Kurz und Knapp
- Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 haben Anspruch auf Verhinderungspflege.
- Sind pflegende Angehörige verhindert, können andere Personen oder ein Pflegedienst die Versorgung im Rahmen der Verhinderungspflege übernehmen.
- Leistungen aus der Pflegeversicherung können für die Abdeckung der Verhinderungspflege verwendet werden. Eine Kombination aus Kurzzeit- und Verhinderungspflege ist ebenso möglich.

Was ist Verhinderungspflege? Unser Ratgeber klärt auf.
Was bedeutet bzw. ist Verhinderungspflege eigentlich genau? Pflegende Angehörige können selbst erkranken oder eine Auszeit benötigen. In diesem Zusammenhang kommt dann die sogenannte Verhinderungspflege zum Tragen. Was diese beinhaltet, wer sie erhält und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, erklärt unser Ratgeber zum Thema.
Inhalt
Verhinderungspflege: Was ist das?

Eine Verhinderungspflege kann durch Verwandte geleistet werden.
Diese Art der Pflege soll verhindern, dass eine Lücke in der Versorgung entsteht bzw. Pflegebedürftige gar nicht mehr versorgt werden. Die Verhinderungspflege kann stunden-, tage- oder auch wochenweise in Anspruch genommen werden. Zudem ist es möglich, eine Kurzzeitpflege mit einer Verhinderungspflege zu kombinieren, sodass die Versorgung auch in einer Einrichtung erfolgen kann.
Eine Verhinderungspflege durch Angehörige, eine Privatperson oder einen Pflegedienst ist ebenso möglich, wie die bereits erwähnte Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung bei der Kombination mit der Kurzzeitpflege. Kosten für diese kurzeitige stellvertretende Pflege werden bis zu einer bestimmten Höhe durch die Pflegekasse getragen, wenn ein Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt. Bei diesen Pflegegraden besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege.
Es ist daher möglich, dass eine Verhinderungspflege rückwirkend gezahlt wird. Hierfür müssen in der Regel die Rechnungen der Ersatzpflege bei der Pflegekasse eingereicht werden.
SGB XI: Verhinderungspflege ist rechtlich geregelt
Die rechtliche Grundlage für die Verhinderungspflege findet sich im Sozialgesetzbuch XI (Elftes Buch SGB) in § 39. Dieser Paragraph regelt die Leistungen, dem Umfang sowie die Kosten einer Verhinderungspflege. Die Definition hier lautet wie folgt:
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr[…] Voraussetzung ist, dass […] Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.612 Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

Wer bekommt Verhinderungspflege? Das ist gesetzlich festgelegt.
Der jährliche Kostenrahmen ist auf 1.612 Euro begrenzt und kann maximal für sechs Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden. Üblicherweise erhalten Personen, die eine Verhinderungspflege übernehmen, maximal einen Betrag, der dem monatlichen Pflegegeld entspricht, jedoch auch geringer ausfallen kann. Wann eine Verhinderungspflege für wie lange in Anspruch genommen wird, ist den Betroffenen selbst überlassen oder hängt von den jeweiligen Umständen ab, die eine solche Versorgung notwendig machen.
Verhinderungspflege: Bestimmte Voraussetzungen müssen vorliegen
Wie bereits beschrieben, besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege nur dann, wenn die Pflegegrade 2 bis 5 vorliegen und die Versorgung durch Angehörige bzw. Bekannte erfolgt. Diese Versorgung muss zudem mindestens sechs Monate im eigenen Zuhause des Pflegebedürftigen stattfinden.
- Angehörige pflegen Bedürftige für mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung.
- Die Pflege findet mindestens für 10 Stunden in der Woche statt.
- Die Angehörigen erhalten Pflegegeld von der Pflegekasse.
- Es liegt mindestens ein Pflegegrad 2 vor.
Betroffene ohne einen anerkannten Pflegegrad oder mit einem Pflegegrad 1 können eine Verhinderungspflege nicht in Anspruch nehmen. In einem solchen Fall muss die Versorgung durch die Verwandten in der Regel selbst organisiert werden.

Die Verhinderungspflege findet zu Hause statt, kann jedoch mit der Kurzzeitpflege kombiniert werden.
Die Verhinderungspflege in der Höhe des 1,5-fachen des monatlichen Pflegegeldes wird zudem auch nur dann getragen, wenn die Person, die diese übernimmt, mit dem Pflegebedürftigen nah verwandt ist.
Kinder, Eltern, Geschwister, Stiefeltern und auch verschwägerte Angehörige sowie Lebenspartner können die Verhinderungspflege dann übernehmen.
Antrag auf Verhinderungspflege
Um Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege zur erhalten, empfiehlt es sich immer, mit der Pflegekasse bereits vor der Inanspruchnahme darüber zu sprechen. Zwar ist, wie erwähnt, ein Antrag im Vorfeld nicht notwendig, dennoch kann die Pflegekasse wichtige Hinweise zur Einreichung der notwendigen Unterlagen geben.
In der Regel bieten die Kranken- und Pflegekassen auf Ihren Webseiten spezielle Formulare an, die dann auszufüllen sind. Üblicherweise kann für die Verhinderungspflege ein Antrag also online gestellt werden. Meist ist es auch möglich, die zuständige Pflegekasse anzuschreiben, um die Inanspruchnahme anzukündigen.
Leistungen bei einer Verhinderungspflege

Verhinderungspflege: Wann wird diese ausgezahlt? Das ist nach einem Antrag möglich.
Ein eigentliches Verhinderungspflegegeld, um die Leistungen der Pflegenden abzudecken, gibt es nicht. Hier erfolgen die bereits benannten Zahlungen der Pflegekasse. Darüber hinaus wird das Pflegegeld bei einer Verhinderungspflege weiterhin gezahlt, jedoch halbiert. Dabei ist es unerheblich, ob diese Ersatzpflege von anderen Angehörigen oder einem Pflegedienst geleistet wird.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind kombinierbar

Ab Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf Kurzzeitpflege sowie Verhinderungspflege.
Der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege besteht darin, dass Pflegebedürftige im Zeitraum, in dem pflegende Angehörige oder der Pflegedienst verhindert sind bzw. die Versorgung nicht voll abdecken können, in einer Pflegeeinrichtung vollstationär versorgt werden. Diese Versorgung ist für höchstens vier Wochen im Jahr möglich.
Wird umgekehrt von der Pflegekasse keine Verhinderungspflege eingefordert, können diese Mittel auf die Kurzzeitpflege im Jahr angerechnet. Dies kann dann für acht Wochen mit bis zu 3.224 Euro im Jahr erfolgen.
Meine Frage: Muss die Krankenkasse nach den Vorschriften immer das Geld für die Verhinderungspflege auf das Konto der Ersatzpflegekraft überweisen? Darf die Ersatzpflegegeld kein Bargeld von dem Pflegebedürftigen erhalten?