem beginnt. Vor allem das sogenannte “Work and Travel” hat sich in den letzten Jahren zu einem regelrechten Trend entwickelt. Australien, Neuseeland, USA – Hauptsache Abenteuer.
Der Kindergeldanspruch geht in diesem Fall jedoch verloren. Ab dem Folgemonat der Notenbekanntgabe wird dann in der Regel kein Kindergeld mehr ausgezahlt.
Für Kinder ohne Ausbildungsplatz besteht allerdings in Ausnahmefällen die Möglichkeit, auch während eines Auslandaufenthaltes Anspruch auf Kindergeld zu haben. In diesem Zusammenhang ist es entscheidend, ob sich das betreffende Kind nach dem abgeschlossenen Abitur ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat oder nicht. Wurden Bemühungen unternommen, kann Kindergeld auch im Ausland bezogen werden.
Wer sich innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des Abiturzeugnisses ernsthaft um eine Ausbildung oder einen Studienplatz bewirbt, aber keinen Erfolg erzielt, der findet durchgängig Berücksichtigung beim Kindergeldanspruch. Wird der Bewerbungsprozess allerdings erst nach Ablauf der viermonatigen Frist begonnen, wird das Kind erst ab dem Monat der ersten Bewerbung als Kind ohne Ausbildungsplatz berücksichtigt.
Kindergeld-Nachzahlung: Wenn Sie Ihr Kindergeld nicht bekommen haben
Warum es zu einer Nachzahlung des Kindergeldes kommt, kann verschiedene Ursachen haben. Zum Beispiel wenn eigentlich laut Gesetz ein Anspruch bestand, aber nicht gezahlt wurde. Vollenden Kinder das 18. Lebensjahr und sind somit volljährig, wird bis auf Weiteres die Zahlung eingestellt. Familienkassen zahlen in diesem Fall erst dann wieder, wenn ein entsprechender Antrag für die Fortzahlung nach dem 18. Lebensjahr eingegangen ist.
Zum 01.01.2018 ist in diesem Kontext allerdings eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die es zu beachten gilt. Bis zum Januar 2018 war es möglich Kindergeld rückwirkend für einen Zeitraum von maximal vier Jahren nachgezahlt zu bekommen.
Seit dem Stichtag der Gesetzesneuerung ist dies nicht mehr möglich. Der neu eingefügte Absatz in § 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lautet:
In der Praxis bedeutet dies für Erziehungsberechtigte Folgendes: Für Anträge die nach dem 31.12.2017 bei der Familienkasse eingegangen sind, kann rückwirkend nur noch für die letzten sechs Kalendermonate vor dem Eingang des Antrages Kindergeld nachgezahlt werden.
Zu einem Festsetzungsverfahren, bei dem Kindergeldzahlungen über die sechsmonatige Grenze zurückreichen, soll es ohnehin nur dann kommen, wenn laut Familienkasse das Vorliegen der dafür entsprechenden Voraussetzungen ohne weitere Prüfung festgestellt werden kann.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein erkennbares Interesse des Kindergeldberechtigten gegeben ist.
Öffentlicher Dienst wäre beim Kindergeld ein solcher Fall. Hierzu zählen beispielsweise Lehrer oder Verwaltungsbeamte im Rathaus.
Erhält zum Beispiel ein Beamter im öffentlichen Dienst als Teil seiner Beamtenbesoldung einen Zuschlag für die Familie, wird dessen Höhe durch die Anzahl der Kinder bestimmt, für die der betreffende Beamte Anspruch auf Kindergeld hat.
Hallo,
habe ich ein Recht auf Kindergeld?
Meine Situation ist wie folgt: ich bin Deutscher, geschieden, meine minderjährige Tochter lebt bei ihrer Mutter, Staaatsangehörigkeit Japanisch, in Kanada.
Wir haben beide das Sorgerecht zu gleichen Teilen von den kanadischen Behörden zugesprochen bekommen.
Ich zahle monatlich Unterhalt für meine Tochter, gemäss meines Einkommens.
Bitte um Information, ob ich Kindergeld beantragen kann.
Vielen Dank im voraus.
Guten Tag,
die Situation ist so.
Vater des Kindes seit vielen Jahren im aussereuropäischen Ausland mit unbekannter Anschrift und seit vielen Jahren (>10) ohne Kontakt zum Kind.
Mutter des Kindes früh verstorben, Kind bei Großeltern aufgewachsen. 2019 Großvater verstorben, Großmutter im Pflegeheim, Kind Ausbildung begonnen. Kind hat dann Kindergeld beantragt.
Kindergeld jetzt abgelehnt, Widerspruch eingelegt.
Jetzt verlangt die Kindergeldkasse Nachweise, dass das Kind versucht hat, den Vater zu finden und Unterhalt zu bekommen.
Das Kind möchte jedoch keinen Kontakt zum Vater, hat auch keinerlei Kontaktinformationen. Lebt seit Auflösung des Haushalts in einer Wohngemeinschaft und kann jetzt mit der Ausbildungsvergütung im Einzelhandel ihren Mietanteil kaum noch aufbringen.
Was ist jetzt gegenüber der Kindergeldkasse zu tun?
Würde mich sehr freuen, wenn jemand helfen kann.
Hallo, eine Freundin ist in Ausbildung, lebt nicht mehr zu Hause und hat aber einen Betreuer. Ihre Mutter bekommt für sie weiter das Kindergeld worauf meine Freundin keinen Zugang hat. Sie hat ihren Betreuer gefragt ob das Kindergeld nicht auf ihr Konto gehen kann und nicht mehr auf das Konto ihrer Mutter. Er antwortet: Nein. Warum darf der Betreuer so eine Entscheidung treffen , ist dies rechtens?
Hallo,
ich möchte mich informieren, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn:
Vater arbeitet in Deutschland, Wohnsitz in EU Staat (Slowakei). Seine Frau hat bis J. 2016 nicht gearbeitet, ab 09/2016 eingestellt in der Slowakei, zurzeit in Elternzeit.
3 Kinder, die jüngste geboren 05/2019.
Danke