Pflegegrad 5: Leistungen bei schwerster Pflegebedürftigkeit

Von Sarah K.

Letzte Aktualisierung am: 15. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Pflegegrad 5: Eine Definition dieser Einstufung liefert der nachfolgende Ratgeber.
Pflegegrad 5: Eine Definition dieser Einstufung liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: Pflegegrad 5

Welche Voraussetzungen müssen für Pflegegrad 5 erfüllt werden?

Der Pflegegrad 5 ist die höchste Stufe der Pflegebedürftigkeit. Damit dieser anerkannt wird, muss eine schwerste Beeinträchtigung der Alltagskompetenz vorliegen. Der Antragsteller muss bei der Begutachtung eine Punktzahl von mindestens 90 erreichen, damit der Pflegegrad 5 anerkannt wird.

Pflegegrad 5: Wie viel Pflegegeld gibt es?

Erfolgt die Pflege des Betroffenen durch Angehörige, so hat dieser einen Anspruch auf 947 Euro Pflegegeld pro Monat.

Welche weiteren Leistungen sind bei Pflegegrad 5 möglich?

Unsere Tabelle zeigt Ihnen, auf welche Leistungen aus der Pflegeversicherung Sie bei einem Pflegegrad von 5 Anspruch haben.

Wenn Pflegebedürftige den Alltag nicht mehr bewältigen können

Pflegegrad 5: Eine höhere Zuzahlung der Pflegeversicherung gibt es nicht.
Pflegegrad 5: Eine höhere Zuzahlung der Pflegeversicherung gibt es nicht.

Durch verschiedene Krankheiten oder mit zunehmendem Alter kann die Alltagskompetenz von Menschen eingeschränkt werden. Eine Selbstversorgung ist dann häufig nicht mehr möglich, die Betroffenen sind auf Hilfe angewiesen.

Eine finanzielle Hilfe stellen in diesem Fall die Leistungen aus der Pflegeversicherung dar. Deren Höhe variiert je nachdem, welcher Pflegegrad einer Person zugesprochen wird. Der Pflegegrad 5 ist dabei die höchste Stufe, die erreicht werden kann.

Doch welche Leistungen gehen mit dem Pflegegrad 5 einher? Wird Pflegegeld gezahlt? Was muss der Betroffene für Pflegegrad 5 an Kriterien erfüllen? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.

Pflegegrad 5: Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?

Seit im Jahr 2017 die Pflegestufen durch die Pflegegrade abgelöst wurden, ist der Pflegegrad 5 die maximale Stufe der Pflegebedürftigkeit, die ein Mensch erreichen kann.  In § 14 Absatz 1 SGB XI ist definiert, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit eine Person als pflegebedürftig gilt:

Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

Wichtig: Damit Sie die Leistungen der Pflegeversicherung für den Pflegegrad 5 in Anspruch nehmen können, müssen Sie in den letzten zehn Jahren, bevor Sie den Antrag stellen, mindestens zwei Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt haben. Eine Familienversicherung in diesem Zeitraum wird ebenfalls anerkannt.

Pflegegrad 5 beantragen: So gehen Sie vor

Den Pflegegrad 5 können Sie bei der Pflegekasse beantragen.
Den Pflegegrad 5 können Sie bei der Pflegekasse beantragen.

Um einen Pflegegrad beantragen zu können, müssen Sie sich an Ihre Pflegekasse wenden. Diese ist üblicherweise bei Ihrer Krankenversicherung angesiedelt. Ist Ihr Antrag bei der Pflegeversicherung eingegangen, wird sich diese mit Ihnen in Verbindung setzen und einen Termin für eine Begutachtung vereinbaren.

Wichtig: Anträge auf Pflegeleistungen müssen innerhalb von 25 Arbeitstagen bearbeitet werden. Dies ist gesetzlich geregelt. Kommt es zu Verzögerungen, welche die Pflegekasse selbst zu verschulden hat, muss diese für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an den Antragsteller überweisen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Pflegeleistungen so schnell wie möglich beim Betroffenen ankommen.

Wie läuft die Begutachtung durch die Pflegekasse ab?

Haben Sie mit der Pflegekasse einen Termin vereinbart, schickt diese zu besagtem Tag einen Gutachter bei Ihnen vorbei. Dieser beurteilt anhand einheitlicher Begutachtungsleitlinien, ob der Pflegegrad 5 angemessen ist.

Die Begutachtung erfolgt in den nachfolgenden sechs Modulen:

  • Mobilität
  • Geistige und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie deren Bewältigung
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Für jedes dieser Module wird eine individuelle Punktzahl vergeben. Diese fließt zu einem bestimmten Prozentsatz in die Gesamtbewertung ein. Das meiste Gewicht hat die Selbstversorgung, welche zu 40 Prozent in die Bewertung einfließt.

Wichtig: Der Pflegegrad 5 wird anerkannt, wenn Sie bei der Begutachtung eine Punktzahl zwischen 90 und 100 Punkten erreichen.

Pflegegrad 5 wird abgelehnt: Was nun?

Wird der Pflegegrad 5 abgelehnt, kann Ihnen ggf. ein Anwalt helfen.
Wird der Pflegegrad 5 abgelehnt, kann Ihnen ggf. ein Anwalt helfen.

Ist die Begutachtung beendet, wird der Gutachter seinen Bericht an die Pflegeversicherung senden. Diese stellt dann einen Leistungsbescheid aus, in welchem aufgeführt ist, ob der Antragsteller Pflegegrad 5 erhält oder in einer anderen Stufe der Pflegebedürftigkeit eingestuft wurde.

Zusätzlich erhalten Sie auch eine Kopie des Gutachtens übersendet, sodass Sie nachvollziehen können, anhand welcher Kriterien die Einstufung erfolgt ist. Haben Sie nur den Pflegegrad 4 erhalten, können Sie einen Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegeversicherung einlegen.

Für diesen Schritt haben Sie einen Monat lang Zeit. Der Widerspruch muss schriftlich eingehen, per E-Mail ist dies nicht möglich. Reichen Sie den Widerspruch fristgerecht ein, wird ein sogenanntes Widerspruchsverfahren eröffnet.

Im Rahmen dessen muss die Pflegekasse ihre Entscheidung noch einmal anhand der Aktenlage überprüfen. Dabei kann sie sich auch dafür entscheiden, einen zweiten Gutachter bei Ihnen vorbeizuschicken.

Erkennt die Pflegekasse dann doch den Pflegegrad 5 an, erhalten Sie einen positiven Bescheid. Entscheidet sich die Pflegekasse gegen die Anerkennung, wird Ihnen ein Widerspruchsbescheid zugestellt.

Ist Letzteres der Fall, haben Sie noch die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Sozialgericht einzulegen. Es empfiehlt sich, diesbezüglich einen Anwalt zu konsultieren. Dieser kann Sie kompetent beraten und Ihre Interessen vor Gericht vertreten.

Inbegriffene Leistungen bei Pflegegrad 5

Es gibt unterschiedliche Leistungen aus der Pflegeversicherung, welche pflegebedürftige Menschen in Anspruch nehmen können. Sie erhalten beispielsweise ein Pflegegeld, wenn die Pflege durch Angehörige zuhause erfolgt.

Nehmen Sie Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch, können Sie diese Leistung mit dem Bezug von Pflegegeld kombinieren. Sie erhalten als Pflegegeld dann den Differenzbetrag, welcher nicht für den Pflegedienst ausgegeben wird.

Bei einer vollstationären Pflege entfällt der Anspruch auf das Pflegegeld. Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, welche Leistungen aus der Pflegeversicherung Ihnen bei einem Pflegegrad von 5 monatlich zustehen:

LeistungMonatlicher Betrag
Pflegegeld947 Euro
Pflegesachleistungen2.095 Euro
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125 Euro
Teilstationäre Pflege1.995 Euro
Vollstationäre Pflege2.005 Euro
(Stand 2024)

Zusätzlich zu diesen Leistungen haben Sie auch einmal im Jahr Anspruch auf je 1.612 Euro für Verhinderungspflege oder je 1.774 Euro für Kurzzeitpflege.

Gut zu wissen: Mit dem Pflegegrad 5 steht Ihnen außerdem eine monatliche Pauschale in Höhe von 40 Euro zu, welche Sie für die Anschaffung von Pflegehilfsmitteln (beispielsweise Windeln) verwenden können.

Bildnachweise: depositphotos.com/IgorVetushko, eigenes Bild, fotolia.com/ © Gina Sanders,istockphoto.com/IuriiSokolov

Quellen und weiterführende Links

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Pflegegrad 5: Leistungen bei schwerster Pflegebedürftigkeit
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Über den Autor

Sarah
Sarah K.

Sarah studierte Journalismus an der DEKRA-Hochschule für Medien in Berlin und unterstützt das Ratgeberportal anwalt.org nun bereits seit 2016 bei der Contenterstellung zu den unterschiedlichsten Rechtsgebieten. Ihr besonderes Interesse gilt dabei dem Presse-, Sport- und Sozialrecht. Außerdem ist sie für den Newsbereich verantwortlich.

Ein Gedanke zu „Pflegegrad 5: Leistungen bei schwerster Pflegebedürftigkeit

  1. Anna H

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    bei meiner Recherche fand ich bisher keine Informationen, ob bei einer Person, – Pflegegrad 5, in einer stationären Pflegeeinrichtung befindlich, Diagnosen: Demenz nach Apoplex, beidseitiger Nichtgebrauch der Hände, an den Rollstuhl gebunden nach Verkrüppelung des rechten Beines nach Hüft-OP, – das Schneiden der Zehennägel in der Pflege eingeschlossen ist oder das Pflegeheim eine kostenpflichtige medizinische Fußpflege zum Schneiden der Zehennägel beauftragen darf/muß?
    Ich bitte Sie höflichst, diese Frage zu beantworten, da dies den Umgang mit den Verantwortlichen im Pflegeheim erleichtern würde.
    Freundliche Grüße
    Anna H

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