Zugewinngemeinschaft in der Ehe: Der gesetzliche Güterstand

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 21. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Alles dazu findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Alles dazu findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Was ist eine Zugewinngemeinschaft? Das BGB legt fest, dass ein Paar, welches heiratet, automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Anderes kann nur in einem Ehevertrag bestimmt werden. Zur Wahl steht dann die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft. In diesem Ratgeber erfahren Sie die Definition des Begriffs „Zugewinngemeinschaft“, wie eine Scheidung bei einer Zugewinngemeinschaft abläuft und was mit Schulden, Häusern und Schenkungen während des bestehenden Güterstandes passiert.

FAQ: Zugewinngemeinschaft

Wann spricht das Gesetz von einer Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, in dem verheiratete Paare leben, sofern sie nichts anderes vereinbaren.

Gibt es eine Möglichkeit, eine Zugewinngemeinschaft zu beenden?

Ja. Sie kann durch einen Ehevertrag beendet werden. Auch durch die Scheidung oder den Tod eines Ehegatten endet die Zugewinngemeinschaft.

Was beinhaltet eine Zugewinngemeinschaft?

Kern der Zugewinngemeinschaft sind die getrennten Vermögensmassen der Ehepartner. Erwirtschaften die Ehegatten Zugewinne, sind diese am Ende der Zugewinngemeinschaft auszugleichen. Informationen dazu bietet der Ratgeber hier.

Zugewinngemeinschaft: Das sollten Sie wissen!

Was bedeutet “Zugewinngemeinschaft”?

Die Zugewinngemeinschaft bedeutet laut Definition, dass während der Ehe die Vermögensmassen der Eheleute getrennt bleiben, wodurch dieser Güterstand faktisch der Gütertrennung gleicht. Einziger Unterschied zu dem Wahlgüterstand: Wird der Güterstand beendet, erhält der weniger vermögende Ehegatte einen Zugewinnausgleich. Beachtung findet demnach der Zugewinn, den die Eheleute während der Ehe erwirtschaften.

Was bedeutet Zugewinngemeinschaft in der Ehe?
Was bedeutet Zugewinngemeinschaft in der Ehe?

Die eheliche Zugewinngemeinschaft beginnt am Tag der standesamtlichen Eheschließung. Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand. Möchten die Ehepartner nicht in einer solchen leben, müssen sie vor der Trauung einen Ehevertrag unterzeichnen. Darüber hinaus können sie durch einen späteren Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft beenden und in einen anderen Güterstand wechseln.

Entscheidend bei der Zugewinngemeinschaft ist, dass die Vermögensmassen getrennt bleiben und somit beide Ehepartner weiterhin Alleineigentümer ihres Vermögens sind (§ 1363 Abs. 2 BGB). Gleiches gilt auch, wenn beide einen Gegenstand des einen Ehegatten nutzen und dieser dann kaputt geht und Ersatz angeschafft wird.

Beispiel: Die Ehefrau bringt eine Küchenmaschine mit in die Ehe ein. Nach fünf Jahren geht diese kaputt und die Eheleute kaufen ein neues Gerät. Auch wenn beide Partner dieses zahlen, gehört es dennoch alleinig der Ehefrau, weil es als Ersatz für die alte Küchenmaschine angeschafft wurde.

Weiter regelt die „gesetzliche“ Zugewinngemeinschaft, dass durch die getrennten Vermögen auch die Haftung nicht auf den Ehepartner übergeht. Jeder Ehegatte haftet also für seine eigenen Schulden. Anders sieht dies allerdings aus, wenn beide Ehepartner zusammen einen Vertrag unterzeichnen, denn dann sind beide Gesamtschuldner. Dies bedeutet in der Praxis, dass nicht jeder für die Hälfte des Darlehens o. a. haftet, sondern für die gesamte Summe. Im Innenverhältnis kann zur Auflösung des Güterstandes dann ein Ehegatte die Hälfte der Summe vom anderen Partner verlangen.

Auch wenn während der Ehe in der Zugewinngemeinschaft jeder Ehegatte für sein Vermögen zuständig ist, darf dennoch keiner seine gesamte Vermögensmasse veräußern. Hierfür bedarf es nach § 1365 BGB der Erlaubnis des Partners. Gleiches gilt für Haushaltsgeräte: Sie dürfen also das Sofa nicht ohne die Zustimmung Ihres Partners veräußern.

Beispiel: Der Ehemann besitzt ein Segelboot. Mehr Vermögen haben die Ehegatten nicht. Nun möchte der Ehemann das Boot veräußern. Hierfür muss er nun das Einverständnis seiner Frau einholen, da er über sein „Vermögen im Ganzen“ verfügen möchte. Stimmt seine Frau nicht zu, ist der Kauf hinfällig. Setzt er sich über seine Frau hinweg, macht er sich ihr gegenüber schadensersatzpflichtig. Der Ehemann möchte das Boot allerdings unbedingt verkaufen. Er kann nun die Zustimmung vor dem Vormundschaftsgericht einklagen. Möglich ist dies allerdings nur, wenn die Ehefrau keinen ausreichenden Grund nennen kann oder sie wegen Abwesenheit bzw. Krankheit keine Entscheidung treffen kann.

Nach einer Heirat ist die Zugewinngemeinschaft vorgesehen. Möchten Sie anderes festlegen, bedarf es eines Ehevertrages.
Nach einer Heirat ist die Zugewinngemeinschaft vorgesehen. Möchten Sie anderes festlegen, bedarf es eines Ehevertrages.

Ab wann kann von einer „Verfügung im Ganzen“ laut Familienrecht gesprochen werden? Handelt es sich um Vermögensmassen bis zu 50.000 Euro, liegt eine solche vollumfängliche Verfügung vor, wenn weniger als 15 % des Vermögens überbleiben. Bei größeren Vermögensmassen über 50.000 Euro zieht die Rechtsprechung bei 10 % die Grenze.

Entscheidend wird dies in der Praxis häufig, wenn beispielsweise Immobilien belastet sind und diese dann verkauft werden sollen.

Anfangs- und Endvermögen, Zugewinn: Das regelt das BGB zur Zugewinngemeinschaft

Nach § 1373 BGB bedeutet Zugewinn:

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

Um diesen zu berechnen, ist also die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen zu ermitteln.

Nach § 1374 BGB bedeutet Anfangsvermögen:

Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

Zusätzlich zählen auch Erbschaften hierzu. Gleiches gilt bei der Zugewinngemeinschaft auch für Schenkungen, die während der Ehe erfolgen. Damit werden diese Vermögensmassen nicht ausgeglichen, sondern nur die Wertsteigerungen, die die Erbschaften und Schenkungen erfahren.

Beispiel: Der Ehemann hat ein Anfangsvermögen von 5.000 Euro. Während der Ehe erhält er eine Schenkung über 1.000 Euro und ein Erbe über 7.000 Euro. Sein Anfangsvermögen beläuft sich somit auf insgesamt 13.000 Euro.

Nach § 1375 BGB bedeutet Endvermögen:

Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

Schulden vor der Ehe: In der Zugewinngemeinschaft bzw. dem Zugewinnausgleich finden diese seit 2009 Beachtung.
Schulden vor der Ehe: In der Zugewinn­gemeinschaft bzw. dem Zugewinnausgleich finden diese seit 2009 Beachtung.

Nach § 1374 Abs. 3 und § 1375 Abs. 1 sind Schulden abzuziehen. Dies gilt sowohl für die Schulden, die bereits vor der Ehe bestanden, als auch für diese, die der Ehepartner während der Ehe aufbaute.

Beenden nun die Eheleute die Zugewinngemeinschaft, erfolgt der Zugewinnausgleich. Hierfür ist die Differenz aus dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen zu bilden, heraus ergibt sich dann der jeweilige Zugewinn. Von diesen ist wieder die Differenz zu bilden, welche dann hälftig unter den Ehepartner aufzuteilen ist. Hierauf gehen wir allerdings im weiteren Verlauf nochmal genauer ein.

Der Unterschied zwischen der Gütergemeinschaft und der Zugewinngemeinschaft

Laut Güterrecht ist die Zugewinngemeinschaft von der Gütergemeinschaft zu unterscheiden. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die einzelnen Vermögen der Partner in der Gütergemeinschaft zu einem Gesamtvermögen (Gesamtgut) zusammenfließen. Gleiches gilt daher auch für die Haftung. Neben dem Gesamtgut existieren in dem Wahlgüterstand zwei weitere Güter:

Das Sondergut und das Vorbehaltsgut. Ersteres bezieht sich auf solche Gegenstände, die nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden können (z. B. Lohnzahlungen). Das Vorbehaltsgut steht einem Ehepartner alleinig zu. In diesem befinden sich Güter, die beispielsweise durch den Ehevertrag zu solchem erklärt wurden. Auch eine Erbschaft kann zum Vorbehaltsgut zählen, wenn der Erblasser dies ausdrücklich wünscht.

Bei der Gütergemeinschaft gibt es laut Familienrecht keinen Zugewinnausgleich. Wird der Güterstand beendet, ist das Gesamtgut hälftig zu teilen. Dieser Güterstand kann nur durch einen Ehevertrag begründet bzw. beendet werden.

Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft: Der Unterschied liegt im Zugewinnausgleich

Wenn Sie in einer Zugewinngemeinschaft leben, steht Ihnen nach dem Tod des Ehegatten laut Recht der Zugewinnausgleich zu.
Wenn Sie in einer Zugewinngemeinschaft leben, steht Ihnen nach dem Tod des Ehegatten laut Recht der Zugewinnausgleich zu.

„Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung?“ Diese Frage stellt sich das ein oder andere Paar vor der Heirat. Vom Grunde her sind sich diese Güterstände relativ ähnlich. In beiden Fällen bleibt Ihr Vermögen getrennt.

Der Unterschied besteht darin, dass bei einer Gütertrennung kein Zugewinnausgleich erfolgt – ebenso wie bei dem zweiten Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft.

Der vermögende Ehegatte muss also an den anderen keinen Ausgleich für den während der Ehe erwirtschafteten Zuwachs leisten. Dieser Güterstand kann wie die anderen auch durch Scheidung, Tod oder einen Ehevertrag beendet werden.

Wann endet die Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft kann in verschiedenen Situationen beendet werden:

  • durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag
  • durch den Tod eines Ehepartners
  • durch die Scheidung

Zugewinngemeinschaft bei der Scheidung: Der Zugewinnausgleich

Die Scheidung einer Zugewinngemeinschaft führt dazu, dass ein Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht. Dies hängt allerdings von verschiedenen Faktoren ab. So wird dieser bei Gericht nur durchgeführt, wenn der Anwalt eines Ehegatten einen entsprechenden Antrag stellt. Zudem findet der Ausgleich nur statt, wenn der Zugewinn unterschiedlich ist.

Gehen beide Ehegatten ohne ein Vermögen in die Ehe, kaufen ein Haus und lassen sich beide hälftig im Grundbuch eintragen, dann steht beiden ein gleicher Zugewinn zu – sofern es kein weiteres Vermögen gibt. In solchen Fällen wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt.

Darüber hinaus müssen sich die Eheleute nicht erst vor Gericht über ihr Vermögen einigen, denkbar ist auch eine außergerichtliche Einigung vor dem Scheidungstermin.

Besteht die Zugewinngemeinschaft während der Trennung weiter? Auch in der Trennungsphase leben die Eheleute im Güterstand weiter. Allerdings entsteht ab dem Trennungstag ein Anspruch auf Auskunft über die Vermögensverhältnisse. Das Endvermögen ist festzusetzen, wenn die Scheidung rechtshändig wird.

Dem Ausgleich der Zugewinne liegt folgende Berechnung zu Grunde: Der Zugewinn eines Ehegatten ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen. Die Differenz zwischen beiden Zugewinnen ist dann zu halbieren. Der Partner mit dem höheren Zugewinn ist ausgleichspflichtig.

In einer Zugewinngemeinschaft findet ein Haus, welches nur einem Partner gehört, insofern Beachtung, als dass der Zugewinn auszugleichen ist.
In einer Zugewinngemeinschaft findet ein Haus, welches nur einem Partner gehört, insofern Be­achtung, als dass der Zugewinn auszugleichen ist.

Ein Beispiel: Die Ehefrau kann ein Anfangsvermögen von 15.000 Euro aufweisen. Ihr Endvermögen beläuft sich auf 30.000 Euro. Es ergibt sich ein Zugewinn von 15.000 Euro (30.000 – 15.000). Der Ehemann geht mit 1.000 Euro in die Ehe und hat ein Endvermögen von 5.000 Euro. Es ergibt sich ein Zugewinn von 4.000 Euro.

Die Differenz zwischen beiden Zugewinnen liegt damit bei 11.000 Euro. Da die Frau einen höheren Zugewinn erwirtschaftete, ist sie beispielsweise bei der Scheidung zum Ausgleich des Anspruchs des Mannes verpflichtet, der bei 5.500 Euro liegt.

Beispielsweise fällt in eine Zugewinngemeinschaft auch ein Lottogewinn, eine Abfindung oder die Auszahlung einer Lebensversicherung. Diese Beträge werden auf den Zugewinn des Begünstigten angerechnet.

Ende der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehepartners

Stirbt ein Ehepartner, steht dem Hinterbliebenen ebenso ein Zugewinnausgleich zu. Auf welche Höhe sich dieser beläuft, hängt davon ab, ob der Ehepartner das Erbe ausschlägt oder es annimmt – vorausgesetzt es gibt kein Testament.

Nimmt der Hinterbliebene das Erbe an, steht im ¼ der Erbmasse zu, sofern Kinder vorhanden sind. Dazu erhält er pauschal ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich. Damit steht ihm die Hälfte der Erbmasse zu.

Schlägt der Ehegatte das Erbe aus, hat er Anspruch auf den konkret berechneten Zugewinn und ggf. auf 1/8 der Erbmasse als Pflichtteil (sofern Kinder vorhanden sind). Stellt der Zugewinn das wesentliche Ehevermögen dar, ist diese Variante häufig lohnenswerter.

Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung

Beschließen Sie, dass Sie lieber in einer Gütertrennung leben möchten als in einer Zugewinngemeinschaft, müssen Sie einen Ehevertrag aufsetzen. Erledigen Sie dies nicht gleich zu Beginn der Ehe, sondern erst nach einigen Jahren, besteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich für die Dauer bis zur güterrechtlichen Änderung.

Alternativ können Sie im Erbvertrag festlegen, dass Sie beide auf einen Ausgleich verzichten.

Die Gütertrennung kann das Mittel der Wahl sein, wenn Sie selbstständig sind und nicht wünschen, dass der Zugewinn, den Ihre Firma erwirtschaftet, im Scheidungs- oder Todesfall an Ihre Frau geht.

Unter Umständen kann hier eine modifizierte Zugewinngemeinschaft in einem Ehevertrag bestimmt werden. Sie können beispielsweise vereinbaren, dass im Scheidungsfall auf den Zugewinnausgleich verzichtet werden soll, im Todesfall allerdings nicht. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, einzelne Vermögensmassen aus dem Zugewinnausgleich auszuschließen.

Schenkungen, Immobilien und Schulden: Tipps & Tricks für die Praxis

Häufig sieht die Praxis anders aus als unsere vereinfachten Beispiele. Aus diesem Grund fassen wir nun die wichtigsten Punkte zusammen, die es bei einer Zugewinngemeinschaft zu beachten gilt.

Zugewinngemeinschaft und Immobilien: Das sollten Sie beachten

Schenkungen fallen bei der Zugewinngemeinschaft ins Anfangsvermögen. Der Zugewinn ist auszugleichen.
Schenkungen fallen bei der Zugewinngemeinschaft ins Anfangsvermögen. Der Zugewinn ist auszugleichen.

Im Zusammenhang mit einer Zugewinngemeinschaft, einer Scheidung und einem Haus gehen erfahrungsgemäß einige Dinge durcheinander:

  1. Besitzt ein Ehepartner bereits vor der Ehe ein Haus, bleibt dies auch in der Zugewinngemeinschaft sein Eigentum. Lediglich die Wertsteigerung die diese Immobilie während der Ehe erfährt, ist auszugleichen. Erwirbt der Gatte das Haus in der Ehezeit, zählt es in den Zugewinn hinein.
  2. Überträgt der eine Partner die Hälfte des Hauses an seine Partnerin, gehört ihr die eine Haushälfte – unabhängig davon, wer wie viel für das Haus bezahlt hat. Entsprechend ist auch der Zugewinn (die Wertsteigerung des Hauses) auf beiden Seiten gleich.
  3. Kauft ein Paar ein Haus und unterschreibt den Kreditvertrag, so sind sie beide Gesamtschuldner für das Darlehen – auch wenn nur ein Partner im Grundbuch steht. Im Falle des Zugewinnausgleichs jedoch werden die Schulden beiden aufs Endvermögen angerechnet, unabhängig davon wer die Raten tatsächlich tilgt.

Demnach fließt die Immobilie beim Eintritt in die Zugewinngemeinschaft nicht automatisch ins Gesamtvermögen ein. Auch hat der Partner keinen Anspruch darauf, Miteigentümer der Immobilie zu werden. Möchten Sie allerdings, dass Ihr Partner ein Teil der Immobilie gehört, so müssen Sie dies entsprechend im Grundbuch ändern lassen.

Fällt eine Schenkung in die Zugewinngemeinschaft?

Erbt ein Ehegatte oder erhält eine Schenkung, so gehören diese Werte zum privilegierten Anfangsvermögen. Dies bedeutet also: Der andere Ehegatte kann in der Zugewinngemeinschaft keine Ansprüche auf diese erheben, unabhängig davon, ob der Partner diese Vermögensmassen erst während der Ehe erhält oder ihm diese schon davor gehörten. Der Begünstigte bleibt Alleineigentümer.

Anders sieht dies allerdings mit der Wertsteigerung aus, diese wird mit einbezogen. Möchten Sie dies verhindern, ist ein Ehevertrag aufzusetzen, in dem Sie die Wertsteigerungen aus dem Zugewinnausgleich ausschließen. Dieser bedarf der Beurkundung eines Notars.

Was passiert bei der Zugewinngemeinschaft mit den Schulden?

Da de Vermögensmassen in der Zugewinngemeinschaft getrennt bleiben, gehen auch die Schulden nicht auf den anderen Partner über – dies gilt sowohl für solche, die bereits vor der Ehe existieren wie für Schulden, die erst während der Ehe hinzukommen. Nur weil das Ehepaar verheiratet ist und in der Zugewinngemeinschaft lebt, haftet der andere Partner also nicht.

Seit 2009 werden Schulden im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Dies erklären wir an folgendem Beispiel:

Die Ehefrau hat zu Beginn der Ehe Schulden in Höhe von 20.000 Euro. Während der Ehe erbt sie ein Haus von ihren Eltern, welches 300.000 Euro wert ist. Damit beläuft sich ihr Anfangsvermögen auf 280.000 Euro. Ihr Ehemann startet mit 40.000 Euro in die Ehe.

Mit der Scheidung wird die Zugewinngemeinschaft der Ehegatten beendet.
Mit der Scheidung wird die Zugewinngemeinschaft der Ehegatten beendet.

Zur Scheidung werden das Endvermögen und mithilfe dessen der Zugewinn ermittelt. Das Haus der Ehefrau ist mittlerweile 450.000 Euro wert. Für ein Renovierung nahm die Ehefrau einen Kredit in Höhe von 80.000 Euro auf. Dieser ist abzuziehen. Das Endvermögen der Frau beläuft sich also auf 370.000 Euro. Durch Aktienkäufe kann der Mann sein Vermögen vermehren und weist nun zum Ende der Ehe 60.000 Euro Endvermögen auf.

Damit generierte die Frau einen Zugewinn von 90.000 Euro und der Mann von 20.000. Zusammen ergibt sich damit eine Differenz von 70.000 Euro, welche zu halbieren ist. Der Mann hat also einen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich in Höhe von 35.000 Euro.

Gerade wenn die Ehe viele Jahre gehalten hat, muss das Anfangsvermögen indexiert werden, damit es mit dem Endvermögen zu vergleichen ist. Dies liegt daran, dass sich die Kaufkraft über die Jahre verändert. Folgende Formel ist dann anzuwenden:
(Anfangsvermögen x Index bei Scheidungsantrag) / Index zur Heirat = Indexiertes Anfangsvermögen

Die Verbraucherpeisindizes werden jährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Für das Jahr 2015 beläuft sich der Index auf 106,9, für das Jahr 1991 auf 70,2.

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Zugewinngemeinschaft in der Ehe: Der gesetzliche Güterstand
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

4 Gedanken zu „Zugewinngemeinschaft in der Ehe: Der gesetzliche Güterstand

  1. Matthias

    Hallo

    Hallo wenn meine aktuelle Partnerin heute ein haus kauft mit einem darlehen. Wir heiraten nächste Woche. Sie hat bis zum Zetipunkt der Eheschliessung nichts getilgt. Sie ist alleinige Kreditnehmerin und steht alleine im Grundbuch und daher Eigentümerin. Wohnen werden wir beide drinnen und werden es auch von unserem Gemeinschaftskonto tilgen.
    Angenommen wir lassen uns in 10 Jahren scheiden und das Haus wäre von uns beiden zu je 50 % ohne Wert steigerung und ohne endvermögen abgezahlt. Anfangsvermögen war bei Ihr das Haus und bei mir 0€.

    Habe ich Anspruch auf die Summe ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung in dem wir das Haus zusammen getilgt haben oder benötigen wir hier einen extra EHEVERTRAG?

    Danke und Liebe Grüsse
    Matthias

  2. Luise

    Meine Nachbarin hat bislang ihre Ehe auch in einer Zugewinngemeinschaft gelebt. Die beiden denken nun über eine Scheidung nach und sie macht sich aufgrund ihres höheren Verdienstes etwas Sorgen. Das mit dem Zugewinnausgleich muss sie sich bei einem Rechtsanwalt für Scheidungsrecht noch genauer erläutern lassen.

  3. C.

    Grade Habe Schon 2jahre Leuft Scheidung Und Habe Immobielen Mit Über 300.000eur
    Dahrlehen Über Uns Beide Geschrieben Heiss 50% Frau 50% Mann
    Angesehen unsere Kinder kleinste 23 jahre Volljahrech Richter Hat Entschieden
    mit Mein Ein Kunfte Von Arbeit kein beitrag kriegen kann .
    immobielen haben wir mieteinnahme da von einige hundert eur kriegen kann
    aber immobielen hat Dahrlehen Muss Besahlt Werdenauch Ab Gelenk
    Problem Sein ANTEIL Will Nicht Über Geben ;Oder Verkaufen Erlaubt Nicht
    Ich Weiss Frau Hat Kein Enterese Immobielen Aber Trotz freiwillig ent werder Verkauf Auftrag Oder ÜBERGABE Nicht . Richter Lacht Anwahle Lacht Frau Hat Über 94%Bähinderung Geht Tages Klinick Krankenhaus .
    Wie Kann Ich Mein IMMOBIELEN Wieder Übernehmen Kann mit schulden .
    Mit Freundlichen Grussen

    1. anwalt.org

      Hallo,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt. Wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen.

      Ihr anwalt.org-Team

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