Kurz und Knapp
Der Pflegegrad 1 wird heute anstatt einer Pflegestufe vergeben. Pflegebedürftigen, die im neuen Begutachtungssystem zwischen 12,5 und 27 Punkten erhalten, wird in der Regel der Pflegegrad 1 zugesprochen. Mehr zu Beurteilung erfahren Sie hier.
Mit einem Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Nur eine Entlastungsleistung in Höhe von 125 Euro ist monatlich möglich.
Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Zuschüsse und Pflegehilfsmittel.
Im Januar 2017 wurden die vormals verwendeten Pflegestufen in Pflegegrade umgewandelt. Neben einem veränderten Bewertungssystem wurden auch die Leistungen für Pflegebedürftige neu geregelt. Der Pflegegrad 1 gehört nun zum fünfstufigen neuen System. Welche Leistungen bietet der Pflegegrad 1 und welche Kriterien müssen erfüllt sein, um diesen zu bekommen?
Inhalt
Pflegegrad-Rechner (unverbindliche Einschätzung)
Was sind Pflegegrade?
Bevor sich Pflegebedürftige oder deren Angehörige mit den Voraussetzungen und Leistungen bei einem Pflegegrad 1 befassen, lohnt es sich, in Erfahrung zu bringen, was ein solcher Pflegegrad eigentlich ist und bedeutet.
Die Pflegereform wurde bereits 2016 beschlossen. Da die Durchführung Zeit in Anspruch nahm, trat die Umwandlung der Pflegestufen in Pflegegrade erst im Januar 2017 in Kraft. Die neuen Bewertungskriterien wurden allerdings schon ab Ende 2016 angewendet. Gesetzlich ist diese Umwandlung in § 140 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) festgeschrieben. So gibt es nun den Pflegegrad von 1 bis 5, wobei Pflegegrad 1 die geringste Stufe der Pflegebedürftigkeit darstellt.
Im Gegensatz zu den Pflegestufen, bei denen der Zeitaufwand für Pflege und Betreuung beurteilt und entsprechend dann die Einstufung und Leistungen bemessen wurden, steht nun die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen im Vordergrund. Diese wird auch bei Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz herangezogen, um eine Einstufung in einen Pflegegrad (1 bis 5) vornehmen zu können. Zu diesen zählen zum Beispiel psychisch dauerhaft erkrankte Patienten, geistig eingeschränkte Personen sowie Demenzerkrankte.
Die nachfolgende Übersicht stellt die jeweilige Pflegebedürftigkeit bei den verschiedenen Pflegegraden dar:
Pflegegrad | Grad der Pflegebe- dürftigkeit | Pflegegeld im Monat | Entlastungs- leistungen im Monat |
---|---|---|---|
1 | geringe Pflegebedürftig- keit bzw. Beeinträch- tigungen | kein Anspruch | 125 EUR |
2 | erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | 316 EUR | 689 EUR |
3 | schwere Beeinträch- tigung der Selbstständigkeit | 545 EUR | 1.298 EUR |
4 | schwerste Beeinträch- tigung der Selbstständigkeit | 728 EUR | 1.612 EUR |
5 | schwerste Beeinträch- tigung, besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung | 901 EUR | 1.995 EUR |
Grad der Selbstständigkeit als Grundlage für die Begutachtung
Gemäß des, durch das NBA erschaffene, Punktesystems wird die Selbstständigkeit unter verschiedenen Gesichtspunkten überprüft. So sind neben den körperlichen Einschränkungen auch die psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen wichtige Punkte bei der Begutachtung.
Im Normalfall wird der Grad der Selbstständigkeit (auch bei Pflegegrad 1) anhand von sechs Modulen bemessen. Zu diesen gehören Mobilität mit 10 Prozent, kommunikative sowie kognitive Fähigkeiten (zusammen 15 Prozent), Selbstversorgung mit 40 Prozent, Verhaltensweisen, Bewältigung von Anforderungen aufgrund von Krankheiten oder Therapien (20 Prozent) sowie die Gestaltung des Alltags und die Pflege sozialer Kontakte mit 15 Prozent. Zudem spielen bei der Begutachtung auch die Haushaltsführung sowie Aktivitäten außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des Zimmers eine Rolle. Diese dienen jedoch nur für die Pflegeplanung, nicht für die Einstufung in einen Pflegegrad.
Was ist der Pflegegrad 1?
Wie bereits erwähnt, stellt der Pflegegrad 1 den niedrigsten Grad der Pflegebedürftigkeit dar. Nach den Kriterien des NBA kann eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, welche zwischen 12,5 und 27 Punkten liegt, den niedrigsten Pflegegrad begründen. So haben Personen, die weitgehend selbstständig sind, jedoch in einigen Bereichen des Alltags Hilfe benötigen, unter Pflegegrad 1 einen Leistungsanspruch.
Pflege- und Betreuungshilfe können also als Leistungen bei einem Pflegegrad 1 von der Pflegekasse genehmigt werden, wenn die Antragsteller körperlich und geistig noch recht selbstständig sind und nur eine geringfügige Hilfebedürftigkeit aufweist.
Pflegegrad 1: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Um die Unterstützung aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss auch, wie zuvor bei den Pflegestufen, bei einem Pflegegrad 1 ein Antrag gestellt werden. Das können Betroffene bei Ihrer Krankenkasse oder der zuständigen privaten Pflegeversicherung tun.
Der Antrag wird von diesen bearbeitet und an die Pflegeversicherung weitergeleitet. Diese beauftragt dann den Gutachter, der einen Pflegegrad 1 mit dem Fragenkatalog feststellt oder keine Pflegebedürftigkeit bescheinigt. Wird der Antrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit, für einen Pflegegrad 1 Widerspruch einzulegen. Dies muss dann innerhalb von vier Wochen geschehen. Die Pflegekasse prüft, ob dieser gerechtfertigt ist und veranlasst dann unter Umständen ein Zweitgutachten.
Die zuvor genannten Module werden bei der Begutachtung herangezogen. So wird zum Beispiel im Bereich Mobilität überprüft, ob Antragsteller noch Treppen steigen oder wie selbstständig sie aufstehen können. Das Modul „kommunikative und kognitive Fähigkeiten“ begutachtet dann, wie Antragsteller sich örtlich und zeitlich im Alltag zurechtfinden oder ob sie noch selbstständig Entscheidungen treffen können.
Im Bereich Selbstversorgung spielt die Selbstständigkeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen sowie bei der Nahrungszubereitung. In Bezug auf Verhaltensweisen schaut der Gutachter darauf, ob Antragsteller Auffälligkeiten oder ein psychisch problematisches Verhalten aufweisen. So können nächtliche Unruhe, zwanghafte Tätigkeiten oder motorische Auffälligkeiten ein Anzeichen für psychische Problemlagen sein.
Gutachter beobachten auch, ob der Antragsteller Unterstützung zum Beispiel beim Einteilen der Medikamente oder bei der Zufuhr von Sauerstoff benötigt. Dies unterliegt dann dem Modul „Bewältigung von Anforderungen aufgrund von Krankheit oder Therapie“.
Als letzter Bereich sind die Gestaltung des Alltagslebens und die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte wichtig. Hier sind dann Fragen von Bedeutung, wie „Kann sich der Antragsteller selbst beschäftigen?“ oder „Verlässt er das Haus und unterhält selbst soziale Kontakte?“
Pflegegrad 1: Welche Leistungen sind eingeschlossen?
Die wichtigste Frage, wenn Menschen einen Pflegegrad 1 beantragen, dürfte wohl die nach den Leistungen sein. Hierbei ist nicht immer ganz klar, welche Unterstützung Inhaber dieses Pflegegrades eigentlich bekommen. Gibt es beim Pflegegrad 1 Pflegegeld oder nur Sachleistungen? Ist finanzielle Unterstützung überhaupt möglich beim Pflegegrad 1 und wer bekommt dann das Geld?
Die Frage nach dem Pflegegeld lässt sich relativ schnell beantworten, denn Inhaber von einem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch. Erfolgt die Pflege bzw. Betreuung beim Pflegegrad 1 durch Angehörige, wird kein Pflegegeld gezahlt. Übernimmt ein Pflegedienst die Betreuung, besteht zudem auch kein Anspruch auf Pflegesachleistungen. Dies wird in der Regel mit der weitestgehend noch vorhandenen Selbstständigkeit begründet.
Leistungen außer dem Pflegegeld bei Pflegegrad 1
Obwohl Betroffenen kein Pflegegeld zusteht, haben sie dennoch Anspruch auf bestimmte Leistungen. So können bei einem Pflegegrad 1 Entlastungsleistungen gezahlt werden. Diese belaufen sich auf 125 Euro im Monat, was zum Beispiel für die Abdeckung der Grundpflege genutzt werden kann.
Somit gibt es auch beim Pflegegrad 1 eine Art Geldleistung, die der Unterstützung der Pflegebedürftigen dient. Dies kann dann zum Beispiel für folgende Dienste verwendet werden:
- Teilnahme an Betreuungsgruppen
- Alltagsbegleiter für Spaziergänge, Gespräche oder beim Einkauf
- Unterstützung bei der Haushaltsführung beim Pflegegrad 1 (Haushaltshilfe, Putzhilfe)
Wichtig zu beachten ist auch, dass ein genereller Anspruch bei Pflegegrad 1 auf Kurzeitpflege ebenfalls nicht besteht. Dieser besteht erst ab Pflegegrad 2. Auch besteht nicht die Möglichkeit, eine Verhinderungspflege bei Urlaub oder Krankheit der pflegenden Angehörigen zu beantragen. Dies muss privat organisiert werden.
Darüber hinaus können Inhaber von einem Pflegegrad jedoch Hilfsmittel oder Zuschüsse beantragen. So kann beispielsweise eine altersgerechte oder bedürfnisgerechte Anpassung des Wohnraums durch Zuschüsse erfolgen. Die Pflegekasse kann bis zu 4.000 Euro für den Einbau eines Treppenlifts, den Umbau einer Badewanne oder die Beschaffung von Hilfsmitteln wie einem Wannenlift genehmigen. In der Regel wird der Zuschuss einmalig für die gesamten notwendigen Maßnahmen gewährt.
Zu weiteren Hilfsmitteln, die bei einem Pflegegrad 1 beansprucht werden können, gehören unter anderem die Einrichtung eines Hausnotrufs, eine Pauschale für bestimmte medizinische Hilfsmittel sowie auch kostenlose Kurse für pflegende Angehörige oder Personen.
Ändert sich der Pflegebedarf, können Zuschüsse erneut beantragt werden, dann liegt allerdings auch kein Pflegegrad 1 mehr vor.
Pflegegrad 1: Ist Pflege stationär möglich?
Auch bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim bei vollstationärer Betreuung steht den Pflegebedürftigen nur der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro zu. Eine Bewilligung von Pflegegeld ist auch nicht möglich. Alle anderen anfallenden Kosten müssen bei einem Pflegegrad 1 vom Betroffenen selbst getragen werden.
Sowohl die Unterkunft, die Verpflegung als auch die Pflege an sich, sind dann privat zu zahlen. Bei einem Pflegegrad 1 liegt keine Bedürftigkeit vor, die eine solche Unterbringung rechtfertigen würde, obwohl einige Betroffene hier durchaus besser betreut werden können. Sie sind jedoch noch soweit selbstständig, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung für ein Pflegeheim als nicht angemessen angesehen werden.
lebe völlig allein, es überfordert mich der ganze haushalt
Hallo,ich habe eine Frage : Meine Mutter hat Pflegegrad I. Ihr wurde gesagt,das damit Anspruch auf einen Zuschuss zum Hausnotruf hat ( der inzwischen eingerichtet wurde ),sowie Zuschüsse bzw. Erstattung von Hilfsmitteln – z. B. Inkontinenzversorgung – zustehen. Sie hat nun einen Antrag auf Erstattung dieser Kosten gestellt und erhielt nach 6 Wochen ( ! ) die Aufforderung Rentenbescheide,Zinserträge und eventuelle Zuzahlungsbefreiungen einzureichen. Ich finde das nicht in Ordnung ! Zum einen liegen der Bahn BKK diese Informationen vor,zum anderen hat ebendiese Bahn BKK ihr den Pflegegrad zugebilligt. Ist es wirklich Usus aufgrund eines Erstattungsantrags diese Informationen einzufordern ?