Pflegezeit: Möglichkeiten für die Vereinbarung von Beruf und Pflege

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 17. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Ist die Pflegezeit an bestimmte Voraussetzungen gebunden? In unserem Ratgeber erfahren Sie es!
Ist die Pflegezeit an bestimmte Voraussetzungen gebunden? In unserem Ratgeber erfahren Sie es!

Tritt plötzlich oder schrittweise eine Pflegebedürftigkeit ein, stellt dies für die pflegenden Angehörigen häufig eine emotionale und auch koordinative Herausforderung dar. Denn nicht immer ist es einfach Pflege und Beruf miteinander zu vereinbaren. Um das Engagement in der ambulanten Pflege zu unterstützen und eine umfassende Versorgung der Bedürftigen zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber die gesetzliche Pflegezeit eingeführt.

FAQ: Pflegezeit

Was bedeutet „Pflegezeit“?

Bei der Pflegezeit handelt es sich um eine vollständige oder zeitweise Arbeits­freistellung zugunsten der Versorgung (Pflege) von nahen, pflegebedürftigen Angehörigen.

Welche Formen der Zeitaufwendung gibt es in diesem Zusammenhang?

Dabei lassen sich Pflegezeitkurzzeitige Arbeitsverhinderung und Familien­-pflegezeit unterscheiden Mehr zur Pflegezeit an sich finden Sie hier.

Was ist in Bezug auf den Kündigungsschutz geregelt?

Während der Pflegezeit besteht für den Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz. Zudem besteht ein gesetzlicher Anspruch, sodass Sie die Pflegezeit eigentlich nicht beantragen müssen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse zu bestätigen.

Was ist die Pflegezeit?

Die Pflegezeit ist eine beruflich Freistellung für die Versorgung von pflegebedürftigen Angehörigen.
Die Pflegezeit ist eine beruflich Freistellung für die Versorgung von pflegebedürftigen Angehörigen.

Die Pflege von Angehörigen ist nicht selten eine sehr zeitintensive Aufgabe, welche sich in den meisten Fällen nur schwer in den Alltag eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers integrieren lässt. Daher hat der Gesetzgeber verschiedene Vorschriften erlassen, welche die Vereinbarung von Beruf und Pflege ermöglichen sollen.

Die Bezeichnung „Pflegezeit“ umfasst dabei verschiedene Angebote, welche Arbeitnehmern die Versorgung von pflegebedürftigen Angehörigen ermöglichen sollen. Dabei lassen sich grundsätzlich folgende Formen der Pflegezeit unterscheiden:

  • Pflegezeit
  • Arbeitsverhinderung
  • Familienpflegezeit

Ein Anspruch auf Pflegezeit besteht grundsätzlich nur für nahe Angehörige. Laut dem Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG) zählen unter anderem Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Schwager und Schwägerinnen zu diesem definierten Personenkreis.

Pflegezeit – 6 Monate für die Versorgung von Angehörigen

Der Gesetzgeber räumt bei Bedarf einen Anspruch auf Pflegezeit ein, einen Antrag müssen Sie daher beim Arbeitgeber nicht stellen.
Der Gesetzgeber räumt bei Bedarf einen Anspruch auf Pflegezeit ein, einen Antrag müssen Sie daher beim Arbeitgeber nicht stellen.

Für die Versorgung von nahen Angehörigen besteht gemäß § 4 PflegeZG ein gesetzlicher Anspruch auf eine sechsmonatige Pflegezeit, wenn im Unternehmen mehr als 15 Beschäftigte angestellt sind.

Arbeitnehmer können sich für diesen Zeitraum freistellen lassen und sich um die Pflege in der häuslichen Umgebung kümmern. Der Lohn wird in der Pflegezeit allerdings nicht bezahlt.

Nehmen Sie die Pflegezeit in Anspruch, sind sie grundsätzlich dazu verpflichtet, die Pflege zu übernehmen. Allerdings ist dabei die Unterstützung durch Dritte oder einen professionellen, ambulanten Pflegedienst nicht ausgeschlossen.

Sie sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Pflegezeit für Angehörige zu beantragen, da dafür ein Rechtsanspruch besteht. Allerdings müssen Sie Ihren Arbeitgeber mindestens 10 Tage vor Inanspruchnahme der Pflegezeit schriftlich über diese Tatsache informieren. Geleichzeitig ist die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankversicherung (MDK) nachzuweisen.

Einen Anspruch auf Pflegezeit haben Beamte grundsätzlich nicht, da das Pflegezeitgesetz für sie nicht greift. Allerdings besteht für diese die Möglichkeit, eine Verringerung der Arbeitszeit oder auch eine vollständige Freistellung bei ihrem Dienstherrn zu beantragen.

Arbeitsverhinderung – die kurzfristige Pflegezeit

Beauftragung von einem Pflegedienst: Die kurzzeitige Pflegezeit ist u. a. für solch organisatorische Aufgaben gedacht.
Beauftragung von einem Pflegedienst: Die kurzzeitige Pflegezeit ist u. a. für solch organisatorische Aufgaben gedacht.

Tritt plötzlich ein Pflegefall in der Familie ein, geht dies sowohl für den Betroffenen als auch für dessen Angehörige mit weitreichenden Veränderungen einher. Um die notwendige Versorgung des Pflegebedürftigen zu gewährleisten, können Arbeitnehmer für maximal 10 Tage eine kurzfristige Pflegezeit für Angehörige in Anspruch nehmen.

Diese Pflegezeit ist eine kurzzeitige Freistellung, welche vor allem dazu dient, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Daher setzt der gesetzliche Anspruch gemäß § 2 PflegeZG eine akute Pflegesituation voraus und ist in der Regel nur einmal je pflegebedürftigen Angehörigen gerechtfertigt.

Sie sind nicht dazu verpflichtet, diese kurzfristige Pflegezeit für maximal 10 Tage zu beantragen – meist ist dies im Voraus ja auch gar nicht möglich. Allerdings ist der Arbeitgeber unverzüglich über die Verhinderung zu informieren und die voraussichtliche Dauer des Ausfalls mitzuteilen. Die mit der kurzfristigen Pflegezeit einhergehende Arbeitsfreistellung steht allen Arbeitnehmern unabhängig von der Größe des Unternehmens zu.

Zudem sichert der Gesetzgeber ab dem Zeitpunkt der Ankündigung und bis zum Ende der Pflegezeit einen besonderen Kündigungsschutz zu. Eine Lohnfortzahlung erfolgt nicht, allerdings können Sie das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des Angehörigen beantragen.

Familienpflegezeit – reduzierte Arbeitszeit für die Betreuung

Eine bezahlte Pflegezeit für Angehörige ist in der Regel nur im Zuge der Familienpflegezeit möglich.
Eine bezahlte Pflegezeit für Angehörige ist in der Regel nur im Zuge der Familienpflegezeit möglich.

Eine weitere Form der Pflegezeit stellt die Familienpflegezeit dar. Diese ermöglicht es den Angehörigen einer pflegebedürftigen Person für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um die Versorgung in der Pflege zu gewährleisten.

Die Minderung der Arbeitszeit geht allerdings auch mit einem entsprechend reduzierten Gehalt einher, welches bis zum Ausgleich des Zeitkontos weiterhin gezahlt wird. Um hohe finanzielle Verluste auszugleichen ist eine Aufstockung des reduzierten Lohnes mithilfe eines zinslosen Bundesdarlehens möglich. Wie dies im Detail aussehen kann, zeigt das nachfolgende Beispiel:

Monika hat sich dazu entschlossen ihren pflegebedürftigen Vater zu versorgen und möchte diese Form der Pflegezeit in Anspruch nehmen. Dafür reduziert sie Ihre Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche auf 20 Stunden (50 Prozent). Ihr Arbeitgeber überweist ihr daraufhin statt 2.000 Euro brutto nur noch 1.000 Euro (50 Prozent). Monika erhält somit 1.000 Euro weniger, kann aber ihren Lohn durch ein Bundesdarlehen aber um die Hälfte der Differenz (500 Euro) aufstocken, sodass ihr monatlich 1.500 Euro zustehen.

Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit ergibt sich aus dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) und besteht, wenn das Unternehmen mehr als 25 Beschäftigte umfasst. Ein Antrag auf diese Pflegezeit ist beim Arbeitgeber in der Regel nicht zu stellen, allerdings treffen Arbeitgeber und Beschäftigter eine schriftliche Vereinbarung zur Verteilung und Verringerung der Arbeitszeit.

Wie wirkt sich die Pflegezeit auf Sozial- und Krankenversicherung aus?

Als Bestätigung der Pflegezeit sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung aufsetzen.
Als Bestätigung der Pflegezeit sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung aufsetzen.

Unabhängig davon welche Form der Pflegezeit Sie in Anspruch nehmen, profitieren Sie von einem besonderen Kündigungsschutz. Dieser besteht bereits ab der Ankündigung der Freistellung und gilt bis zum Ende der Auszeit.

Darüber hinaus wirkt sich die Pflegezeit auf die Sozialversicherung aus. Bei der allgemeinen Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit erfolgt die Einzahlung der Beiträge über die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen

Nicht zuletzt beeinflusst die Pflegezeit auch Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung. Die Angehörigen der Pflegeperson sind in der Regel für diesen Zeitraum beitragsfrei familienversichert. Werden die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung bzw. ggf. greift auch die Versicherungspflicht.

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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

4 Gedanken zu „Pflegezeit: Möglichkeiten für die Vereinbarung von Beruf und Pflege

  1. Brigitta

    Kann ich Pflegezeit beantragen, wenn das Unternehmen weniger als 15 Mitarbeiter hat, aber der Arbeitgeber einverstanden ist?
    Wie hoch fällt mein Krankenversicherungsbeitrag aus, wenn ich mich nicht familienversichern kann?
    Nur ein Mindestbeitrag oder wird das gesamte Einkommen ( Ehemann usw.) herangezogen?
    Danke

  2. Jutta

    Ich habe meinen Mann von 2006 bis einschl. 2008 nach einem Autounfall gepflegt. Hat das Auswirkungen auf meine kleine Rente? Kann man da noch im Nachhinein etwas tun?

  3. Monika

    Ich habe dazu eine Frage, denn oft steht bei Beginn der Pflegebedürftigkeit der Grad noch nicht fest weil der Antrag bei der Pflegekasse läuft. Wie kann man dann die Notwendigkeit nachweisen um eine Versorgung des Bedürftigen zu gewährleisten vis man einen Pflegedienst in Anspruch nehmen kann???

    1. Jörg

      Wie ist das mit der Pflegezeit, wenn im Unternehmen weniger als 15 Angestellte arbeiten?

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