Kurz und knapp
Die Schenkungsteuer wird für unentgeltlich Zuwendungen unter Lebenden erhoben. Sie wird unabhängig vom Testament oder Erbvertrag betrachtet.
Eine Schenkung kann steuerfrei sein, wenn der Wert unterhalb der geltenden Freibeträge liegt. Bei der Schenkungssteuer können Freibeträge alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen zu den Freibeträgen finden Sie hier.
Die Höhe der Freibeträge wird dabei durch das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten beeinflusst. Der Rechner bietet hier eine unverbindliche Einschätzung zur möglichen Schenkungssteuer.
Ein deutsches Sprichwort besagt: „Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft.“ Denn kleine Präsente sind ein Zeichen der gegenseitigen Wertschätzung. Werden allerdings größere Vermögenswerte durch eine Schenkung übertragen, möchte auch der Staat einen Anteil daran erhalten und verlangt die Abgabe einer Schenkungssteuer.
Inhalt
Schenkungssteuer berechnen (unverbindliche Einschätzung)
Was ist eine Schenkung?
Bei einer Schenkung handelt es sich gemäß § 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) um eine unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden. Dabei überträgt der Schenkende einen Teil seines Vermögens an eine andere Person.
Diese Form des Vermögenserwerbs unterliegt der Schenkungssteuer, welche als Ergänzung zur Erbschaftssteuer zu verstehen ist. Grundlage für diese beiden steuerlichen Abgaben ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
In § 7 ErbStG ist definiert, was als Schenkung unter Lebenden gilt und somit der Steuer unterliegt:
- jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, welche zur Bereicherung führt
- die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
- was als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird
- was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt
- der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden
Schenkungs- und Erbschaftssteuer
In Deutschland werden die Steuern für Erbschaften und Schenkungen in einem Gesetz geregelt – dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Darüber hinaus unterliegen diese steuerlichen Abgaben auch grundsätzlich den gleichen Bestimmungen. Daher gelten Schenkungen steuerrechtlich auch als Erbschaften zu Lebzeiten.
Die Schenkung unter Lebenden ist nicht selten ein effektives Mittel, um eine mögliche Erbschaftssteuer zu reduzieren oder zu umgehen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn ohne eine solche Zuwendung zu Lebzeiten die Überschreitung des gesetzlichen Freibetrags bei der Erbschaftssteuer droht.
Daher sollten sich Erblasser, die über große Vermögenswerte verfügen, frühzeitig Gedanken über eine zweckmäßige und steuergünstige Nachlassplanung machen. Ein Anwalt für Erbrecht kann Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten aufzeigen und Sie bei der Umsetzung unterstützen.
Wann fällt die Schenkungssteuer an?
Die Schenkungssteuer muss grundsätzlich jeder zahlen, der eine Zuwendung ohne jede Art von Gegenleistung erhält. In der Regel ist diese vom Beschenkten zu entrichten, allerdings kann auch der Schenker sie übernehmen.
Haben Sie einen größeren Geldbetrag oder ein Vermögen geschenkt bekommen, welcher die gesetzlichen Freibeträge überschreitet, muss dies beim Finanzamt gemeldet werden.
Eine solche Meldung ist sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten schriftlich beim Finanzamt notwendig. In der Regel muss dies innerhalb von drei Monaten erfolgen. Dabei sind unter anderem folgende Angaben zu machen:
- Angaben zu den Beteiligten
- Gegenstand der Zuwendung
- Verwandtschaftliches Verhältnis zwischen den Beteiligten
Die Abgabe einer sogenannten Schenkungssteuererklärung erfolgt erst nach einer entsprechenden Aufforderung durch das zuständige Finanzamt. Die Frist für die Abgabe der Erklärung zur Schenkungssteuer beträgt mindestens einen Monat.
Kommt das Finanzamt nach der Prüfung Ihrer Erklärung zur Erkenntnis, dass nach Abzug der persönlichen Freibeträge eine Steuerpflicht vorliegt, wird ein Schenkungssteuerbescheid erlassen und die Schenkungssteuer festgesetzt.
Schenkungssteuer: Steuerklassen und Freibeträge
Die Höhe der Schenkungssteuer wird grundsätzliche durch zwei Faktoren bestimmt. Dabei handelt es sich zum einen um die zugeteilte Steuerklasse und zum anderen um den gesetzlichen Freibetrag. Insgesamt unterscheidet die Schenkungssteuer drei verschiedene Steuerklassen, welche wie folgt eingeteilt werden:
- Steuerklasse I:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
- Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder
- Enkel
- Steuerklasse II:
- Großeltern und Urgroßeltern
- Geschwister
- Nichten und Neffen
- Schwiegerkinder
- Stief- und Schwiegereltern
- Geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer beendeten Lebenspartnerschaft
- Steuerklasse III:
- Weit entfernte Verwandte
- Nicht verwandte Beschenkte wie Freunde und Bekannte
Es zeigt sich also, dass für die Zugehörigkeit zu einer Steuerklasse der jeweilige Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenkten ausschlaggebend ist.
Abhängig von der jeweiligen Steuerklasse ergeben sich bei der Schenkungssteuer verschiedene Freibeträge. Liegt der übertragene Vermögenswert unterhalb dieses gesetzlich festgeschriebenen Betrages, ist dieser in der Regel steuerfrei. Allerdings gilt der Freibetrag bei einer Schenkung für einen Zeitraum von zehn Jahren. Danach besteht der Anspruch erneut.
Welche Freibeträge gelten bei der Schenkungssteuer?
Wie zuvor bereits erwähnt, wird der Steuerfreibetrag bei einer Schenkung durch den Verwandtschaftsgrad bestimmt. Dabei gilt der Grundsatz: Je näher das Verhältnis, desto höher der Schenkungssteuer geltende Freibetrag.
Große Unterschiede existieren dabei bereits innerhalb der ersten Steuerklasse, wie die nachfolgende Tabelle zu den Freibeträgen der Schenkungssteuer zeigt:
Verwandschaftsgrad | Schenkungsfreibetrag |
---|---|
Ehegatten, Lebenspartner | 500.000 € |
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder | 400.000 € |
Enkelkinder | 200.000 € |
Eltern, Großeltern | 100.000 € |
Angehörige der Steuerklassen II und III können Zuwendungen in Höhe von bis zu 20.000 Euro erhalten, ohne dass die Schenkungssteuer erhoben wird. Allerdings variieren bei diesen beiden Steuerklassen die gesetzlich festgeschriebenen Steuersätze.
Die Steuersätze geben an, mit wie viel Prozent die Vermögenswerte, welche über dem Freibetrag liegen, zu versteuern sind. Wie sich diese bei der Schenkungssteuer staffeln, zeigt die nachfolgende Übersicht:
Höhe der Zuwendung in Euro | Steuersatz Steuerklasse I | Steuersatz Steuerklasse II | Steuersatz Steuerklasse III |
---|---|---|---|
Bis zu 75.000 | 7 % | 15 % | 30 % |
Bis zu 300.000 | 11 % | 20 % | 30 % |
Bis zu 600.000 | 15 % | 25 % | 30 % |
Bis zu 6.000.000 | 19 % | 30 % | 30 % |
Bis zu 13.000.000 | 23 % | 35 % | 50 % |
Bis zu 26.000.000 | 27 % | 40 % | 50 % |
Über 26.000.000 | 30 % | 43 % | 50 % |
Es zeigt sich, dass auch beim Prozentsatz der Schenkungssteuer die erste Steuerklasse eine Sonderstellung einnimmt und von besonders vorteilhaften Konditionen profitiert.
Beispielrechnungen zur Schenkungssteuer
Die Berechnung der Schenkungssteuer lässt sich in folgende drei Rechnungen aufschlüsseln:
2. Steuerpflichtiger Zugewinn x Steuersatz = Schenkungssteuer
3. Geschenktes Vermögen (brutto) – Schenkungssteuer = Geschenktes Vermögen (netto)
Wie sich mit dieser Formel die Schenkungssteuer im Detail berechnen lässt, zeigt das nachfolgende Beispiel:
Herr Müller schenkt seinem Sohn eine Million Euro, damit er sich ein Haus bauen kann. Der Freibetrag für Kinder liegt bei 400.000 Euro, weshalb für 600.000 Euro Schenkungssteuer zu entrichten ist. Kinder gehören zur Steuerklasse I, sodass der Steuersatz bei 15 Prozent liegt.
Aus diesen Angaben ergibt sich folgende Rechnung:
1. 1.000.000 € – 400.000 € = 600.000 €
2. 600.000 € x 15 % = 90.000 €
3. 1.000.000 € – 90.000 € = 910.000 €
Trägt der Sohn von Herrn Müller die Schenkungssteuer, bleiben ihm für sein Haus am Ende 910.000 Euro.
Schenkungssteuer bei Immobilien
Um herauszufinden, ob bei der Schenkung von einem Haus die Freibeträge der Schenkungssteuer überschritten sind, wird in den meisten Fällen der Verkehrswert der Immobilie ermittelt. Danach lässt sich die Schenkungssteuer wie bei jedem anderen Vermögenswert berechnen.
Ein Sonderfall liegt allerdings vor, wenn es sich bei der Immobilie um das selbst genutzte Wohneigentum handelt, welches unter Ehegatten oder Lebenspartnern für eine gemeinsame Verwendung verschenkt wird.
In diesem Fall handelt es sich um eine steuerfreie Schenkung. Für die eigenen Kinder gilt diese Ausnahme allerdings nicht.
Legale Steuertipps zur Schenkungssteuer
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie völlig legal die Überschreitung der Freibeträge und somit eine anfallende Schenkungssteuer umgehen oder vermeiden können.
Dazu zählen unter anderem auch eine Heirat oder eine Adoption. Denn durch diese familienrechtlichen Vorgänge verändert sich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den beteiligten Personen, was sich auf die Höhe der Freibeträge auswirkt.
Bei der Schenkungssteuer gehören Verlobte der dritten Steuerklasse an. Dadurch gelten für diese der höchste Steuersatz und ein Freibetrag von 20.000 Euro. Durch die Eheschließung wechseln sie in Steuerklasse I mit einem Steuerfreibetrag von 500.000 Euro. Darüber hinaus profitieren die Angetrauten von deutlich geringeren Steuersätzen.
Mit der Kettenschenkung Freibeträge optimal nutzen
Eine verbreitete Option für die Vermeidung der Schenkungssteuer ist die sogenannte Kettenschenkung. Diese findet unter anderem Anwendung, wenn Großeltern ihren Enkeln oder Schwiegerkindern ein großes Vermögen zukommen lassen wollen.
Übersteigt die Zuwendung den Freibetrag der Schenkungssteuer, besteht die Möglichkeit, die Schenkung über eine dritte Partei abzuwickeln. Es folgen dadurch mehrere Schenkungen aufeinander, sodass eine Kette entsteht.
Zur Verdeutlichung der Kettenschenkung dient das folgende Beispiel:
Helga möchte ihrem Enkelsohn Paul 350.000 Euro schenken. Da allerdings der Steuerfreibetrag für Enkelkinder nur 200.000 Euro beträgt, würde bei einer direkten Übertragung die Schenkungssteuer anfallen. Um diese Abgabe zu umgehen, vertraut Helga das Vermögen vorerst ihrer Tochter Monika an. Der Steuerfreibetrag liegt in diesem Fall bei 400.000 Euro, sodass keine Schenkungssteuer zu entrichten ist. Zuletzt übergibt Monika die 350.000 Euro an ihren Sohn Paul. Auch in diesem Fall gilt der Freibetrag von 400.000 Euro. Durch die Kettenschenkung wurde die Freibeträge optimal ausgenutzt und somit Schenkungssteuer in Höhe von 16.500 Euro eingespart.
Gelegenheitsgeschenke als Ausnahmen der Schenkungssteuer
In bestimmten Ausnahmefällen sieht der Gesetzgeber von einer Erhebung der Schenkungssteuer ab, selbst wenn die gesetzlichen Freibeträge bereits ausgeschöpft sind. Dabei handelt es sich um sogenannte „Gelegenheitsgeschenke“.
Als Gelegenheitsgeschenk gelten generell Zuwendungen, welche an einen bestimmten Anlass gebunden sind.
Allerdings gibt der Gesetzgeber keine klare Definition oder Größenordnung vor, sodass ein relativ großer Spielraum bei der Auslegung besteht. Das Finanzamt erkennt folgende Gründe an, welche ein Gelegenheitsgeschenk rechtfertigen:
- Hochzeit
- Jubiläum
- Geburtstag
- Abitur
- Studienabschluss
Haben Sie einer Person zu verschiedenen Anlässen jeweils ein Geschenk überreicht, darf das Finanzamt diese nicht gemeinsam veranschlagen. Aus diesem Grund ist es möglich, die Steuerbefreiung für Gelegenheitsgeschenke mehrfach zu nutzen, zum Beispiel bei einer Hochzeit und einem Geburtstag.
Damit Sie die Steuerbefreiung für Gelegenheitsgeschenke nutzen können, ist diese gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG zu beantragen.
Guetn Tag, ich möchte im Vorfeld anfragen : mir soll eine kleine Eigentumswohnung, die vermietet ist mittels Schenkung übertragen werden. Der damalige Kaufpreis per Notariat
war ( vor 7 Jahren ) 27,500,– . Ich bin Rentner 72 Jahre ), verwitwert und verfüge über Rentenbezüge vom 640,00 mtl. Meine Frage : wieviel beträgt für mich die Schenkusgssteuer und muss der Schenkende auch Steuern bezahlen. ?
Für eine Nachricht wäre ich Ihnen sehr verbunden, Vielen Dank im voraus.
Hallo.
Kann eine Kettenschenkung auch von Mutter an Tochter und dann an den Vater geschenkt werden? Es geht um eine Lebensversicherung die nach der Trennung von meiner Frau auf mich übertragen werden soll ( ich zahle die Beiträge) aber den Freibetrag von 20.000 € um 10.000 € übersteigt.
Vielen Dank für ihre Bemühungen