Kurz und Knapp
Personen mit „schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit“ können einen Pflegegrad 4 zugesprochen bekommen. Der Pflegegrad 4 ist seit Januar 2017 der zweithöchste Pflegegrad im neuen Pflegesystem.
Gemäß des neuen Begutachtungssystems wird der Pflegegrad bei einer Punktzahl zwischen 70 und 90 erteilt. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder der Entlastungsbetrag können bei einem Pflegegrad 4 in Anspruch genommen werden.
Der Pflegegrad 4 ist die zweithöchste Einstufung einer Pflegebedürftigkeit im neunen fünfstufigen System. Sie wurde mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz 2017 eingeführt und ermöglicht Pflegebedürftigen, Leistungen aus der Pflegeversicherung zu beziehen. Wie bei einem Pflegegrad 4 die Voraussetzungen aussehen, ist gesetzlich bestimmt.
Inhalt
Pflegegrad-Rechner (unverbindliche Einschätzung)
Was ist der Pflegegrad 4?
Im Zuge des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes wurden zum 01.01.2017 die bisherigen drei Pflegestufen in fünf neue Pflegegrade umgewandelt und die entsprechenden Leistungen von der Pflegekasse angepasst. Inhaber einer Pflegestufe wurden automatisch in den nächst höheren Pflegegrad eingestuft – bei einer Demenz waren es in der Regel zwei Grade höher.
Hatten Pflegebedürftige zuvor die Pflegestufe 3 oder eine Pflegestufe 2 mit Demenz bzw. eingeschränkter Alltagskompetenz, wurden diese in einen Pflegegrad 4 umgewandelt. Rechtlich sind dieser Übergang sowie die Voraussetzungen für einen Pflegegrad in den §§ 14 und 15 Sozialgesetzbuch (SGB XI) Elftes Buch geregelt.
Ein solcher Pflegegrad bringt bestimmte Leistungen aus der Pflegeversicherung mit sich. Dies können bei einem Pflegegrad 4 Pflegegeld, Kombileistungen sowie Pflegehilfsmittel und weitere Unterstützung in der Pflege sein. Die nachfolgende Tabelle führt auf, wie die gesetzlich festgelegten Leistungen bei den jeweiligen Pflegegraden aussehen:
Pflegegrad | Grad der Pflegebe- dürftigkeit | Pflegegeld im Monat | Entlastungs- leistungen im Monat |
---|---|---|---|
1 | geringe Pflegebedürftig- keit bzw. Beeinträch- tigungen | kein Anspruch | 125 EUR |
2 | erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | 316 EUR | 689 EUR |
3 | schwere Beeinträch- tigung der Selbstständigkeit | 545 EUR | 1.298 EUR |
4 | schwerste Beeinträch- tigung der Selbstständigkeit | 728 EUR | 1.612 EUR |
5 | schwerste Beeinträch- tigung, besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung | 901 EUR | 1.995 EUR |
Pflegegrad 4: Welche Kriterien sind hier wichtig?
Neben den neuen Pflegegraden wurden auch die Begutachtungsmaßstäbe in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit verändert. Antragsteller werden weiterhin vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder einer privaten Prüforganisation (bei einer privaten Pflegeversicherung) begutachtet. Doch nun geschieht dies anhand der Vorgaben vom „Neuen Begutachtungsassessment (NBA)“.
Sechs Kriterien spielen bei der Begutachtung eine entscheidende Rolle. In jedem dieser sechs Module wird die noch vorhandene Selbstständigkeit des Antragstellers geprüft und über die Vergabe von Punkten eingestuft. Am Ende werden die einzelnen Punkte unterschiedlich gewichtet und zu einem Endergebnis addiert.
Die sechs Module der Begutachtung
Zu den Modulen, die bei einer Begutachtung herangezogen werden, gehören die Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, psychische Probleme oder Verhaltensweisen, die Fähigkeit zur Selbstversorgung sowie die Bewältigung krankheits- bzw. therapiebedingter Anforderungen und die selbstständige Gestaltung des Alltags.
Bei der Begutachtung der Mobilität stehen unter anderem Punkte wie das selbstständige Aufstehen, Gehen, Stehen, Umsetzen oder auch ein Positionswechsel im Mittelpunkt. Die zeitliche und örtliche Orientierung sowie die Fähigkeit, an Gesprächen teilzunehmen und Anforderungen zu verstehen, werden im Modul „kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ geprüft.
Bei den Verhaltensweisen und psychischen Problemen spielen z. B. Angstzustände, Zwangsverhalten, Unruhe oder auch Aggressionen sowie Sinnestäuschungen eine bedeutende Rolle. Auch wie Betroffene mit diesen umgehen wird beurteilt. Im Modul „Selbstversorgung“ steht im Vordergrund, wie selbstständig Antragsteller bei der Körperpflege, dem Anziehen sowie bei der Nahrungsaufnahme sind. Auch ob das Kochen und Einkaufen noch möglich sind und wie viel Unterstützung dabei benötigt wird.
Bei der Bewältigung von therapie- oder krankheitsbedingten Anforderungen zählt beispielsweise wie viel Unterstützung Betroffene bei der Medikamenteneinnahme, Injektion, der Wundversorgung, Arztbesuchen oder auch bei der Verabreichung von Sondenkost bzw. der Versorgung eines Stomas benötigen. Auch die selbstständige Gestaltung des Alltags fließt bei der Begutachtung mit ein. Hier zählt unter anderem inwieweit Personen in der Lage sind, Kontakte zu pflegen, sich selbst zu beschäftigen oder den Tagesablauf zu planen bzw. zu gestalten.
Antrag auf Pflegegrad 4
Ein Antrag für einen Pflegegrad ist bei der zuständigen Krankenkasse bzw. bei der privaten Pflegeversicherung einzureichen. Dies kann im ersten Schritt formlos per Brief, E-Mail oder Telefon erfolgen. Der Antrag kann durch den Pflegebedürftigen, einen Bevollmächtigten oder einen gesetzlichen Betreuer gestellt werden.
Wichtig zu wissen ist hier, dass bei einer telefonischen Antragstellung oder wenn nicht alle notwendigen Informationen per Brief oder E-Mail übermittelt wurden, die Krankenkassen in der Regel ein Antragsformular zuschicken. Dieses muss dann ausgefüllt und unterschrieben an die Kassen zurückgesandt werden.
Der Antrag wird durch die Krankenkasse an die zuständige Pflegekasse weitergeleitet, welche diesen dann bearbeitet und die Begutachtung zu einem Pflegegrad 4 veranlasst. Üblicherweise kündigt sich der Gutachter beim Antragsteller an, führt die Begutachtung vor Ort durch und fertigt das Gutachten. Diese dient dann als Grundlage für die Entscheidung der Pflegekasse.
Ist ein Widerspruch möglich?
Im Falle, dass Antragsteller mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sind, besteht innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Bescheid bzw. das Gutachten einzulegen. Dieser muss schriftlich erfolgen und an die Kasse gerichtet sein, die den Bescheid erstellt hat.
Die Kasse prüft nach Eingang eines Widerspruchs, ob dieser berechtigt ist oder abgelehnt werden kann. Ist der Widerspruch zulässig, werden dann die Gründe für den zuvor ergangenen Bescheid nochmals überprüft und gegebenenfalls eine zweite Begutachtung veranlasst.
Pflegegrad 4: Welche Leistungen werden gewährt?
Welche Leistungen bei einem Pflegegrad 4 bewilligt werden, ist zum einen gesetzlich festgelegt und hängt zum anderen auch davon ab, für was sich Betroffene entscheiden. So ist das Pflegegeld bei einem Pflegegrad 4 genauso möglich wie Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus beidem.
Zudem werden Pflegehilfsmittel genehmigt sowie auch Zuschüsse zu Umbauten. Darüber hinaus haben Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 4 Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn die pflegenden Personen erkrankt oder verreist sind. Welche Leistungen Pflegebedürftigen genau zustehen, erläutern die nachfolgenden Abschnitte dieses Ratgebers.
Geldleistungen
Werden Pflegebedürftige durch Angehörige, Bekannte oder Freunde zu Hause gepflegt und betreut, steht ihnen bei einem Pflegegrad 4 ein Pflegegeld in Höhe von 728 Euro monatlich zu. Dieses wird jedoch nur dann gezahlt, wenn die Pflege tatsächlich nur durch diese genannten Personen stattfindet.
Pflegegrad 4 und Kombinationsleistungen?
Wird die Pflege zwischen Angehörigen und dem Pflegedienst aufgeteilt, kann bei einem Pflegegrad 4 auch eine Kombileistung in Anspruch genommen werden.
Hier erhalten alle Beteiligten das Pflegegeld bzw. die Pflegesachleistungen anteilig. Die jeweiligen Leistungen bemessen sich dann danach, wer wie viel der Pflegeleistung übernimmt. Das kann je nach Einzelfall verschieden sein.
Pflegegrad 4: Werden Heimkosten übernommen?
Die stationäre Pflege ist auch bei einem Pflegegrad 4 oft ein Thema. Sind Pflegebedürftige in einem Heim untergebracht, erhalten sie für die Pflege und Betreuung 1.775 Euro im Monat. Allerdings sind hier tatsächlich nur die Kosten der Pflege abgedeckt.
Weitere Leistungen bei einem Pflegegrad 4
Neben den bereits genannten Leistungen können Pflegebedürftige oft auch weitere Unterstützungen in Anspruch nehmen. So ist bei einem Pflegegrad 4 ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat genauso möglich wie ein Zuschuss zum Ausbau von Wohnungen oder für eine Kurzeitpflege in einer Einrichtung.
Der Entlastungsbetrag kann beispielsweise dazu verwendet werden, einen Alltagsbegleiter oder einen Besuchsdienst zu beauftragen. Ist eine Kurzzeitpflege beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt notwendig, kann diese für 28 Tage im Jahr mit maximal 1.612 Euro bezuschusst werden.
Wird bei Krankheit oder Urlaub keine Verhinderungspflege genutzt, kann bei einem Pflegegrad 4 eine Kurzzeitpflege sogar bis zu acht Wochen mit 3.224 Euro unterstützt werden. Ebenfalls möglich ist eine Kombination aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Während der Kurzzeitpflege wird zudem die Hälfte des Pflegegeldes, also 364 Euro im Monat, ausgezahlt.
Für den Umbau bzw. die Anpassung des Wohnraums an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen, wie der Ausbau der Dusche, barrierefreie Wohnung oder der Einbau eines Treppenlifts, kann auch bei einem Pflegegrad 4 ein Zuschuss in Höhe von bis zu 4.000 Euro einmalig von der Pflegekasse genehmigt werden. Die Pflegekasse trägt zudem auch die Kosten einer Beratung für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und bietet gemäß § 45 SGB XI kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Helfer an.
Mein Mann hat Pflegegrad 4,er ist78 und ich 73 Jahre.Wir leben alleine in unseren Haus.
Die Mobile Pflege kommt 2x die Woche oder auch einmal(Arzttermine).Den Rest mache ich,
klappt ganz gut.Ich möchte mittelfristig eine 2x die Woche eine Haushaltshilfe für 2-3 Stunden verpflichten.
1. meine Frage für Oktober haben wir 659,71 Euro bei 6 Anwendungen ,erhalten.
Wegepauschale 3,61 21,66 Euro
Große Morgen-/Abendtoilette 16,29 97,74 ” 2. “Geht das und wie wird das
Lagern/Mobilisierung/Betten 6,30 31,80 ” Pflegegeld berechnet?_Höhe-
Investitonen 1,00 6,80 ”
158,00 ” 3.Sind die 659,71 Euro richtig?
./. Anteil weiterer Kosten 151,20 ”
6,80 “
Hallo Werner,
bitte wenden Sie sich mir Ihrer Anfrage an die Pflegekasse oder einen Anwalt. Eine Beurteilung der Kosten ist an dieser Stelle nicht möglich.
Ihr familienrecht.net-Team
Hallo zusammen,
meine Frau hat Pflegegrad 4.
Das Versorgungsamt weigert sich Merkzeichen h zu geben.
Wo steht was handfestes zu diesen Thema ob Pflegegrad 4 gleich H im Schwerbehindertenausweis ist.
Im voraus Danke.