Testament widerrufen: Welche Optionen gibt es?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 24. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Testament widerrufen: Welche Formulierung dafür geeignet ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Testament widerrufen: Welche Formulierung dafür geeignet ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Unser Leben befindet sich ständig im Wandel. Dies kann sich auch auf unsere familiäre Situation auswirken und dazu führen, dass wir mit den Formulierungen in einem bestehenden Testament nicht mehr einverstanden sind und diese anpassen bzw. ein neues errichten müssen. Um im Erbfall mögliche Diskussionen über die aktuelle Version der Verfügung von Todes wegen zu vermeiden, ist es sinnvoll, ein altes Testament zu widerrufen.

FAQ: Widerruf eines Testaments

Ist ein Widerrufen des Testaments möglich?

Ja. Ein Erblasser kann sein Testament jederzeit widerrufen.

Wann ist ein Widerruf ein Option?

Möglich ist dies zum Beispiel durch die Errichtung eines neuen letzten Willens bzw. der Verfügung von Todes wegen oder der Vernichtung des bestehenden Testaments.

Ist der Widerruf beim Berliner Testament möglich?

Der Widerruf eines Berliner Testaments ist nur zu Lebzeiten und mit dem Einverständnis beider Ehegatten zulässig.

Wie kann ich ein bestehendes Testament widerrufen?

Grundsätzlich besteht rechtlich jederzeit die Möglichkeit, ein bestehendes Testament zu widerrufen. Dies ergibt sich aus § 2253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Darin heißt es im Detail:

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten für den Widerruf beim Testament im BGB definiert.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten für den Widerruf beim Testament im BGB definiert.

Der Gesetzgeber räumt dafür folgende Möglichkeiten ein:

  • Widerruf durch Testament (§ 2254 BGB)
  • Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung (§ 2255 BGB)
  • Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB)
  • Widerruf durch ein späteres Testament (§ 2258 BGB)

Bei der Option laut § 2254 BGB handelt es sich um ein sogenanntes Widerrufstestament. Möchten Sie als Erblasser auf diese Weise ein Testament widerrufen, kann ein Muster wie folgt aussehen:

Hiermit widerrufe ich mein Testament vom xx.xx.xxxx.

Gemäß § 2255 BGB können Sie ein Testament auch dadurch widerrufen, indem Sie die Urkunde vernichten oder verändern. Bei Letzterem kann es sich zum Beispiel um einen entsprechenden Vermerk handeln. Laut aktueller Rechtsprechung reicht dafür bereits das Wort „ungültig“ auf der Urkunde aus.

Um ein beim Amtsgericht hinterlegtes Testament zu widerrufen, müssen Sie dieses gemäß § 2256 BGB nur aus der amtlichen Verwahrung nehmen. Dies ist laut Erbrecht jederzeit möglich.

Prinzipiell wird ein bestehender letzter Wille gemäß § 2258 BGB auch durch die Errichtung eines neuen Testaments aufgehoben, wenn die spätere Erklärung mit der früheren in Widerspruch steht. Ein entsprechender Vermerk ist demnach nicht zwingend notwendig.

Erfolgt der Aufhebung im Zuge der Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen, ist der Widerruf für ein Testament in seiner Form an bestimmte Vorgaben gebunden. So muss dieses ebenso wie ein reguläres Testament entweder handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet sein.

Wie erfolgt der Widerruf eines notariellen Testaments?

Der Widerruf eines notariellen Testaments ist durch die Herausgabe aus der amtlichen Verwahrung möglich.
Der Widerruf eines notariellen Testaments ist durch die Herausgabe aus der amtlichen Verwahrung möglich.

Ein notarielles oder öffentliches Testament wird durch einen Notar beurkundet und muss laut Gesetz in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben werden. Der Widerruf für ein notarielles Testament erfolgt demnach in der Regel durch die bereits erwähnte Rücknahme des Testaments aus der Verwahrung.

Alternativ dazu können Sie ein notarielles Testament widerrufen, indem Sie ein späteres Testament errichten, welches mit dem bestehenden in Widerspruch steht. Diese Verfügung von Todes wegen muss dabei nicht zwangsläufig von einem Notar beurkundet sein.

Möchten Sie Ihr notarielles Testament widerrufen, fallen keine Kosten für die Herausgabe an. Allerdings müssen Sie erneut für eine Beurkundung und Hinterlegung zahlen, wenn Sie ein neues notarielles Testament errichten wollen.

Widerruf für ein gemeinschaftliches Testament: Wann ist dieser möglich?

Berliner Testament widerrufen: Dies ist nur zu Lebzeiten der Ehegatten möglich.
Berliner Testament widerrufen: Dies ist nur zu Lebzeiten der Ehegatten möglich.

Grundsätzlich ist auch der Widerruf beim Berliner Testament möglich, allerdings gilt es hierbei ein paar Besonderheiten zu beachten. Schließlich handelt es sich juristisch formuliert bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament um eine wechselbezügliche Verfügung mit Bindungswirkung.

Diese Verfügung von Todes wegen kann ausschließlich von Ehegatten gemeinsam verfasst werden und sieht die gegenseitige Einsetzung als Alleinerbe vor. Aus diesem Grund erlaubt der Gesetzgeber für ein gemeinschaftliches bzw. Berliner Testament den Widerruf nur zu Lebzeiten der Ehegatten. Denn hierfür muss grundsätzlich das Einverständnis beider Parteien vorliegen. Das bedeutet auch, dass sich nach dem Tod des ersten Ehegatten ein Berliner Testament nicht mehr widerrufen lässt.

Achtung! Kommt es zur Scheidung der Ehe, führt dies in der Regel dazu, dass ein bestehendes Ehegattentestament unwirksam wird. In diesem Fall ist es also nicht immer notwendig das Testament zu widerrufen.
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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

18 Gedanken zu „Testament widerrufen: Welche Optionen gibt es?

  1. U.Graber

    Meine Eltern haben ein Berliner Testament gemacht. Darin ist auch ein Vermächtnis an die Enkelkinder nach dem Tod des Längstlebenden vermerkt. Sie sollen als Gesellschaft des öffentlichen Rechts ein Grundstück erhalten. Vater ist 2015 verstorben. Nun gibt es Probleme innerhalb der Familie. Kann meine Mutter diese Vermächtnis aufheben um das Grundstück nur einem Teil der Enkel zu vermachen?

  2. lisbeth

    Ursprünglich waren mein Vater und meine Tante in dem Testament meiner Oma bedacht worden. Dann jedoch hat sie sich für die Errichtung eines neuen letzten Willens entschieden und ihr Testament widerrufen. Ein Notar mit Rechtsberatung hat ihr dabei geholfen.

  3. Kira N.

    Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Testament widerrufen. Gut zu wissen, dass man als Erblasser das Testament jederzeit widerrufen kann. Ich habe vor Jahren bereits ein Testament erstellt, möchte aber ein neues aufsetzen und hab daher hier nachgelesen.

  4. lisbeth

    Es ist gut zu wissen, dass ein Erblasser sein Testament jederzeit widerrufen kann. Immerhin kann sich schnell mal was in unserem Leben ändern. Ich werde mal bei meinem Notar nachfragen.

  5. Manfred

    Möchte,das bestehende Testamement kündigen,weil Personen nicht verfügungsberechtigt sind.

    1. anwalt.org

      Hallo Manfred,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt und/oder einen Notar.

      Ihr anwalt.org-Team

  6. Manfred

    Möchte,das bestehende Testamement kündigen,weil Personen nicht verfügungsberechtigt sind.

    1. anwalt.org

      Hallo Manfred,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt und/oder einen Notar.

      Ihr anwalt.org-Team

  7. Didi

    Denn hierfür muss grundsätzlich das Einverständnis beider Parteien vorliegen.
    Das heißt doch aber auch, im Trennungsfall wird es schwierig.?
    Wenn der eine eine Änderung will und der andere nicht, kann man doch niemanden verpflichten sich anzupassen.

    1. anwalt.org

      Hallo Didi,

      im Falle einer Scheidung verliert ein ggf. abgeschlossenes Ehegattentestament unter Umständen automatisch die Wirksamkeit. Anzunehmen ist dabei, dass ein Erblasser in aller Regel nicht gewollt haben kann, dass der Ex-Ehegatten auch nach der Scheidung noch erbberechtigt bleibt. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 1933 BGB. Eine Garantie bildet sie jedoch nicht. Im Zweifel sollten sich Betroffene daher anwaltlich beraten lassen.

      Ihr anwalt.org-Team

  8. Didi

    Denn hierfür muss grundsätzlich das Einverständnis beider Parteien vorliegen.
    Das heißt doch aber auch, im Trennungsfall wird es schwierig.?
    Wenn der eine eine Änderung will und der andere nicht, kann man doch niemanden verpflichten sich anzupassen.

    1. anwalt.org

      Hallo Didi,

      im Falle einer Scheidung verliert ein ggf. abgeschlossenes Ehegattentestament unter Umständen automatisch die Wirksamkeit. Anzunehmen ist dabei, dass ein Erblasser in aller Regel nicht gewollt haben kann, dass der Ex-Ehegatten auch nach der Scheidung noch erbberechtigt bleibt. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 1933 BGB. Eine Garantie bildet sie jedoch nicht. Im Zweifel sollten sich Betroffene daher anwaltlich beraten lassen.

      Ihr anwalt.org-Team

  9. J.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    was ist wenn der Erblasser den Widerruf seines Testaments ausschließt und angenommen folgendes geschrieben hat:

    “ hiermit setze ich unwiderruflich Herr x, zum alleinigen Erben ein………“

    Gesetzlich gesehen darf er doch noch widersprechen. Also vermute ich dass das Testament vor Gericht doch noch gültig ist, weil es sich um ein Formulierungsfehler des Erblassers handelt.

    Wäre nett wenn jemand was dazu sagen kann.

    1. Lukas

      Hallo J.
      Eine solche Formulierung ändert an der Gültigkeit des Testaments grundsätzlich gar nichts, solange es formwirksam errichtet wurde.
      Allerdings kann es natürlich trotzdem jederzeit widerrufen werden, z.B. durch ein späteres Testament nach §§ 2253 f. BGB oder durch Vernichtung nach § 2255 BGB.

  10. J.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    was ist wenn der Erblasser den Widerruf seines Testaments ausschließt und angenommen folgendes geschrieben hat:

    “ hiermit setze ich unwiderruflich Herr x, zum alleinigen Erben ein………“

    Gesetzlich gesehen darf er doch noch widersprechen. Also vermute ich dass das Testament vor Gericht doch noch gültig ist, weil es sich um ein Formulierungsfehler des Erblassers handelt.

    Wäre nett wenn jemand was dazu sagen kann.

    1. Lukas

      Hallo J.
      Eine solche Formulierung ändert an der Gültigkeit des Testaments grundsätzlich gar nichts, solange es formwirksam errichtet wurde.
      Allerdings kann es natürlich trotzdem jederzeit widerrufen werden, z.B. durch ein späteres Testament nach §§ 2253 f. BGB oder durch Vernichtung nach § 2255 BGB.

  11. Neeltje

    Ich hätte gedacht, dass man ein errichtetes Testament einfach durch die Vernichtung desselben widerruft. Dass es auch ein sogenanntes Wiederruftestament gibt, ist gut zu wissen, das war mir neu. Ich würde nur denken es wird schwierig, wenn es zwei undatierte Versionen gibt, die in Widerspruch stehen.

  12. Neeltje

    Ich hätte gedacht, dass man ein errichtetes Testament einfach durch die Vernichtung desselben widerruft. Dass es auch ein sogenanntes Wiederruftestament gibt, ist gut zu wissen, das war mir neu. Ich würde nur denken es wird schwierig, wenn es zwei undatierte Versionen gibt, die in Widerspruch stehen.

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