Versorgungsausgleich bei Scheidung: Aufteilung der Rentenansprüche

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 3. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Den Versorgungsausgleich gibt es seit 1977. Er soll faire finanzielle Verhältnisse bei der Scheidung schaffen.
Den Versorgungsausgleich gibt es seit 1977. Er soll faire finanzielle Verhältnisse bei der Scheidung schaffen.

Jeder Arbeitnehmer, der in Deutschland lebt und arbeitet, erhält zusammen mit seinem monatlichen Arbeitsentgelt sogenannte Rentenanwartschaften. Da diese in einer Ehe häufig bei einem der beiden Partner geringer ausfallen, weil z.B. wegen der Kinderbetreuung weniger oder gar nicht gearbeitet werden konnte, kommt es im Falle einer Scheidung zum Rentenausgleich. Das heißt, der Versorgungsausgleich wurde geschaffen, um bezüglich der Rentenansprüche für faire Verhältnisse zu sorgen.

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  • Was genau passiert beim Versorgungsausgleich?
  • Ist er abhängig von Güterstand der Ehe?

FAQ: Versorgungsausgleich

Was ist unter „Versorgungsausgleich“ zu verstehen?

Der Versorgungsausgleich meint den Ausgleich von Rentenanwartschaften, welche die getrennten Ehepartner während der Ehe erworben haben. Stirbt einer der beiden ehemals Verheirateten, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht wird.

Wie funktioniert ein solches Ausgleich?

Jeweils hälftig sind die erworbenen Anteile in der Regel an den Ex-Partner abzutreten. Dadurch soll verhindert werden, dass Nachteile entstehen, weil einer der beiden Partner weniger Anwartschaften erworben hat. Weitere Informationen bietet das E-Book zum Thema, welches hier kostenlos zur Verfügung steht.

Was wird beim Ausgleich berücksichtigt?

Sämtliche Anwartschaften, die bei einem Regelversorgungsträger erworben wurden, kommen für den Versorgungsausgleich grundsätzlich in Frage. Das gilt unter Umständen auch für Ansprüche, die während dem Trennungsjahr entstanden sind.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Im Rahmen vom Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche beider Ehegatten ermittelt und für die Berechnung einander gegenübergestellt. Derjenige Ehepartner, welcher während der Ehe mehr Anwartschaften erhalten hat, ist gesetzlich verpflichtet, einen Teil dieser Ansprüche an den benachteiligten Partner abzutreten. Da das Prinzip der wertgleichen Teilhabe gilt, muss auch der andere Partner Anwartschaften hälftig abtreten, sofern er solche während der Ehezeit erworben hat.

Deshalb wird im beschriebenen Kontext auch von Rentenausgleich gesprochen. Für den Versorgungsausgleich spielt es bei der Scheidung keine Rolle, aus welchen Beweggründen einer der Eheleute während der Ehezeit nicht vollumfänglich erwerbstätig war und deshalb weniger in die Rentenkasse einzahlte.

Warum wird der Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung durchgeführt?

Den rechtlichen Hintergrund bildet das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Danach ist es festgeschrieben, dass grundsätzlich alle während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung je hälftig geteilt werden müssen. In § 1 des genannten Gesetzestextes heißt es deshalb wie folgt:

Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

Es wird, anders als beim Zugewinnausgleich, zwar erst einmal kein Geld an die ausgleichsberechtigte Person übermittelt – die Durchführung des Versorgungsausgleiches ist aber trotzdem von Bedeutung, da es schließlich um ihre Absicherung fürs Alter geht.

Der Versorgungsausgleich wird auch Rentenausgleich genannt, weil Rentenanwartschaften ausgeglichen werden.
Der Versorgungsausgleich wird auch Rentenausgleich genannt, weil Rentenanwartschaften ausgeglichen werden.

Sie fragen sich, warum es hinsichtlich der Höhe des Rentenanspruchs nach der Scheidung überhaupt zum Versorgungsausgleich kommt? Die Idee hinter dem 1977 vom Gesetzgeber ins Leben gerufenen Ausgleichsverfahren ist die faire Aufteilung von während der Ehe erworbenen Ansprüchen auf Altersvorsorgeleistungen.

Würde auf die Berechnung verzichtet, wäre häufig einer der beiden Partner benachteiligt, weil dieser zum Beispiel wegen der Kinderbetreuung nicht die gleichen Voraussetzungen zum Erwerb von Rentenansprüchen hatte, wie sein in Vollzeit arbeitendes Gegenüber. Da sich Ehegatten aber gemeinsam entschließen, ein Kind oder mehrere Kinder zu bekommen, liegt der Versorgungsausgleich aus Gründen der finanziellen Gleichberechtigung nahe.

Wichtig: Seit dem 1.9.2009 gilt ein neues Recht im Hinblick auf den Versorgungsausgleich. Was hat sich konkret geändert? Jeder in der Ehe aufgebaute Versorgungsanspruch wird jetzt „intern“ im jeweiligen Versorgungssystem geteilt. Jeder Ehegatte erhält dementsprechend sein eigenes Konto beim jeweiligen Versorgungsträger – unabhängig davon, ob zuvor dort bereits ein Versicherungsverhältnis bestand. Außerdem gibt es mehr Spielraum für individuelle Vereinbarungen zwischen den (Ex-)Partnern. Ferner werden Anwartschaften unmittelbar nach der Scheidung abschließend ausgeglichen.

Welche Ansprüche werden in den Versorgungsausgleich einbezogen?

Ausgleichsfähig sind beim Versorgungsausgleich nur solche Modelle der Altersvorsorge, aus denen für den Verbraucher später auch tatsächlich eine Rente hervorgeht. Mit anderen Worten: Dass aus der Versicherung eine Rente resultiert, ist notwendige Bedingung für die Umsetzung vom Rentenausgleich im Rahmen einer Scheidung.

Hat bei beiden Ehegatten während der Ehezeit ein Arbeitsverhältnis mit Beamtenstatus vorgelegen, sind daraus hervorgegangene Versorgungsanwartschaften (Pensionsansprüche) hälftig zu teilen. Bei Arbeitnehmern handelt es sich hingegen um Rentenanwartschaften und bei Freiberuflern bzw. Selbstständigen kommt es häufig gar nicht zum Ausgleich nach dem Prinzip der wertgleichen Teilhabe.

Gesetzliche Rentenversicherung und private Altersversorgung   sind beim Versorgungsausgleich relevant.
Gesetzliche Rentenversicherung und private Altersversorgung sind beim Versorgungsausgleich relevant.

Anwartschaft meint in diesem Zusammenhang, dass Sie aufgrund laufender Beitragszahlungen, die in einen Altersvorsorgevertrag oder eine Rentenkasse eingespeist werden, das Recht erwerben, bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters eine Versorgungsleistung in bestimmter Höhe zu beziehen.

Die folgende Liste zeigt Ihnen, bei welchen Versicherungen hinsichtlich erworbener Rentenanwartschaften ein Versorgungsausgleich in Frage kommt:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • berufsständische Versorgung
  • betriebliche Altersversorgung
  • private Alters- und Invaliditätsversorgung

In den Versorgungsausgleich fallen grundsätzlich auch solche Rentenansprüche, welche die Ehegatten während der Trennungszeit erlangt haben. In diesem Kontext ist es wichtig zu wissen, dass die Rechtshängigkeit des eingereichten Scheidungsantrags eintritt, wenn dieser durch das Gericht an den Antragsgegner zugestellt worden ist.

Vor dem zuständigen Familiengericht gilt das Scheidungsverfahren somit als eröffnet. Die Rechtshängigkeit bildet einen wichtigen Stichtag, der sich auf das Ehegattenerbrecht, den Zugewinn- und Versorgungsausgleich auswirkt.

Ist der Zeitraum der Trennung unverhältnismäßig lang, kann es unter Umständen gerechtfertigt sein, den Versorgungsausgleich auf den Zeitraum von der Ehebegründung bis zur Trennung beider Parteien einzuschränken.

In dem beschriebenen Fall kann es vor Gericht als ungerechtfertigt erachtet werden, wenn der Ausgleichspflichtige trotz der jahrelangen Trennung einen nicht unerheblichen Teil seiner Rentenanwartschaften an den Ehegatten abtreten muss.

Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?

Viele betroffene Ehepaare fragen sich im Zuge der Scheidung: Unter welchen Maßgaben findet beim Versorgungsausgleich die Berechnung statt? In der Regel ist diesbezüglich von der Hälfte der erworbenen Rentenanwartschaften auszugehen.

Demzufolge wird bei der Scheidung die Rente – genau genommen die während der Ehezeit erworbenen Rentenpunktehalbiert und beiden Partnern jeweils zu 50 Prozent gutgeschrieben.

Folgendes Fallbeispiel zeigt, wie die Berechnung in der Praxis umgesetzt wird:

Beim Versorgungsausgleich wird die Berechnung nach dem Prinzip der wertgleichen Teilhabe vorgenommen.
Beim Versorgungsausgleich wird die Berechnung nach dem Prinzip der wertgleichen Teilhabe vorgenommen.

Gustav Meier hat während seiner Ehe mit Elvira Meier 30 Rentenpunkte bzw. Entgeltpunkte (EP) erworben.

Weil die Scheidung den Versorgungsausgleich im Normalfall erforderlich macht, müssen die in der jeweiligen Versicherung erlangten EP ausgeglichen werden.

Der derzeitige Wert eines EP liegt in den neuen Bundesländern bei etwa 27 Euro. Hingegen ist ein EP in den alten Bundesländern nur ungefähr 24 Euro wert.

Nach dem Prinzip der Halbierung stehen Frau Meier 15 EP der insgesamt 30 EP zu, über die Herr Meier verfügt. Gustavs zukünftige Exfrau hat hingegen nur 10 Rentenpunkte während der Ehe mit ihrem (Ex-)Mann erworben. Im Rahmen der Berechnung vom Versorgungsausgleich stehen 5 der insgesamt 10 Entgeltpunkte von Frau Meier Herrn Meier zu.

Kann eine Scheidung auch ohne Versorgungsausgleich vollzogen werden?

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist u.a. möglich, falls dieser notariell durch einen Ehevertrag festgelegt wurde. Aber auch, wenn der Ausgleich der Rentenansprüche durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen wurde, es sich um eine kurze Ehe handelte oder nur geringe Ausgleichswerte gegeben sind, kann eine Scheidung ohne Versorgungsausgleich vor dem zuständigen Familiengericht stattfinden.

Eine notarielle Vereinbarung ist in den letzten beiden Fällen nicht zwingend notwendig. Das heißt, ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Welche Voraussetzungen müssen hierfür gegeben sein?

Es existieren Fälle, die ein Umgehen des Rentenausgleichs ermöglichen, zum Beispiel bei Ehen, die bis zur Einreichung des Scheidungsantrags höchstens drei Jahre gedauert haben. Hier wird im Normalfall kein Versorgungsausgleich durchgeführt, falls keine der Parteien auf die Berechnung und Umsetzung des Ausgleichs besteht. Maßgeblich ist im genannten Ausnahmefall die Zeit vom Tag der Heirat bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung.

Der Versorgungsausgleich muss auch dann nicht durchgeführt werden, wenn beide Ehepartner bzw. die zukünftig geschiedenen Eheleute ihren Wohnsitz im Ausland haben oder von der Staatsbürgerschaft her Ausländer sind. Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist ferner auch dann möglich, wenn nur einer der betroffenen Partner Ausländer ist oder im Ausland lebt und dort gemeldet ist.

Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland? Der Versorgungsausgleich kann dann ggf. umgangen werden.
Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland? Der Versorgungsausgleich kann dann ggf. umgangen werden.

Wenn dies der Fall ist, können die Ehegatten unter Umständen beantragen, dass die Scheidung nicht nach deutschem Recht, sondern nach dem jeweiligen Recht des Landes durchgeführt werden soll, in dem der dauerhafte Aufenthalt der Betroffenen ist. Da nach ausländischem Recht in der Regel nur in den seltensten Fällen ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, kommt ein Verzicht häufig in Frage.

Bei gegebenem Anlass kann ein Ausgleich der Rentenansprüche auch bei solchen Ehen umgangen werden, die bereits länger als drei Jahre andauern. Einige Bedingungen müssen hierfür erfüllt sein. Wenn beispielsweise eine Sittenwidrigkeit innerhalb der Verträge vorliegt, kann sich das zuständige Gericht einschalten.

So kann von diesem unter anderem geprüft werden, ob die erfolgte Verzichtserklärung in Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung nicht ggf. sittenwidrig ist. Das liegt in der Regel dann vor, wenn für einen der geschiedenen Eheleute durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.

Eine solche Benachteiligung ergibt sich zum Beispiel, wenn wegen Krankheit oder fehlender Berufsausbildung der eine Partner keine ausreichenden Anwartschaften für die Altersabsicherung erwerben konnte.

Wenn der Ehefrau nach der Scheidung vom Ehemann Vermögen in Form von Altersvorsorgeunterhalt oder Einmalzahlung zugesichert wurde, kann der Verzicht auf den Versorgungsausgleich hingegen wirksam sein, da eine Benachteiligung unwahrscheinlich ist. Trotzdem ist die Sittenwidrigkeit in diesem Fall nicht gänzlich ausgeschlossen, weil auch das Zustandekommen von entsprechenden Verträgen berücksichtigt wird.

Bestimmte Formvorschriften sind bei Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen immer einzuhalten, damit der Verzicht auf den Versorgungsausgleich rechtskräftig werden kann.

Das heißt, eine bloße Vereinbarung im privaten Raum besitzt in diesem Kontext keine Rechtsgültigkeit. Zwei Möglichkeiten bieten sich für betroffene Ehepaare an: ein Notarvertrag oder ein Vergleich vor Gericht. Für die zweite Option ist kein separater Termin notwendig, da der Vergleich innerhalb des Scheidungstermins verhandelt werden kann.

Es gibt aber auch einige Ausgangssituationen, bei denen der Verzicht auf den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Durchsetzung mit weniger Problemen verbunden ist. Die folgende Liste zeigt einige Beispiele hierfür:

  • Bei beiden Eheleuten lag während der Ehezeit eine Berufstätigkeit in Form einer Vollzeitstelle vor, sodass Rentenanwartschaften in ähnlicher Höhe erworben wurden.
  • Einer der beiden Ehepartner hat während der geführten Ehe eine Berufsausbildung mit Erfolg absolviert und abgeschlossen.
  • Eine überwiegend selbstständige Berufstätigkeit hat bei einem der beiden Ehegatten während der Ehe stattgefunden und dieser hat keine Altersvorsorge in Form einer Rentenversicherung vorzuweisen.
  • Beide Partner verfügen bereits in ausreichendem Maße über Vorsorgeleistungen fürs Alter.
  • Der wegfallende Versorgungsausgleich wird dadurch entschädigt, dass eine großzügige Unterhaltszahlung zu Gunsten des ansonsten benachteiligten Partners vereinbart wird.

Kann der Versorgungsausgleich unter Umständen rückgängig gemacht werden?

Wenn einer der beiden ehemals verheirateten Partner stirbt, solange er nicht mehr als 36 Monate lang Rente bezogen hat, kann der noch lebende Ex-Gatte ggf. beim Träger der Altersversorgung einen Antrag auf Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs stellen.

Die genannte Option ist aber nur bei bestimmten Versorgungsträgern gegeben.

Die folgende Liste gibt einen Überblick darüber, bei welchen Regelversorgungswerken ein Ausgleich der Anwartschaften im Todesfall rückgängig gemacht werden kann:

Kommt es zum Todesfall ist die Rückgängigmachung vom Versorgungsausgleich mitunter möglich.
Kommt es zum Todesfall ist die Rückgängigmachung vom Versorgungsausgleich mitunter möglich.
  • Deutsche Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • berufsständische Versorgung
  • Altersversicherung von Landwirten
  • Versorgungsträger von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern

Hingegen sind Rentenanwartschaften, die im Rahmen einer Betriebsrente oder privaten Rentenversicherung erworben und im Zuge des Versorgungsausgleichs dem Ex-Partner übertragen wurden, nicht rückforderbar. Diese bleiben auch im Todesfall unangetastet.

Wichtig, wenn Sie bereits die ausgeglichene Rente beziehen: Nur für die Zeit ab Antragstellung, nicht aber rückwirkend seit dem Tod des vormaligen Ehegatten, ist eine Rückerstattung der transferierten Rentenansprüche umsetzbar. Die noch lebende Person muss daher zeitnah selbst aktiv werden, um nicht von einer Kürzung der Anwartschaften betroffen zu sein und stattdessen einen Ausschluss vom Versorgungsausgleich bzw. dessen Rückgängigmachung bewirken zu können.

Einige Verbraucher fragen sich in diesem Zusammenhang außerdem: Was ist, wenn ich nicht erfahren habe, dass mein Ex-Gatte zu Tode gekommen ist? In diesem Fall ist der Rententräger nicht gesetzlich dazu verpflichtet den noch lebenden Ehegatten über den Tod des Versicherten zu informieren. Wer also beabsichtigt, Anwartschaften zurückzuholen, der sollte trotz Scheidung über die Lebenssituation des geschiedenen Partners Bescheid wissen.

Weiterhin sollten Betroffene bedenken, dass Sie sich zwar abgegebene Ansprüche auf Altersabsicherung im Falle des Todes zurückholen können, im Gegenzug dann aber auch verpflichtet sind, die vom verstorbenen Exmann oder der verstorbenen Exfrau erhaltenen Anteile an den entsprechenden Versicherungsträger zurückzugeben. Eine Rückgängigmachung vom Versorgungsausgleich lohnt sich daher nur für denjenigen, der mehr Anwartschaften erhalten hat, als er abgeben musste.

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Versorgungsausgleich bei Scheidung: Aufteilung der Rentenansprüche
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

2 Gedanken zu „Versorgungsausgleich bei Scheidung: Aufteilung der Rentenansprüche

  1. Annemrie

    Meine Anfrage lautet:Die Ehe meines Sohnes bestand 23 Jahre.In dieser Zeit sind 4 Kinder geboren.Als das jüngste Kind 15 jahre alt war ,verlies die Mutter und Ehefrau wegen einem anderen Mann die Familie.In der Zeit der Ehe blieben die Versuche der Mutter eine Arbeit zufinden, ohne Erfolg weil ihre Ansprüche sich nicht mit den Möglichkeiten vereinbaren ließen.Der Vater hatte von dieser Zeit an allein für die Kinder zu sorgen.Die Mutter heiratete kurz nach der Scheidung wieder und hat seitdem ihren Wohnsitz in Moskau.Unterhaltszahhlungen erfolgten keine,unregelmäßige Zuwendungen an die Kinder ausgenommen.In dieser zeit konnte der Vater berufliche Chancen nicht wahrnehmen
    (Habilitierung).Warum trotzdem der volle Versorgungsausgleich?

  2. Annemrie

    Meine Anfrage lautet:Die Ehe meines Sohnes bestand 23 Jahre.In dieser Zeit sind 4 Kinder geboren.Als das jüngste Kind 15 jahre alt war ,verlies die Mutter und Ehefrau wegen einem anderen Mann die Familie.In der Zeit der Ehe blieben die Versuche der Mutter eine Arbeit zufinden, ohne Erfolg weil ihre Ansprüche sich nicht mit den Möglichkeiten vereinbaren ließen.Der Vater hatte von dieser Zeit an allein für die Kinder zu sorgen.Die Mutter heiratete kurz nach der Scheidung wieder und hat seitdem ihren Wohnsitz in Moskau.Unterhaltszahhlungen erfolgten keine,unregelmäßige Zuwendungen an die Kinder ausgenommen.In dieser zeit konnte der Vater berufliche Chancen nicht wahrnehmen
    (Habilitierung).Warum trotzdem der volle Versorgungsausgleich?

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