Kinderschutz: Damit die Schwächsten sicher aufwachsen

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 24. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Kinderschutz beginnt in der Familie. Mehr Informationen zum Thema liefert nachfolgender Ratgeber.
Kinderschutz beginnt in der Familie. Mehr Informationen zum Thema liefert nachfolgender Ratgeber.

Wir alle wünschen uns eine Welt, in der Kinder behütet aufwachsen und in der die Eltern sich liebevoll um ihren Nachwuchs kümmern. In den meisten Familien ist dieser Wunschtraum bereits Realität. Allerdings kommt es immer wieder zu Vorfällen, in denen Kinder unter Gewalt oder Vernachlässigung leiden, an dieser Stelle greift der Kinderschutz ein.

FAQ: Kinderschutz

Was beinhaltet Kinderschutz in Deutschland.

Der Kinderschutz umfasst alle Regelungen und Vorschriften, welche das Wohl des Kindes gewährleisten. Auch das Kindschaftsrecht befasst sich mit dem Schutz der Kinder.

Wer ist vorrangig für den Schutz eines Kindes verantwortlich?

Für den Schutz der Kinder sind insbesondere die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten verantwortlich. Welche Gesetze dem Kinderschutz dienen, erfahren Sie hier.

Welche Einrichtungen oder Personen können beim Kinderschutz unterstützen?

Zudem können Jugendämter sowie Lehrer und Erzieher zum Kinderschutz beitragen. Wie das in der Kito oder der Schule aussehen kann, erläutert der Ratgeber hier.

Kinderschutz: Das sollten Sie wissen!

Was ist unter Kinderschutz laut Definition zu verstehen?

Kinderschutz: Im familiären Haushalt kommt es immer wieder zu Konflikten. Wichtig ist der richtige Umgang mit diesen Situationen.
Kinderschutz: Im familiären Haushalt kommt es immer wieder zu Konflikten. Wichtig ist der richtige Umgang mit diesen Situationen.

Laut Definition ist „Kinderschutz“ als ein Sammelbegriff zu verstehen, welcher alle rechtlichen Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der Kinder vor jeglicher Art von Beeinträchtigung umfasst. Dies beinhaltet sowohl die Tätigkeit von staatlichen als auch nichtstaatlichen Institutionen.

Der Kinderschutz setzt bereits im Säuglingsalter ein und soll Kindern sowie Jugendlichen in allen Phasen und Situationen ihres Lebens Sicherheit bieten. Ziel ist es dabei vor allem Schäden aufgrund von altersunangemessener Behandlung, körperlicher bzw. sexueller Übergriffe und Ausbeutung, Verwahrlosigkeit, Armut oder Krankheit zu verhindern.

Dabei erstrecken sich die Maßnahmen allerdings nicht nur auf das familiäre Zusammenleben, sondern sollen den Kinderschutz in der Schule und im Kindergarten gewährleisten. Denn Eltern und Betreuer gehen eine sogenannte „Erziehungs- und Bildungspartnerschaft“ ein.

Welche Gesetze regeln den Kinderschutz in Deutschland?

Wie zuvor bereits erwähnt, basiert der Schutz für Kinder in Deutschland nicht nur auf einem einzelnen Gesetz, sondern wird von verschiedensten Rechtsvorschriften gestützt.

Dazu gehört insbesondere das 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG). Dessen Zweck wird in § 1 Abs. 1 BKiSchG wie folgt definiert:

Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern.

Kinderschutzgesetz: In § 8a SGB VIII wird das Vorgehen im Falle einer Kindeswohlgefährdung definiert.
Kinderschutzgesetz: In § 8a SGB VIII wird das Vorgehen im Falle einer Kindeswohlgefährdung definiert.

Von großer Bedeutung ist auch das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Nicht selten werden die darin aufgeführten Paragraphen inoffiziell als „Kinderschutzgesetze“ bezeichnet. Zu den wichtigsten Regelungen zum Kinderschutz gehört Paragraph 8a SGB VIII, welcher den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung definiert.

Nicht zuletzt ergeben sich Regelungen zum Kinderschutz ebenso im Grundgesetz (GG). Denn grundsätzlich haben Eltern das Recht und die Pflicht sich um ihr Kind zu kümmern. Dies geht unter anderem aus Art. 6 Abs. 2 und 3 GG hervor:

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

Weltweite Standards zum Kinderschutz ergeben sich aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes – kurz UN-Kinderrechtskonvention. Die Konvention wird von 196 Staaten anerkannt und umfasst unter anderem Thematiken wie die Chancengleichheit durch Bildung, das Aufwachsen ohne Gewalt und die Entwicklung eines angemessenen Lebensstandards für alle Kinder.

Welche Aufgaben übernimmt das Jugendamt beim Kinderschutz?

Kinderschutz: Erfährt das Jugendamt von einer Gefährdung, muss dieses aktiv werden.
Kinderschutz: Erfährt das Jugendamt von einer Gefährdung, muss dieses aktiv werden.

Der Gesetzgeber legt die Erziehung vor allem in die Hände der Eltern, allerdings werden diese bei Problemen oder Fragen nicht alleine gelassen. Denn die rund 600 deutschen Jugendämter unterstützen Mütter, Väter oder sonstige Erziehungsberechtigte bei Belangen der Betreuung und Bildung von Kindern bzw. Jugendlichen.

Beim Kinderschutz setzt das Jugendamt vor allem auf vorbeugende und unterstützende Angebote, welche zu einem positiven Zusammenleben innerhalb der Familie beitragen sollen. Allerdings werden die Ämter auch in Notsituationen – zum Beispiel bei Fällen von Kindeswohlgefährdung – aktiv.

So geht das Jugendamt Hinweisen auf Verstöße gegen den Kinderschutz nach, um Mädchen und Jungen aktiv vor Gefahren zu schützen. Dabei gilt es grundsätzlich bei jedem Einzelfall zwischen dem Schutz der Kinder und den Rechten der Eltern abzuwägen. Im Ernstfall ist das Jugendamt daher unter anderem dazu berechtigt, das Kind vorübergehend an einem sicheren Ort unterzubringen oder von einem Kinderarzt untersuchen zu lassen.

Wichtig! Das Jugendamt ist allerdings nicht befugt, die Rechte der Eltern zu beschränken. Dies kann grundsätzlich nur ein Familiengericht. Daher muss das Jugendamt das Familiengericht einschalten, wenn die Eltern die notwendigen Hilfen verweigern.

An das Jugendamt können allerdings nicht nur Erwachsene mit Anliegen zum Kinderschutz herantreten. Es handelt sich dabei auch um eine Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche, die sich mit ihren Sorgen und Problemen sowie in Notsituationen an das Jugendamt wenden.

Kinderschutz in der Kita und der Schule

Kinderschutz in Kindergarten und Schule: Erzieher und Lehrer können ggf. Anzeichen für eine Gefährdung erkennen.
Kinderschutz in Kindergarten und Schule: Erzieher und Lehrer können ggf. Anzeichen für eine Gefährdung erkennen.

Die Aufgaben und Maßnahmen zum Kinderschutz beschränken sich allerdings nicht nur auf das familiäre Zusammenleben, denn Kindertagesstätten und Schulen spielen dabei ebenfalls eine wichtige Rolle. Schließlich verbringen die Kinder in diesen Einrichtungen einen Großteil ihres Tages.

Lehrer und Erzieher sind daher insbesondere dazu geeignet, frühzeitig Anzeichen für eine mögliche Gefährdung zu erkennen. Mögliche Anhaltspunkte können zum Beispiel häufige Fehlzeiten, eine dauerhafte Müdigkeit oder die Spuren von Gewalt sein.

Bekräftigt sich der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung, sind die erzieherischen Fachkräfte gemäß Kinderschutz dazu verpflichtet, die Erziehungsberechtigten auf Hilfsangebote hinzuweisen oder ggf. das Jugendamt zu informieren.

Was ist präventiver Kinderschutz?

Die Prävention nimmt im Kinderschutz eine wichtige Rolle ein, denn durch eine entsprechende Vorsorge lässt sich ggf. eine Gefährdung der Kinder vermeiden. Dabei gilt es Risiken sowie Warnzeichen frühzeitig zu erkennen und den betroffenen Familien entsprechende Hilfestellungen zu geben.

Da die Probleme innerhalb einer Familie so vielseitig sein können wie deren einzelne Mitglieder, bieten sowohl staatliche als auch gemeinnützige Organisationen eine Vielzahl von Angeboten an. Neben der Kinder- und Jugendhilfe kann diese Unterstützung zum Beispiel auch aus dem Umfeld des Gesundheitswesens stammen. Ein wichtiges Angebot ist hierbei zum Beispiel die Familienberatung.

Ein schnell zu erreichendes Gesprächs- und Beratungsangebot bietet zudem eine Kinderschutzhotline (Elterntelefon “Nummer gegen Kummer”: 0800 111 0 550 und Kinder- und Jugendtelefon: 116 111). Bei solch einer anonymen Telefonberatung können sich Kinder aber auch Eltern unbürokratisch Hilfe holen. Dabei kann der beherzte Griff zum Telefon unter Umständen der erste Schritt zur Problemlösung sein.
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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

4 Gedanken zu „Kinderschutz: Damit die Schwächsten sicher aufwachsen

  1. Serhat

    Guten Abend
    Ich habe eine Frage wegen umgangsrecht. Unszwar ich habe 2 Töchter die bei der Mutter leben. Sie wohnte bis vor kurzem mit ihren jetzigen ex Freund zusammen mit meine Kinder zusammen. Nun will der ex Freund auch meine Kinder sehen er hat meine Kinder zwar mit groß erzogen aber ich bin der leibliche Vater und zahle auch Unterhalt. Würde gerne wissen ob er das recht hat meine Kinder zu sehen obwohl er nicht der Vater ist. Weil habe gehört weil er Bezugsperson ist soll er angeblich das recht haben.

  2. Peter

    hallo
    Ich habe einen Enkel der geht in die 3. Klasse und seine Schultasche wiegt 5,7 kg.
    keiner weder die Schule noch sonst wer kümmert sich darum .Es wird überall immer nur geredet wie wichtig alles ist getan wird nichts . Die Kleinen können sich ruhig damit Abschleppen .dann haben sie auch immer alles bei der Hand .wenn es denn einmal gebraucht würde.Lehrer / Schule sollten ihre Unfähigkeit zu Planen nicht den kleinen Kindern auf buckeln,und zu guter Letzt wo ist da die Aufsicht (Schulbehörde) die können sie abschaffen
    die kümmern sich wie dir Lehrer und Schulleitung um ihr eigenes Wohlergehen. Wenn sie mal ein Beispiel sich anschauen möchtest gehen sie mal in eine Schule im Holländischen Vaals da kommen ihnen die tränen wie das bei uns läuft. Peter

  3. garnichtsgetan

    Meine Enkelkinder wurden getrennt, es bestand weder Kindeswohlgefährdung , noch hat es der Richterin geschert, ob es Geschwister sind oder nicht.Niemand hat sich für die Belange meines grossen Enkels interssiert, hier waren nur der Kindsvater, das JA, KITA und der Verfahrenspfleger für den Vater, weil meine Tochter sehr extroveriert ist, aber eine Mutter, die weiss, was sie will, sie möchte ihr Kind zurück

  4. Elke

    Jugendamt schreitet nicht ein ,trotz mehrfacher Meldung durch verschiedene Bürger.Kinder 2 und 6 Monate.Mutter läst Kind barfuss gehen bei minus 2 Grad.Brüllt,zieht ,läst das Kind auf der Hauptstrasse,oder im Geschäft einfach zurück.Kind bekommt kein Abendbrot,als Strafe.

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